Urteil
2 A 705/13
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine zur Aufenthaltserlaubnis der Klägerin verfügte Auflage, mit der die Wohnsitznahme der Klägerin für den Fall der Inanspruchnahme von Sozialleistungen örtlich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt ist. 2 Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 21.11.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, aber ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Syrien vorliege. Der Beklagte erteilte der damals noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaften Klägerin am 04.04.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.d. bis zum 01.12.2013 gegoltenen Fassung (jetzt § 25 Abs. 2 AufenthG). In den Aufenthaltstitel ist folgende Nebenbestimmung aufgenommen: 3 „Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII ist die Wohnsitznahme auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt.“ 4 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16.04.2013 Widerspruch gegen die genannte Nebenbestimmung ein. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Wohnsitzauflage mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass es bei einer Titelvergabe nach § 25 Abs. 3 AufenthG (i.d. bis zum 01.12.2013 gegoltenen Fassung) zulässig sei, wohnsitzbeschränkende Auflagen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Dies sei von der zuständigen Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 Az: II 350-217-15543-2012/131-001 verfügt worden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 sei durch die Aufsichtsbehörde wiederholt auf die Verfügung verwiesen worden. Von den bindenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift solle nur dann und nur insoweit abgewichen werden, wenn es höchstrichterliche Entscheidungen – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts bzw. landesspezifische obergerichtliche Rechtsprechung mit über den Einzelfall hinausgehenden klaren und verallgemeinerungsfähigen Aussagen gebe. 5 Am 30.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Sie hält die Wohnsitzauflage für rechtswidrig. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 – 1 C 17.07 – seien Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen rechtswidrig. Dies sei auf die Fälle der Ausländer, denen – wie der Klägerin - subsidiärer Schutz gewährt worden sei, aufgrund der Gleichstellung von subsidiären Schutzberechtigten mit anerkannten Flüchtlingen durch Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG (im folgenden QRL 2004) zu übertragen. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung werde verwiesen. Zudem verstoße die Wohnsitzauflage auch gegen die mit Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 gewährte freie Wohnsitznahme gegenüber jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalte. Die gegenüber der Klägerin erlassene Wohnsitzauflage sei schließlich bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde ihr Ermessen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausgeübt habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die der Klägerin erteilte Wohnsitzauflage mit dem Inhalt „Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist die Wohnsitzaufnahme auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt“ aufzuheben, 9 hilfsweise 10 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält an der Nebenbestimmung fest. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich mit Auflagen versehen werden. Gemäß Ziff. 12.2.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei er gehalten, bei Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel wohnsitzbeschränkende Auflagen zu verfügen, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezögen, es sei denn, es handele sich um Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gegoltenen Fassung (Asylberechtigte oder anerkannte politische Flüchtlinge). Für diese kämen wohnsitzbeschränkende Auflagen nur aus migrations- und integrationspolitischen Interessen in Betracht. Das Recht auf uneingeschränkte Reisefähigkeit im gesamten Bundesgebiet werde nicht tangiert. Art. 32 QRL 2004 schütze nur die Bewegungsfreiheit. Ferner sei die Genfer Flüchtlingskonvention gerade nicht als Maßstab heranzuziehen, da Art. 32 QRL 2004 bereits hinter dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention zurückbleibe. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 16 1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. 17 Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die angegriffene Wohnsitzauflage ist eine selbständige Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V), die eigenständig anfechtbar ist. 18 Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 19 Die Nebenbestimmung findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Diese Befugnis erfasst auch die Erteilung einer Wohnsitzauflage, weil diese gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 – 1 C 17.07 – Juris Rn. 13). 20 § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt die Anordnung der räumlichen Beschränkung ins Ermessen der Behörde („kann“). Als Ermessensentscheidung ist die Entscheidung des Beklagten gem. § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise vom Ermessen Gebrauch gemacht wurde. 21 Die Wohnsitzauflage ist ermessensfehlerfrei ergangen. 22 Ein Ermessensausfall oder eine Ermessensunterschreitung, wie sie die Klägerin geltend macht, liegt nicht vor. Mit seinem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte seine Entscheidung zur Wohnsitzanordnung mit Verweis auf den Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 Aufenthaltsgesetz begründet und sich damit der Sache nach auf eine seine Ermessensausübung lenkende Verwaltungsvorschrift bezogen. Nach Punkt 12.2.5.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sollen gegenüber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XI oder dem AsylbLG beziehen, wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden.Dies ist in der Verwaltungsvorschrift unter Ziff. 12.2.5.2.1 wie folgt begründet: 23 „Die wohnsitzbeschränkende Auflage stellt insbesondere ein geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Entsprechende Auflagen können auch dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern vorzubeugen. Entsprechende Maßnahmen sind auch gerechtfertigt, um Ausländer mit einem besonderen Integrationsbedarf an einen bestimmten Wohnort zu binden, damit sie dort von den Integrationsangeboten Gebrauch machen können.“ 24 Im Einzelfall der Klägerin zu berücksichtigende gesonderte individuelle Interessen der Klägerin, die in die Ermessensentscheidung ergänzend hätten einfließen müssen, sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht. 25 Die gegenüber der Klägerin verfügte Wohnsitzauflage ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951, BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Konvention (GK) als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen nach dem Regelungszweck und dem Zusammenspiel der in den Art. 23 und 26 GFK bestehenden Regelungen über Freizügigkeit und Sozialhilfe gegenüber den dem Anwendungsbereich der GK unterliegenden Flüchtlingen keine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen zum Zweck der Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten eingesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 – 1 C 17/07 – Juris). Die Klägerin ist indes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt worden und damit kein dem Anwendungsbereich der GFK unterliegender anerkannter Flüchtling. 26 Die Wohnsitzauflage verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht und hier insbesondere nicht gegen die Art. 33 und Art. 29 der sogenannten Qualifikationsrichtlinie Richtlinie 2011/95/EU (QRL 2011). Da Wohnsitzauflagen Dauerverwaltungsakte darstellen, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz an und ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten an den Vorgaben des aktuell geltenden Rechts zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 7/12 – juris, Rn. 9). Demzufolge ist vorliegend die QRL 2011 maßgeblich, die mit Wirkung zum 21.12.2013 die vorhergegangene Richtlinie 2004/83/EG (QRL 2004) ersetzt hat. Die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 33 und Art. 29 der QRL 2011 waren allerdings auch in der QRL 2004 vorhanden, dort in den Art. 32 und 28. 27 Der Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie erfasst neben den anerkannten Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention auch Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus im Sinne des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt ist (Art. 1 und 2 QRL) und führt die beiden Personenkreise unter dem Oberbegriff der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zusammen, vgl. Art 2 a QRL 2011). Mit dem der Klägerin zugesprochenen Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Art. 2 g), 15 b) 15 der QRL 2011 und unterliegt damit „als Person, der internationaler Schutz gewährt worden ist“ dem vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Personenkreis. 28 In der noch zu Art. 32, 28 Abs. 1 QRL 2004 ergangenen Rechtsprechung war umstritten, ob die Bestimmungen einer Wohnsitzauflage entgegen standen, die gegenüber einem subsidiär Schutzberechtigten – wie hier – zu dem Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden ist. Die dem Streit zugrunde liegende vertretene gegenteilige Argumentation zur Auslegung des Inhalts der Art. 32, 28 Abs. 1 der QRL 2004 Richtlinie findet auf die Art. 33, 29 Abs. 1 QRL 2011 entsprechende Anwendung, denn Änderungen haben die Vorschrift in ihrem Wortlaut nur insoweit erfahren, als der unverändert geblieben geschützte Personenkreis in den neuen Vorschrift unter einer anderen Bezeichnung geführt wird. Die bereits vom Schutz der Art. 32, 28 Abs. 1 QRL 2004 erfasst gewesenen „Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist“ werden in den Art. 33, 29 Abs. 1 QRL 2011 nunmehr unter dem in die neue Richtlinie aufgenommenen zusammenfassenden Oberbegriff der „Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist“ geführt. 29 Im Einzelnen ist streitig, ob die sowohl auf Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte anwendbaren zitierten Bestimmungen der Richtlinie trotz im Detail unterschiedlichen Wortlauts inhaltsgleich mit Art. 26 und Art. 23 GFK zu verstehen sind, mit der Folge, dass die aus Art. 26, 23 GFK zur Wohnsitzauflage gegenüber Flüchtlingen abzuleitenden Einschränkungen durch die Bestimmungen der Richtlinie auch auf die subsidiär Schutzberechtigten erstreckt sind (so insbesondere OVG Münster zur QRL 2004, Urt. v. 21.11.2013 – 18 A 1291/13 – Juris m.w.Nw.). 30 Die Kammer schließt sich der gegenteiligen Auffassung an, wonach sich aus den Bestimmungen der Richtlinie kein den Art. 26, 23 GFK entsprechendes Verbot einer nur wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erteilten Wohnsitzauflage herleiten lässt (so insbesondere OVG Lüneburg zur QRL 2004, Urt. v. 11.12.2013 – 2 LC 222/13 – Juris m.w.Nw.). 31 Art. 33 der QRL 2011 lautet: 32 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates 33 Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. 34 Das OVG Lüneburg hat zu der entsprechenden Vorgängerregelung des Art. 32 QRL 2004 ausgeführt (a.a.O. Rn. 58 ff.): 35 „(1) Allein aus dem Umstand, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in der Vorschrift einheitlich behandelt werden, kann nicht gefolgert werden, auch bei subsidiär Schutzberechtigten gelte das aus Art. 26 und 23 GFK (für Flüchtlinge) abzuleitende Verbot, Wohnsitzauflagen nur wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erteilen. Diesem Ansatz steht entgegen, dass der Wortlaut von Art. 32 QLR 2004 in entscheidender Weise von 26 GFK abweicht, was zugleich einer erweiternden Auslegung Grenzen setzt. Art. 26 GFK lautet: 36 `Art 26 37 Freizügigkeit 38 Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden´, 39 und in der englischen Version: 40 `Article 26 41 Freedom of movement 42 `Each contracting state shall accord to refugees lawfully in its territory the right to choose their place of residence and to move freely within its territory, subject to any regulations applicable to aliens generally in the same circumstances.´ 43 In der GFK wird mithin ausdrücklich zwischen dem Recht, den Aufenthalt zu wählen und dem Recht, sich frei zu bewegen, unterschieden (vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 2013, § 12 Rnr. 36). Soweit einzelne Veröffentlichungen der GFK - so u.a. die im Internet zum 60. Jubiläum des UNHCR bereitgestellten Fassung - das Wort `and´ in Art. 26 GFK nicht enthalten, steht dies nicht in Übereinklang mit dem offiziellen Text der GFK, wie er z. B. im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1953 II S. 559) oder in der United Nations Treaty Collection ( https://treaties.un.org ) niedergelegt ist. Schon mangels Vergleichbarkeit der Texte können daher aus der Rechtsprechung zu Art. 26 GFK keine Schlussfolgerungen für die Bedeutung von Art. 32 QLR 2004 gezogen werden (aA. OVG NRW, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris). 44 (2) Aber auch auf den Wortlaut allein von Art. 32 QLR 2004 kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Allerdings scheint die Überschrift von Art. 32 QRL 2004 in der deutschen Übersetzung („Freizügigkeit“) darauf hinzudeuten, dass der Artikel weit zu verstehen ist, denn nach deutschen Verständnis bedeutet Freizügigkeit die Möglichkeit „an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen“ (Jarass/Pieroth, GG, 2012, Art. 11 Anm. 2). 45 In der bislang zu der hier aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage ergangenen Rechtsprechung (vgl. oben) ist indes bereits ausführlich erörtert worden, dass die verschiedenen sprachlichen Fassungen des Art. 32 QRL 2004 voneinander abweichen. Dies ist zu berücksichtigen; denn eine von den anderen Übersetzungen abweichende Sprachfassung darf nicht als alleinige Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - C-140/12-, juris). Daraus folgt allerdings noch nicht zwingend, dass von einer Wortlautauslegung völlig abzusehen wäre und nur noch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen wären. Erweist sich vielmehr bei einem Vergleich der Sprachfassungen, dass andere Fassungen in sich stimmig(er) sind, so sind diese Fassungen für das Verständnis der Norm heranzuziehen. 46 Vorliegend stehen in der französischen und englischen Fassung bezogen auf Art. 32 QRL 2004 Überschrift und Artikelinhalt jeweils im Gleichklang: 47 `Article 32 48 Freedom of movement within the Member State 49 Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories.´ 50 bzw. 51 `Article 32 52 Liberté de circulation à l'intérieur de l'État membre 53 Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire.´, 54 so dass der Sinngehalt dieser Fassungen zugrunde zu legen ist. Das bedeutet gleichzeitig, dass die deutsche Fassung von Art. 32 QRL 2004 korrigierend dahin zu verstehen ist, dass in der Überschrift an die Stelle des Begriffs der `Freizügigkeit` derjenige der `Bewegungsfreiheit´ zu treten hat. 55 Allerdings bleibt Art. 32 QRL 2004 damit für die von ihm ebenfalls erfassten Flüchtlinge iSd. GFK deutlich hinter Art. 26 GFK zurück, der (nicht nur die Bewegungsfreiheit, sondern daneben) die Wahl des Wohnsitzes ermöglicht. Es scheint auf den ersten Blick auch unschlüssig, dass der Richtliniengeber, der mit der Richtlinie gerade die Vorgaben der GFK umsetzen und dadurch auf eine in den Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsstellung der GFK-Flüchtlinge hinwirken will (Marx, aaO., S. 660; vgl. auch Erwägungsgrund 3 der QRL 2004: `Die Genfer Konvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.´), hinter Vorgaben der GFK für die Gruppe der Flüchtlinge zurückbleibt, wobei allerdings festzuhalten ist, dass die Rechte der GFK-Flüchtlinge durch die Richtlinie nicht eingeschränkt werden können, weil für diese unmittelbar Art. 26 GFK zur Geltung kommt (vgl. auch Art 20 Abs. 1 QRL 2004). Der Umstand, dass die Richtlinie gerade nicht die Formulierungen der GFK übernommen hat, deren Umsetzung sie unter anderem dient, lässt indes darauf schließen, dass die sprachlichen Differenzierungen mit Bedacht vorgenommen worden sind, so dass sie nicht mit Rückgriff auf generalisierende Erwägungen überspielt werden können. Dies gilt umso mehr, als z.B. Art. 7 Richtlinie 2003/9/EG (ebenso Art. 7 der Nachfolgerichtlinie 2013/33/EU), Art. 45 Abs. 2 lit. a. und c. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder auch Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zeigen, dass dem Richtliniengeber/den EU-Organen der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Begriffe `Bewegungsfreiheit´ einerseits und `Wohnsitznahme´ andererseits geläufig sind. Dafür, dass die sprachlichen Differenzierungen mit Bedacht vorgenommen worden sind, spricht zudem, dass etliche Staaten (schon) gegen die in Art. 26 GFK eröffnete freie Wahl des Wohnsitzes Vorbehalte angemeldet haben (vgl. Nachweis bei Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 2013, § 12 Rnr. 41). 56 Auch in der anstelle der QRL 2004 ab 21. Dezember 2013 maßgebenden Nachfolgerichtlinie `2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes´ (v. 13.12.2011, Amtsbl. EU L 337/9, QRL 2011) hat der Richtliniengeber schließlich bezogen auf den hier maßgeblichen Artikel am Wortlaut keine Änderung vorgenommen (aus Art. 32 QRL 2004 wurden lediglich Art. 33 QRL 2011). 57 (3) Unabhängig von den obigen Überlegungen ermöglicht Art. 32 QRL 2004 schließlich generell Einschränkungen, die auch für andere rechtmäßig im Aufnahmestaat lebende Drittstaatsangehörige gelten (Grundsatz der Ausländergleichbehandlung). Da (zwar nicht für GFK-Flüchtlinge, aber) für etliche andere Drittstaatsangehörige (z.B. Personen mit einem nur nationalen Abschiebungshindernis, sonstige Ausländer, die über einen humanitären Aufenthaltstitel verfügen) im Bundesgebiet Wohnsitzbeschränkungen wegen des Bezugs von öffentlichen Leistungen zulässig sind (vgl. oben Allg. VV), spricht auch dieser Aspekt für die Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage. 58 bb) Es stehen auch nicht andere Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG einer an den Bezug von öffentlichen Leistungen geknüpften Wohnsitzauflage bei subsidiär Schutzberechtigten entgegen. 59 Allerdings ergibt sich für GFK-Flüchtlinge aus dem Zusammenspiel der in Art. 26 GFK gewährten Freizügigkeit mit dem Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung in Art. 23 GFK - dort heißt es 60 Öffentliche Fürsorge 61 `Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren´ -, 62 dass freizügigkeitsbeschränkende Maßgaben gegenüber Flüchtlingen nicht (allein) zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasten eingesetzt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, juris). 63 Der in Art. 23 GFK niedergelegte umfassende Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung ist jedoch nicht in vergleichbarem Maße in die entsprechende Vorschrift des Art. 28 QRL 2004 übernommen worden, so dass auch Art. 28 QRL 2004 der Erteilung einer Wohnsitzauflage an subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegensteht. 64 Art. 28 QRL 2004 lautet: 65 `1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. 66 2. Abweichend von der allgemeinen Regel nach Abs. 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.´ 67 Während Art. 23 GFK für Flüchtlinge also eine `gleiche Behandlung´ (engl.: `the same treatment´) wie bei eigenen Staatsangehörigen fordert, bestimmt Art. 28 Abs. 1 QRL 2004 lediglich, dass `die notwendige Sozialhilfe´ (engl.: `necessary social assistance´) wie bei eigenen Staatsangehörigen zu gewähren ist. Die `gleiche Behandlung´ iSv. Art. 23 GFK ist ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit eigenen Staatsangehörigen (BVerwG, Urt. v. Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, juris, v. 18.5.2000 - 5 C 29.98 -, BVerwGE 111, 200, juris). Da eigenen Staatsangehörigen (nur) wegen des Bezugs von öffentlichen Leistungen keine Wohnsitzbeschränkung auferlegt werden darf, steht Art. 23 GFK mithin einer (nur) auf den Bezug von öffentlichen Leistungen gestützten Wohnsitzbeschränkung bei Flüchtlingen entgegen (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, aaO.). Eine derart weitgehende Bedeutung ist jedoch der Vorgabe in Art. 28 Abs. 1 QRL 2004, die lediglich die Gewährung der `notwendigen Sozialhilfe´ / `necessary social assistance´ fordert, nicht zu entnehmen; denn die Vorgabe zielt nur darauf ab, öffentliche Hilfe nach Höhe und Leistungsart wie bei eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten (aA. OVG NRW, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris). 68 Somit bleibt der Richtliniengeber auch bei dieser sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte geltenden Bestimmung erneut für Flüchtlinge hinter den Vorgaben in Art. 23 GFK zurück. Wie schon oben zu Art. 32 QRL 2004 ausgeführt, lässt auch bezogen auf Art. 28 QRL 2004 gerade der Umstand, dass die Richtlinie nicht die Formulierungen der GFK übernommen hat, deren Umsetzung sie unter anderem dient, darauf schließen, dass die sprachlichen Differenzierungen auch an dieser Stelle mit Bedacht vorgenommen worden sind, so dass sie ebenfalls nicht mit Rückgriff auf generalisierende Erwägungen überspielt werden können. 69 Zu einem anderen Ergebnis gibt auch Art. 28 Abs. 2 QRL 2004 keinen Anlass. Darin wird zwar - was zulässig ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Erwägungsgrund 34), in Deutschland aber nicht zum Tragen kommen dürfte, weil es generell keine auf `Kernleistungen´ herabgesetzte Sozialhilfe für Inländer gibt (vgl. hierzu allg. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2012, S. 706) - (nur) für subsidiär Schutzberechtigte der Schutzstatus gegenüber Abs. 1 abgesenkt. Dies rechtfertigt es aber nicht, Art. 28 Abs. 1 QRL 2004 deswegen erweiternd zu verstehen. 70 Die Nachfolgerichtlinie (QRL 2011) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings sollen nach Erwägungsgrund 39 subsidiär Schutzberechtigte, abgesehen von notwendigen Ausnahmen, dieselben Rechte und Leistungen wie Flüchtlinge erhalten. Durch die QRL 2011 soll mithin der subsidiäre Schutzstandard weiter dem Flüchtlingsschutz angeglichen werden (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2012, S. 497). Entsprechend ist in einzelnen Bereichen der bislang abgesenkte Status von subsidiär Berechtigten in der QRL 2011 aufgehoben (z.B. Art. 26, 30, 34) bzw. gemildert (Art. 25) worden (Marx, aaO., S. 700, 707). Unabhängig davon, dass die QRL 2011 im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch keine Geltung hatte, ist jedoch wesentlich, dass der Richtliniengeber auch in der QRL 2011 bezogen auf den hier maßgeblichen Artikel am Wortlaut gerade keine Änderung vorgenommen hat (aus Art. 28 QRL 2004 wurden lediglich Art. 29 QRL 2011).“ 71 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in entsprechender Anwendung auf die hier zu erfolgende Auslegung der wortgleichen Vorschriften der geltenden Richtlinie an. 72 Ergänzend hinzuzufügen bleibt, dass der Erwägungsgrund 39 QRL 2011 sich darauf bezieht, dass den subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich dieselben Rechte und Leistungen gewährt werden sollen, wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie . Daraus lässt sich gerade nicht herleiten, dass die Richtlinie bei der einheitlich gegenüber Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgenden Rechtsgewährung in einzelnen Punkten nicht hinter dem Schutzstatus zurückbleiben können solle, die die Genfer Konvention (nur) den Flüchtlingen einräumt. Anderes folgt auch nicht aus dem Erwägungsgrund 33 Satz 2, wonach der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen soll. Dies besagt lediglich, dass durch die mit der Richtlinie erfolgte Aufnahme der subsidiär Schutzberechtigten der durch die Richtlinie geschützte Personenkreis ein größerer ist, als der der Genfer Konvention. 73 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Wohnsitzauflage auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Danach hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz zu wählen. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung wird aber durch nationales Recht, hier also auch durch die Wohnsitzauflage definiert (BVerwG, Urt. v. 19.03.1996 – 1 C 34.93 – Juris Rn. 33). 74 2. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist unzulässig. Statthafte Klageart gegen die selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung der Wohnsitzauflage ist die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 77 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.