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Urteil

3 A 425/13

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. April 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen selbst beschafften und geeichten Zwischenwasserzähler an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück einzubauen bzw. einbauen zu lassen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten wegen einer Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Verwendung eines selbst beschafften Zwischenzählers (Gartenwasser) zu gestatten. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Ferienhauses im Geschäftsgebiet des Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 5. April 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten den Einbau eines selbst beschafften, geeichten Wasserzählers zur Messung der zur Gartenbewässerung verwandten Frischwassermenge. Mit Bescheid vom 17. April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 zurück. 4 Am 4. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Beklagte verlange einen völlig überhöhten Mietpreis vom 42,00 EUR/jährlich. Der Kaufpreis eines geeichten Wasserzählers, der innerhalb der sechsjährigen Eichfrist verwandt werden könne, betrage lediglich 32,00 EUR. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. April 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 zu verpflichten, ihm einen selbst beschafften und geeichten Zwischenwasserzähler an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück einzubauen bzw. einbauen zu lassen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er ist der Auffassung, ihm stehe in Ansehung des Zwischenzählers ein umfassendes Leistungsbestimmungsrecht zu. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Zwischenzähler von ihm geliefert und installiert werde und in seinem Eigentum verbleibe. Die jährlichen Entgelte für den Zwischenzähler seien ausweislich der Kostenkalkulation vom 26. September 2005 nicht überhöht. 10 Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des klägerischen Begehrens ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Zulässigkeit der Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der Verpflichtung zur Leistung im gleichen Verfahren folgt aus § 113 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 5 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – ABGS) vom 17. Dezember 2014. Auf die Fassung früherer Abwasserbeseitigungsgebührensatzungen kommt es nicht an, da entscheidungserheblicher Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung ist. 14 Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ABGS kann die (…) festgestellte Abwassermenge um die nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Mengen vermindert werden. Die Mengen sind durch Wasserzähler (Zwischenzähler) nachzuweisen (Satz 2). Die Zwischenzähler werden durch den Zweckverband installiert (Satz 5). Die Vorschrift begründet – soweit dies technisch möglich ist, vgl. § 2 Abs. 5 Satz 7 ABGS – einen Anspruch auf Installation eines Zwischenzählers, da sonst die mit Blick auf das Äquivalenzprinzip (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG M-V) gebotene Absetzung von nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen im Rahmen der Gebührenberechnung nicht erfolgen kann. Der Frischwassermaßstab ist nämlich nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.1995 – 8 N 3.93 –, DÖV 1995, 826 ). Andernfalls könnten Gebühren für eine Leistung erhoben werden, die von der gebührenberechtigten Körperschaft nicht erbracht wurde. 15 § 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS schreibt dabei lediglich vor, dass Zwischenzähler vom Zweckverband zu installieren sind. Dass sie auch vom Zweckverband zu beschaffen sind und in seinem Eigentum verbleiben, folgt aus der Vorschrift entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Eine solche Annahme ist jedenfalls dann fernliegend, wenn der Zwischenzähler für Gartenwasser – wie hier – hinter der Hauptabsperrvorrichtung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 17. Dezember 2014 installiert werden soll. Denn in diesem Fall befindet er sich im Bereich der Kundenanlage (§ 11 WVS) und damit im Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers. Zwar bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 WVS, dass dies für Messeinrichtungen des Zweckverbandes nicht gilt. Diese Einschränkung erklärt sich aber ohne weiteres mit Blick auf die Befugnisse des Zweckverbandes nach § 2 Abs. 5 ABGS. 16 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 4 WVS, wonach die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe des Zweckverbandes ist. Zwar begründet diese Bestimmung im Einklang mit § 18 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ein umfassendes Leistungsbestimmungsrecht des Zweckverbandes. Dies hat zur Folge, dass Messeinrichtungen in seinem Eigentum und Alleinbesitz verbleiben (vgl. Morell, AVBWasserV, Kommentar, Stand 07/2014, E § 18 Seite 5 m.w.N.). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Ermittlung der Trinkwassergebühr beschränkt (vgl. § 17 Abs. 2 WVS). Im Rahmen der Ermittlung der Abwassergebühr hat die Vorschrift keine Bedeutung. Dies folgt bereits aus systematischen Erwägungen. Insbesondere wäre die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 5 ABGS wäre bei Geltung des umfassenden Leistungsbestimmungsrechts nach § 17 Abs. 3 WVS nicht zu erklären. Ob der Zweckverband überhaupt befugt ist, die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 WVS auf Zwischenzähler i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS zu erstrecken, ist zudem zweifelhaft. Die Frage bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen jedoch keiner Vertiefung. 17 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Kosten der Zählerinstallation und die damit verbundenen Folgekosten (Datenpflege usw.) nicht – wie vom Beklagten offenbar gegenwärtig praktiziert – auf vertraglicher Grundlage von den Eigentümern von Grundstücken mit Zwischenzählern i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS erhoben werden können. Denn bei einem – wie hier – öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis hat die Refinanzierung von Verwaltungskosten durch eine Gebührenerhebung zu erfolgen (§ 1 Abs. 1 KAG M-V). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.