Urteil
3 A 793/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten (Trinkwasser). 2 Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks G1. 3 Im Jahre 2009 ließ der Beklagte im Zuge einer gemeindlichen Straßenbaumaßnahme die im Jahre 1983 angelegte Trinkwasserleitung aus Asbestzement durch eine PE-Leitung ersetzen. Im Zuge dieser Maßnahme wurde auch der vorhandene Grundstücksanschluss neu angelegt. Der Beklagte kündigte die Arbeiten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an. Darin heißt es weiter, dass dem Grundstückseigentümer für die Baumaßnahme (Abwasser) keine Kosten entstehen würden. 4 Mit Bescheid vom 13. November 2013 zog der Beklagte die Kläger zu Grundstücksanschlusskosten (Trinkwasserversorgung) i.H.v. 501,26 EUR (brutto) heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 zurück. 5 Am 10. September 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. In der abgerechneten Maßnahme liege keine erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Ein solcher sei bereits vorhanden gewesen. Zudem habe der Beklagte durch die Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 auf die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten verzichtet. Jedenfalls habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Heranziehung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen stehe. Das Aufmaß sei fehlerhaft. Die Kosten- und Mengenansätze seien um mindestens 30 v.H. überhöht. Zwar könnten die Kläger den Nachweis hierfür nicht erbringen. Dies jedoch nur deshalb, weil die Kläger mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2009 darauf verzichtet hätten, eigene Messungen anzustellen. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 aufzuheben. 8 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Gebühren- und Kostensatzung Trinkwasser – GKoS) i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012. Nach § 7 Abs. 1 GKoS ist der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die Versorgungsleitung anzuschließen, dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 14 1. Diese Bestimmungen sind nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. 15 Nach § 2 Nr. 2 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Wasserversorgungssatzung – WVS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Der Begriff des Grundstücksanschlusses wird in § 2 Nr. 2 WVS hinreichend deutlich definiert. 16 Unschädlich ist, dass der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbands gehört (§ 2 Satz 4 WVS). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu den Bestimmungen in § 2 Nr. 2 Satz 3 WVS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend. 17 2. Die vom Beklagten durchgeführte Maßnahme ist erstattungsfähig. 18 a) Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung der Trinkwasserleitung sowie die damit einhergehende Anpassung der Grundstücksanschlüsse nicht erforderlich ist, werden von den Klägern nicht vorgetragen. Sie drängen sich auch nicht auf. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wassergüte wegen der Verwendung von Asbestzementrohren nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2011 – 3 A 908/08 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Trinkwasserleitung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bereits abgängig war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Trinkwasserleitung zum Zeitpunkt der Durchführung der Straßenbaumaßnahme bereits 26 Jahre alt war. Trinkwasserleitungen haben eine Nutzungsdauer von etwa 40 Jahren (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 18.06.2008 – 9 A 277/06 –, juris Rn. 18), so dass damit zu rechnen ist, dass die Trinkwasserleitung innerhalb der Nutzungsdauer der erneuerten Straße (von 25 bis 30 Jahren, vgl. VGH München, Urt. v. 14.07.2010 – 6 B 08.2254 –, juris) ihrerseits erneuerungsbedürftig wird. Der Beklagte muss mit der Erneuerung nicht abwarten, bis die vorhandene Trinkwasserleitung abgängig ist, um sie dann unter Inkaufnahme erhöhter Kosten zu sanieren. Für die Erforderlichkeit der Maßnahme spricht auch, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten an der vorhandenen Trinkwasserleitung wegen der dabei auftretenden Feinstaubbelastung (Asbeststaub) in hohem Maße gesundheitsschädlich sind. 19 b) Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss für die Trinkwasserversorgung verfügt hat. Zwar stellt § 7 Abs. 1 GKoS auf den Aufwand ab, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen. Damit ist nicht nur der Aufwand für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemeint. Auch Grundstücksanschlüsse, die – wie hier – infolge der Sanierung der Trinkwasserleitung erneut angelegt werden müssen, sind von der Vorschrift erfasst. Damit ist auch der Aufwand für die Anpassung eines Grundstücksanschlusses an eine erneuerte Trinkwasserhauptleitung erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nach Systematik und Wortlaut. Da die Bestimmung des § 7 Abs. 1 GKoS den Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wiedergibt, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des § 10 KAG M-V auf die genannten Bestimmungen übertragbar. 20 Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener, aber den Anforderungen nicht genügender Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Das Merkmal „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist folglich nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig. 21 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Denn die maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06 – juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V auch wenn der Grundstückanschluss nicht Bestandteil der Gesamtanlage ist. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung. 22 Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 – juris Rn. 17 f.). 23 Die Rechtsprechung des OVG Greifswald, wonach für einen infolge der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden „Umbau“ eines Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden kann (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 – juris Rn. 18; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.2009 – 2 LB 25/09 –, juris Rn. 30: kein Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen bei bloßer Veränderung des Verlaufs der Sammelleitung), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die abgerechnete Baumaßnahme wurde nicht durch eine Verlegung der Hauptversorgungsleitung, sondern durch ihre Erneuerung ausgelöst. Im Übrigen sei mit Blick auf den zitierten Beschluss vom 8. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald der Wegfall der noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 enthaltenen Merkmale „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ in § 9 Abs. 1 KAG M-V für die Auslegung des Merkmals „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 KAG M-V nichts hergibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20). 24 c) Auch der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch nicht zu beanstanden. Der Behauptung der Kläger, die Kosten- und Mengenansätze seien um mindestens 30 v.H. überhöht, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Beklagte die Kosten- und Mengenansätze durch das Aufmaß der bauausführenden Firma und deren Rechnung belegt. Zum anderen tragen die Kläger selbst vor, Nachweise für ihre Behauptung nicht erbringen zu können. Zu Unrecht meinen sie, dass ihnen eine Beweiserleichterung zugute kommen müsse, weil sie mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2009 darauf verzichtet hätten, eigene Messungen während der Bauausführung anzustellen. Denn es liegt kein Fall einer Beweisnot vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sind nachträgliche Feststellungen zu den konkreten Aufwendungen des Beklagten sind sehr wohl möglich. Die Kläger haben lediglich davon abgesehen, entsprechende Beweisanträge zu stellen. 25 d) Der Erstattungsanspruch ist auch nicht infolge Festsetzungsverjährung (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung [AO]) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Nach 7 Abs. 3 GKoS (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Zweifel an der Wirksamkeit dieser bereits bei Durchführung der Maßnahmen geltenden Regelungen bestehen nicht. Der vorliegend abgerechnete Grundstücksanschluss ist im Jahre 2009 hergestellt worden. Folglich lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Heranziehung der Kläger im November 2013 erfolgte daher fristgemäß. 26 e) Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte mit seinen Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 nicht auf die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs verzichtet. Das Schreiben bezieht sich ausschließlich auf den Grundstücksanschluss Abwasser. Der Grundstücksanschluss Trinkwasser findet darin keine Erwähnung. 27 f) Schließlich hat der Beklagte sein Recht, den Kostenersatzanspruch gegenüber den Klägern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn 81). 28 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vertrauensgrundlage entstanden ist. Zwar hat der Beklagte in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärt, dass für die Maßnahmen keine Kosten entstehen würden. Allerdings beruhte diese Erklärung nicht auf einer Dispositionsbefugnis des Beklagten, sondern wurde in der Annahme abgegeben, dass ihm für die Maßnahme kein Anspruch zusteht (s.o.). Ob in einem solchen Fall eine Vertrauensgrundlage überhaupt entstehen kann, bedarf keiner Vertiefung, denn jedenfalls ist der zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erstattungsansprüche und ihrer Geltendmachung verstrichene Zeitraum nicht so lang, dass die Vertrauensgrundlage hätte entstehen können. Wie lang der Zeitraum der Untätigkeit sein muss, um eine Verwirkung anzunehmen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85 –, KStZ 1989, 115). Nach der Rechtsprechung des VGH München soll bereits ein Zeitraum von 8 Jahren genügen (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, BayVBl. 1984, 407 [nur LS]). Diese Fristen sind vorliegend allesamt nicht überschritten worden. 29 Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensgrundlage jedenfalls dann nicht entstehen kann, wenn die abgerechnete Maßnahme – wie hier – unter Geltung einer wirksamen Erstattungssatzung durchgeführt wurde und die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, NordÖR 1999, 164). Folglich entsteht der Kostenerstattungsanspruch ungeachtet des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen (Kostenersatz-)Satzung. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit der Zeitpunkt des Anlaufens der Festsetzungsfrist kann sich daher durch Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kostenersatzsatzung führen, unter Umständen erheblich verzögern, weil es für die Anspruchsentstehung einer Fehlerheilung durch Änderung oder Neuerlass der Kostenersatzsatzung bedarf. In solchen Fällen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zumindest denkbar. 30 Anders ist es aber, wenn die Durchführung der abgerechneten Maßnahme unter Geltung einer wirksamen Kostenersatzsatzung erfolgt und der Anspruch damit zu dem nach dem Gesetz frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses – entsteht. In diesem Fall läuft auch die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und damit auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Innerhalb der Festsetzungsfrist muss jeder Abgabenschuldner damit rechnen, zu Kommunalabgaben herangezogen zu werden. Die Annahme einer Vertrauensgrundlage in Fällen, in denen die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an- und abläuft, liefe der in der Normierung der Festsetzungsfrist enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwider. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Anders als noch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 erwogen, liegt insbesondere keine Abweichung von dem Beschluss des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –, juris) vor.