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Beschluss

3 B 522/15 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 816,60 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück G1, in einer Größe von 646 m². Das Grundstück grenzt an die westlich verlaufende P.-Straße an. Die östliche Teilfläche des Grundstücks ist unbebaut und wird als Pkw-Stellplatz genutzt. Östlich des antragstellerischen Grundstücks schließen sich die unbebauten Grundstücke Flurstücke G2 und G3 an. Das Flurstück G3 grenzt an den K.-Weg an. Der Pächter dieser Flächen hat der Antragstellerin schuldrechtlich die Überfahrt gestattet. Das Baulastenverzeichnis der Stadt A-Stadt weist seit dem 14. Oktober 2004 folgende Eintragung auf: 2 „Zugunsten des Flurstücks G1 werden die Flurstücke G3 und G2 auf Dauer mit einem Geh- und Fahrrecht in einer Mindestbreite von 3,00 m belastet.“ 3 Im Jahre 2012 ließ die Stadt A-Stadt den K.-Weg ausbauen. Die letzte Unternehmerrechnung für die Maßnahme ging am 16. August 2013 beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 13. November 2014 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag für die Baumaßnahme im K.-Weg i.H.v. 3.266,40 EUR heran. Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte er den satzungsrechtlich normierten Zuschlag für eine überwiegende gewerbliche Nutzung. Eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke wurde nicht gewährt. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 – zugestellt am 13. Mai 2015 – zurück. Bereits unter dem 9. Februar 2015 hatte er den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. 4 Am Montag, den 15. Juni 2015 hat die Antragstellerin zum Az. 3 A 518/15 Anfechtungsklage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Ihr Grundstück werde durch die Baumaßnahme nicht bevorteilt, da es nicht an den K.-Weg angrenze. Zwar sei ihr Grundstück auch vom K.-Weg erreichbar. Die Nutzung der Flurstücke G2 und G3 zur Überfahrt sei aber lediglich schuldrechtlich und damit nicht auf Dauer gesichert. Zu Unrecht sei auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht berücksichtigt worden. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid des Antragsgegners vom 13. November 2014 – Az. 541000.23320011/40015841 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 anzuordnen, 7 Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. II. 10 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen ebenfalls nicht. 11 Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Satzung der Stadt A-Stadt (Müritz) über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 29. Juli 2015. 12 1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Insbesondere die Regelungen über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 SBS sind nicht zu beanstanden. Der so genannte Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH München, Urt. v. 08.04.2008 – 6 B 05.1276 –, juris Rn. 37). 13 Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung nutzungsbezogene Artzuschläge (§ 5 Abs. 5 Buchst. a und b SBS) und ein gebietsbezogener Artzuschlag (§ 5 Abs. 5 Buchst. c SBS) normiert sind. Die Zulässigkeit des gebietsbezogenen Artzuschlags folgt aus dem Umstand, dass in den in § 5 Abs. 5 Buchst. c SBS genannten Baugebieten (Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO und sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO) eine gewerbliche Nutzung vermutet werden kann. Dabei ist unbedenklich, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als die nutzungsbezogenen Artzuschläge. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücke in den in § 5 Abs. 5 Buchst. c SBS genannten Baugebieten einen besonders intensiven Ziel- und Quellverkehr auslösen, so dass ihnen durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2015 – 3 A 196/14 –, juris Rn. 23). 14 Auch die Normierung der nutzungsbezogenen Artzuschläge ist wirksam. Gegen die Berücksichtigung des Artzuschlages bei „auch, aber nicht überwiegend“ gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücken (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SBS) ist nichts zu erinnern. Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn der Ortsgesetzgeber den Artzuschlag erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung berücksichtigen will. Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Grenze niedriger zu bestimmen (VGH München, Beschl. v. 08.02.2010 – 6 ZB 08.2719 –, juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 66 m.w.N.). Allerdings fordert das Vorteilsprinzip in diesen Fällen, dass der Zuschlag dann entsprechend niedrig ausfällt. Auch hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig ist eine Zuschlagsregelung, die bereits bei einer geringfügigen gewerblichen Nutzung greift, nicht zu beanstanden, wenn ein Zuschlag von nicht mehr als 25 v.H. gewählt wird (Urt. v. 11.02.1998 – 2 L 79/96 –, juris Rn. 47). Dies trifft auf den in § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS normierten Faktor 1,25 zu. 15 Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren wäre es aber, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlages davon abhängt, dass die gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 2 ff. BauNVO) genannten faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen. Dies würde nämlich die Anwendbarkeit des Artzuschlages auf gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ausschließen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2015 – 3 A 196/14 –, juris Rn. 24). Besonders deutlich wird dies mit Blick auf § 34 Abs. 2 BauGB, der die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung davon abhängig macht, dass die Eigenart der näheren Umgebung (zufällig) einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entspricht. Nach Auffassung der Kammer ist es generell sachwidrig, die Anwendung des nutzungsbezogenen Artzuschlages von der Belegenheit des Grundstücks in einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete abhängig zu machen. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass beispielsweise der von einem in einem (faktischen oder festgesetzten) allgemeinen Wohngebiet gelegenen Bäckerladen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr intensiver ist, als der von einem im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) gelegenen Bäckerladen. Der Belegenheit in einem (faktischen oder festgesetzten) Baugebiet kann nur bei der Normierung des gebietsbezogenen Artzuschlages Bedeutung zukommen, da bestimmte Baugebiete (vgl. §§ 8, 9 und 11 BauNVO) den Rückschluss auf eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung der dort gelegenen Grundstücke erlauben. 16 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – VI C 12.67 –, BVerwGE 32, 31 <37>). Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60). 17 Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS einigermaßen „unglücklich“ formuliert (die nachfolgenden Ausführungen gelten für § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS entsprechend). Danach wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung mit 1,5 vervielfacht, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes auch aber nicht überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltung, Post, Praxen für Freie Berufe) genutzt wird. Wenn der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag die überwiegende gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung des Grundstücks ist, dann ist es nach dem oben Gesagten vorteilswidrig, seine Anwendung auf Grundstücke in faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zu beschränken. Die Vorschrift ist daher zumindest missverständlich. 18 Allerdings führt diese Unschärfe nicht zur Nichtigkeit der Bestimmung und damit zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung insgesamt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), denn sie kann im Wege einer geltungserhaltenden Auslegung beseitigt werden. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen aus dem Satzungsverfahren sollte im Rahmen der unlängst erfolgten Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung klargestellt werden, dass der nutzungsbezogene Artzuschlag nicht nur in den genannten Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung, sondern auch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) zur Anwendung kommt. In der Synopse (Verwaltungsvorgang, Bl. 27) wird auf das Urteil des VG Greifswald vom 2. April 2015 ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt, dass sich die Regelung „nicht nur auf einen Teil des § 34er Bereichs beziehen darf (Klarstellung)“. Um dies klarzustellen, wurde der in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS ursprünglich enthaltene Klammerzusatz „§ 34 Abs. 2 BauGB“ in „§ 34 BauGB“ geändert. Damit hat der Ortsgesetzgeber in einer gerade noch ausreichenden Weise zu erkennen gegeben, dass mit der Wendung „innerhalb eines tatsächlich bestehenden Baugebietes (§ 34 BauGB)“ der unbeplante Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gemeint ist. In dieser Auslegung begegnet die Bestimmung keinen Bedenken. 19 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 20 Fehler bei der Aufwandsermittlung werden von der Antragstellerin weder gerügt noch sind sie sonst ersichtlich. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und dabei insbesondere die Einbeziehung des antragstellerischen Grundstücks in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. 21 Nach § 4 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies trifft auf das Grundstück der Antragstellerin zu. 22 Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. 23 Dabei kann auch sog. Hinterliegergrundstücken eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Allerdings liegt eine Inanspruchnahmemöglichkeit – sofern Anlieger- und Hinterliegergrundstücke (wie hier) im Eigentum verschiedener Personen stehen – nur dann vor, wenn die Zuwegung über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück voraussichtlich auf Dauer besteht (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 – 9 C 5.01 –, NVwZ-RR 2002, 770), denn bei dem beitragsrelevanten Vorteil handelt es sich um einen Dauervorteil. Daher ist es erforderlich, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße rechtlich gesichert ist. Diese Sicherung kann regelmäßig durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen (VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 229/09 –, juris Rn. 23). 24 Gemessen an diesen Kriterien ist das antragstellerische Grundstück in den Vorteilsausgleich für den Ausbau des K.-Weges einzubeziehen, obwohl es nicht unmittelbar an die ausgebaute Verkehrsanlage angrenzt, sondern von ihr durch die Grundstücke Flurstücke G2 und G3 getrennt ist. Denn die Nutzung ist des K.-Weges ist durch eine Baulast gesichert.Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBauO M-V) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Eine solche Verpflichtung hat der Eigentümer der Grundstücke mit der Bewilligung des unbefristeten Geh- und Fahrrechts übernommen. Die Einhaltung der Verpflichtung kann erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs sichergestellt werden. 25 Die Berücksichtigung des gewerblichen Artzuschlages beruht auf § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners wird das Grundstück Flurstück G1 ausschließlich gewerblich genutzt. Die Antragstellerin betreibt dort eine Ferienwohnungsvermietung, einen Büroservice und eine Lohnbuchhaltung. Eine Wohnnutzung findet seit dem Jahr 1988 nicht mehr statt. 26 Schließlich ist auch die Heranziehung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 10 Satz 2 SBS mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 16. August 2013 entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch die persönliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) der Antragstellerin entstehen konnte. 27 Eine Beitragsreduzierung wegen der Mehrfacherschließung des Grundstücks kommt nicht in Betracht, da § 5 Abs. 6 SBS die Gewährung der Vergünstigung in nicht zu beanstandender Weise auf Wohngrundstücke beschränkt. 28 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln ist.