Beschluss
3 B 1192/14
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vollstreckungsmaßnahmen wasserrechtlicher Verfügungen fehlt dem Widerspruch regelmäßig die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.2 VwGO i.V.m. § 99 Abs.1 SOG M-V.
• Ein Verwaltungsakt, der eine zu unbestimmte Handlungspflicht enthält, ist als Vollstreckungsgrundlage unzulässig; dies macht die gesamte Zwangsgeldfestsetzung zur Vollstreckung unrechtmäßig, wenn sie einheitlich ergangen ist.
• Soweit die Verpflichtung hinreichend bestimmt ist, sind Zwangsmittelandrohung und Festsetzung einschließlich Ersatzvornahme zulässig, wenn sonstige Voraussetzungen vorliegen.
• Die Prüfungsmaßstäbe im Eilverfahren verlangen bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ein engeres, überschlägiges Prüfen; offene Rechtslagen begründen keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei unbestimmter Vollstreckungsaufforderung • Bei Vollstreckungsmaßnahmen wasserrechtlicher Verfügungen fehlt dem Widerspruch regelmäßig die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.2 VwGO i.V.m. § 99 Abs.1 SOG M-V. • Ein Verwaltungsakt, der eine zu unbestimmte Handlungspflicht enthält, ist als Vollstreckungsgrundlage unzulässig; dies macht die gesamte Zwangsgeldfestsetzung zur Vollstreckung unrechtmäßig, wenn sie einheitlich ergangen ist. • Soweit die Verpflichtung hinreichend bestimmt ist, sind Zwangsmittelandrohung und Festsetzung einschließlich Ersatzvornahme zulässig, wenn sonstige Voraussetzungen vorliegen. • Die Prüfungsmaßstäbe im Eilverfahren verlangen bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ein engeres, überschlägiges Prüfen; offene Rechtslagen begründen keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO. Der Grundstückseigentümer wehrte sich gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen des Wasser- und Bodenverbandes wegen Beseitigung von Pflanzen an einem Vorflutgraben auf seinem Grundstück. Die Behörde forderte durch Verfügung vom 23.01.2014 das Aufasten von zwei Kiefern und die Beseitigung von zwei Weiden; Fristen wurden gesetzt und bei Nichtbefolgung Zwangsgeld und Ersatzvornahme angedroht. Nach Ausbleiben der Ausführung setzte die Behörde mit Bescheiden im März und im Oktober 2014 das Zwangsgeld fest und drohte Ersatzvornahme an. Der Eigentümer legte Widerspruch gegen den Oktoberbescheid ein und suchte gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er rügte insbesondere Rechtswidrigkeit, Unbestimmtheit der Anordnungen und mangelnde Ermessensausübung. • Der Widerspruch gegen Vollstreckungsmaßnahmen entfaltet nach § 80 Abs.2 VwGO i.V.m. § 99 Abs.1 SOG M-V keine aufschiebende Wirkung, sodass das Gericht nach § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO prüfen muss, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Die Bescheide vom 23.01.2014 und 26.03.2014 sind unanfechtbar geworden und bilden grundsätzlich eine tragfähige Vollstreckungsgrundlage; Einwendungen gegen die Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren nicht an der Stelle zu prüfen. Ein Verwaltungsakt ist jedoch als Vollstreckungsgrundlage ausgeschlossen, wenn die geschuldete Handlung nicht hinreichend bestimmt ist; insoweit führt dies zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen. Hierbei ist die Aufforderung zum Aufasten der Kiefern unbestimmt, weil keine Höhenangabe oder sonstige Bestimmungs Merkmale genannt sind, sodass für diesen Teil ernstliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit bestehen. Die Anordnung der Beseitigung der beiden Weiden ist hinreichend bestimmt; Lichtbilder und Verwaltungsakten belegen deren Vorhandensein. Da Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsmittelandrohung eine einheitliche Ermessensentscheidung darstellen, macht die Unbestimmtheit eines Teils die gesamte Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Für die Entfernung der Weiden sind Fristsetzung, Zwangsmittelandrohung und die Androhung der Ersatzvornahme gemäß den einschlägigen Vorschriften des SOG M-V verhältnismäßig und zulässig. • wichtigste_normen und grundsätze: "§ 80 Abs.1, Abs.2, Abs.4 VwGO; § 99 Abs.1, Abs.2 SOG M-V; §§ 87-89, 88 SOG M-V; § 100 Abs.1 WHG; § 36 WHG; § 79 SOG M-V" Das Gericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.10.2014 wurde hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR und der Androhung der Ersatzvornahme für die Beseitigung der Weiden angeordnet. Hingegen wurde der Antrag insoweit abgelehnt, als es um die Androhung der Ersatzvornahme bzw. Vollstreckung bezüglich der Aufastung der Kiefern geht, weil diese Anordnung unbestimmt ist und daher als Vollstreckungsgrundlage ausscheidet. Die Zwangsgeldfestsetzung ist insgesamt rechtswidrig, weil sie eine einheitliche Ermessensentscheidung darstellt, die durch die Unbestimmtheit des einen Teils beeinträchtigt wird. Die Verfahrenskosten wurden anteilig auf die Parteien verteilt; der Streitwert wurde festgesetzt. Damit hat der Antragsteller in Bezug auf die unbestimmte Auflage Erfolg, in Bezug auf die Entfernung der Weiden aber keinen Erfolgsschutz erlangt, da diese Verpflichtung hinreichend bestimmt und die Zwangsmittel hierfür rechtmäßig sind.