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Urteil

6 A 50/14

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuwendungen einer anderen Dienststelle sind auf eine Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 2 BUKG anzurechnen, soweit sie für denselben Zweck gewährt wurden. • Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 2 BUKG kann bereits durch eine gemeinsame Reise von zwei Personen erfüllt werden, unabhängig davon, welche der Berechtigten die Erstattung beantragt hat. • Besteht für denselben Umzug eine bereits voll erstattete Reise, schließt dies eine weitere Erstattung für eine zweite Besichtigungsreise aus.
Entscheidungsgründe
Anrechnung fremder Reisekostenerstattung auf Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 2 BUKG • Zuwendungen einer anderen Dienststelle sind auf eine Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 2 BUKG anzurechnen, soweit sie für denselben Zweck gewährt wurden. • Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 2 BUKG kann bereits durch eine gemeinsame Reise von zwei Personen erfüllt werden, unabhängig davon, welche der Berechtigten die Erstattung beantragt hat. • Besteht für denselben Umzug eine bereits voll erstattete Reise, schließt dies eine weitere Erstattung für eine zweite Besichtigungsreise aus. Die Klägerin und ihr Ehemann, beide Beamte und jeweils an den neuen Dienstort umgesetzt, unternahmen gemeinsam Besichtigungsreisen zur Wohnungssuche. Der Ehemann erhielt für die Reise vom 5./6. Juli 2012 volle Reisekostenerstattung durch das Bundesverwaltungsamt. Die Beklagte lehnte die Klägerin abweichend die Erstattung für eine weitere Besichtigungsreise (17./18. Juli 2012) sowie eine anteilige Erstattung der ersten Reise ab und rechnete die bereits gewährte Erstattung des Ehemanns an. Die Klägerin widersprach und begehrte gerichtliche Erstattung hälftiger Kosten beider Reisen. Das Verwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung über die Verpflichtungsklage. • Rechtsgrundlagen sind § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BUKG sowie §§ 42, 113 VwGO. • § 7 Abs. 2 BUKG gewährt Reisekostenerstattung für bis zu zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zur Wohnungssuche; entscheidend ist der Zweck der Reise, nicht die Identität der Reisenden. • Nach § 5 Abs. 2 BUKG sind Zuwendungen anderer Dienststellen, die für denselben Umzug und denselben Zweck gewährt wurden, anzurechnen. Die vom Ehemann erhaltene volle Erstattung für die gemeinsame Reise am 5./6. Juli 2012 fällt darunter. • Die gemeinsame Reise am 5./6. Juli 2012 war eine Reise von zwei Personen zum Zwecke der Wohnungssuche im Sinne des § 7 Abs. 2 BUKG und diente demselben Umzug beider Ehegatten. Daher war die Leistung des Bundesverwaltungsamts auf den Anspruch der Klägerin anzurechnen und schließt eine weitere Erstattung insoweit aus. • Eine gegenteilige Auslegung, wonach jede Person eigenständige Ansprüche für separate Reisen haben müsse, ist lebensfremd und mit dem Zweckvorrang der Vorschriften unvereinbar. • Konsequenz: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige oder weitere Erstattung der streitigen Besichtigungsreisen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass die vom Ehemann bereits erhaltene vollständige Reisekostenerstattung für die gemeinsame Besichtigungsreise am 5./6. Juli 2012 nach § 5 Abs. 2 BUKG auf die Umzugskostenvergütung der Klägerin anzurechnen ist, weil die Reise beiden Berechtigten denselben Zweck (gemeinsamer Umzug) diente. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung dieser Reise und auch nicht auf Erstattung der späteren Besichtigungsreise vom 17./18. Juli 2012. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann, wenn die Beklagte nicht vorher gleiche Sicherheit leistet.