Urteil
6 A 1139/12
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Gewährung einer altersdiskriminierungsfreien Besoldung. 2 Die Klägerin ist Beamtin im Dienste der Beklagten. Mit Schreiben vom 21.12.2011 machte sie im Umfang der nicht verjährten Besoldungsansprüche ihre Besoldung aus der höchsten Altersstufe ihrer Besoldungsgruppe ab dem 01.01.2008 geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 als unbegründet zurück 3 Die Klägerin hat unter dem Datum des 20.08.2012 Klage erhoben und verfolgt den bereits mit dem Widerspruch vom 21.12.2011 geltend gemachten Anspruch weiter. Nach einer teilweisen Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 4 beantragt die Klägerin nunmehr, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 zu verurteilen, an sie zum Ausgleich für die durch ihre besoldungsrechtliche Einstufung nach dem Lebensalter erlittene Benachteiligung wegen des Lebensalters eine angemessene Entschädigung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2009 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.10.2015 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 11 Die statthafte Leistungsklage hat im Übrigen keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2009 wegen der bis dahin erfolgten altersdiskriminierenden Besoldung. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 [ECLI:EU:C: 2014:2005], Specht - NVwZ 2014, 1294) bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hat (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris, Rn. 19). Dies gilt für die unter das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fallenden Beamten der Beklagten bis zum Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) am 01.07.2009, mit dem eine Umstellung der Besoldung von Lebens- auf Erfahrungsaltersstufen vorgenommen wurde. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a. a. O., juris, Rn. 19 ff). 13 Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VG Greifswald, Urteile vom 02.07.2015, Az.: 6 A 1117/12 und 6 A 831/12 zur Rechtslage im Anwendungsbereich des BBesG). 14 Ebenso wenig steht der Klägerin Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Auch ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG scheidet für den Zeitraum bis zum 08.09.2011 aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a. a. O., juris, Rn. 25 ff., 43). 15 Schließlich steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein solcher Anspruch scheitert hier daran, dass die Klägerin die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a. a. O., juris, Rn. 51 ff. sowie Urteil vom 20.05.2015 – 2 A 9/13 –, juris, Rn. 14). Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 [ECLI:EU:C:2011:560]) geklärt worden. In diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Entlohnungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104). Der Widerspruch der Klägerin vom 21.12.2011, mit dem sie ihren Anspruch auf Bemessung ihres Grundgehalts nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, begründet den Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011. Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief am 8. November 2011 ab. Die Klägerin hatte ihren Anspruch erstmals am 21.12.2011 und damit nicht fristgerecht geltend gemacht. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 30.10.2014 (2 C 6.13) sowie in weiteren Parallelentscheidungen vom 30.10.2014 (C 36.13, 2 C 38.13 und 2 C 39.13) entschieden, dass es für die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis auf die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 ankommt. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung (VG Greifswald, Urteile vom 02.07.2015, a. a. O.; vgl. auch VG München, Urteil vom 22.09.2015 – M 5 K 15.1896; VG Bremen, Urteile vom 25.08.2015 – 6 K 274/14 u.a.; VG Köln, Urteil vom 29.07.2015 – 3 K 3407/13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2015 – 12 K 3414/12; VG Osnabrück, Urteil vom 22.07.2015 – 3 A 78/12; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13 und VG Trier, Urteil vom 03.03.2015 – 1 K 2015/14.TR, jeweils juris). Danach hat der Beschäftigte grundsätzlich Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O. unter Hinweis auf Urteile des BAG und des BGH zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, juris, Rn. 51). Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach die insgesamt unklare Rechtslage in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Richtlinie für die Gruppe der Beamten nicht bereits durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011, sondern erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2014 geklärt worden sei (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.08.2015 – 1 A 290/14, juris), folgt die Kammer nicht. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Abweichung von dem in § 15 Abs. 4 AGG bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festgeschriebenen Grundsatz, nach dem es für den Beginn des Fristenlaufs ausschließlich auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht jedoch auf die Kenntnis der Rechtslage ankommt, hat Ausnahmecharakter und ist deshalb eng auszulegen. Wenn dem Gläubiger eines Anspruchs bei Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen unabhängig von der Kenntnis der Rechtslage vom Gesetz grundsätzlich abverlangt wird, den Anspruch binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen und damit auch ein bestimmtes Prozessrisiko auferlegt wird, dann kann die Ausnahmeregelung den Gläubiger bei einer unklaren Rechtslage nicht insoweit besser stellen, als dieser solange mit der Geltendmachung seines Anspruchs zuwarten kann, bis diese ohne jedes Prozessrisiko möglich ist. Von einer „Klärung der Rechtslage“ im Sinne der Ausnahmeregelung ist deshalb bereits dann auszugehen, wenn es für einen verständigen Gläubiger trotz eines verbleibenden Prozessrisikos zumutbar erscheint, den Anspruch geltend zu machen, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Eine so verstandene Klärung der Rechtslage war aber bereits mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 erreicht, weil – ungeachtet teilweiser abweichender Auffassungen in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen – ab diesem Zeitpunkt jedenfalls einiges dafür sprach, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 auch für mit tarifvertraglich geregelten Entlohnungssystemen vergleichbare Besoldungssysteme Geltung beanspruchen würde. 17 Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch in der Auffassung zu folgen, dass unter dem Blickwinkel dieser Klärung bereits auf die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 abzustellen ist, denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Betroffenen aufgrund einer Veröffentlichung, sondern die Klärung der Rechtslage. Von daher ist es für den Fristbeginn wegen ungeklärter Rechtslage, die den Fristbeginn des § 15 Abs. 2 AGG deswegen hinausschiebt, grundsätzlich ohne Bedeutung, wann die Entscheidung, die die Rechtslage geklärt hat, veröffentlicht worden ist. 18 Doch selbst wenn man auf die Veröffentlichung des Urteils abstellen wollte, wäre der Anspruch von der Klägerin verfristet geltend gemacht worden. Hierfür wäre nicht auf die Veröffentlichung in irgendeiner – gar noch bestimmten – Fachzeitschrift abzustellen, sondern auf die Verlautbarung in irgendeiner öffentlich zugänglichen Quelle, namentlich dem Internet. Insoweit verhält es sich so, dass der Volltext der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht wird (vgl. hierzu Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union Nr. 86/11 vom 8. September 2011). Von daher kann auch für die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf den Tag der Urteilsverkündung abgestellt werden. 19 Dass nur Veröffentlichungen in papierner Form, insbesondere in Fachzeitschriften, vor allem der NJW, für die Kenntnisnahme durch jedermann in Betracht kommen, lässt sich dem Urteil des BGH vom 23.09.2008 (XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547) nicht entnehmen. Vielmehr weist der BGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage nicht ankommt und die Klageerhebung ab objektiver Klärung der Rechtslage zumutbar ist. Soweit sich der BGH auf die „Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift“ bezieht, kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass der BGH eine Veröffentlichung der klärenden Entscheidung in irgendeiner Weise für erforderlich hält, etwa weil auch für den gewissenhaften Gläubiger die Unzumutbarkeit für die Geltendmachung seines Anspruchs erst mit der Möglichkeit der Kenntniserlangung von der Klärung der Rechtslage entfallen soll. Hierfür aber ist die Veröffentlichung durch das Gericht im Internet besser geeignet als diejenige in einer juristischen Fachzeitschrift. 20 Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Bestimmung des Beginns der Frist des § 15 Abs. 4 AGG in den Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2012 - 2 C 36.13, 2 C 38.13 und 2 C 39.13 - gerichtet hatten, mit Beschlüssen vom 30.06.2015 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 756/15, 2 BvR 757/15 und 2 BvR 758/15). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 3, 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Eine Zulassung der Berufung kam weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung) in Betracht. Die Rechtslage ist mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 (2 C 6.13 u.a.) geklärt. Eine Abweichung von der Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 06.08.2015 (1 A 290/14) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil das OVG des Saarlandes nicht das nächsthöhere Gericht des Rechtszuges ist und nicht unter § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fällt.