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Beschluss

6 B 1148/15 HGW

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Untersagung einer Jagd können nur dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligt werden, wenn ein Anspruch des Antragstellers gegen die Behörde auf Einschreiten glaubhaft gemacht wird. • Ein polizeirechtlicher Einschreiteanspruch nach §§ 12 Abs. 2, 13 SOG M-V setzt voraus, dass das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf null reduziert ist; dies gilt nur, wenn die Untersagung erforderlich und unter Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. • Bei entlaufenem Damwild ist vor Erlass einer umfassenden Bejagungsuntersagung zu prüfen, ob die Tiere noch Eigentum der Antragsteller sind oder bereits herrenloses Wild im Sinne von § 960 Abs. 2 BGB und §§ 1, 2 BJagdG geworden sind. • Fehlende oder mangelhafte Gehegesicherung, die das Entweichen maßgeblich verursacht hat, kann dazu führen, dass die Interessen des Grundstückseigentums und öffentliche Belange gegenüber dem Interesse am Schutz des einstweiligen Eigentums zurückstehen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Jagdausübung; polizeirechtlicher Einschreiteanspruch und Abwägungspflicht • Anträge auf einstweilige Untersagung einer Jagd können nur dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligt werden, wenn ein Anspruch des Antragstellers gegen die Behörde auf Einschreiten glaubhaft gemacht wird. • Ein polizeirechtlicher Einschreiteanspruch nach §§ 12 Abs. 2, 13 SOG M-V setzt voraus, dass das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf null reduziert ist; dies gilt nur, wenn die Untersagung erforderlich und unter Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. • Bei entlaufenem Damwild ist vor Erlass einer umfassenden Bejagungsuntersagung zu prüfen, ob die Tiere noch Eigentum der Antragsteller sind oder bereits herrenloses Wild im Sinne von § 960 Abs. 2 BGB und §§ 1, 2 BJagdG geworden sind. • Fehlende oder mangelhafte Gehegesicherung, die das Entweichen maßgeblich verursacht hat, kann dazu führen, dass die Interessen des Grundstückseigentums und öffentliche Belange gegenüber dem Interesse am Schutz des einstweiligen Eigentums zurückstehen. Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, die Jagd auf Damwild im Umkreis von zwei Kilometern um Sophienhof für ein Jahr zu untersagen. Die Antragsgegnerin (untere Jagdbehörde) und drei Jagdausübungsberechtigte wurden beteiligt. Die Antragsteller machten geltend, Damwild sei aus ihrem Gehege entlaufen und stünde weiterhin in ihrem Eigentum; durch die laufende Bejagung bestehe die Gefahr der Tötung des Eigentums. Die Antragsteller hatten ihr Begehren für den Zeitraum nach dem 31.12.2015 teilweise eingeschränkt. Die Antragsgegnerin nahm an, die Tiere könnten bereits herrenlos geworden sein; der Amtstierarzt stellte Mängel an der Gehegeumzäunung fest. Die Kammer prüfte, ob ein Anspruch gegen die Behörde auf Untersagung der Jagd bestünde und ob eine Abwägung zugunsten einer Untersagung gebietet. • Zulässigkeit: Der Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eröffnet; der Antrag ist insoweit unzulässig, als er einen Zeitraum nach dem 31.12.2015 umfasst, weil die Antragsteller ihn selbst beschränkt haben. • Anordungsanspruch: Es fehlt an einem durchsetzbaren Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Untersagung der Jagd; eine spezielle jagdrechtliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. • Rechtsgrundlage für Eingriff: Allenfalls käme ein Anspruch aus der polizeirechtlichen Generalermächtigung (§§ 12 Abs. 2, 13 SOG M-V) in Betracht, wobei die Behörde nur dann verpflichtet ist einzuschreiten, wenn ihr Ermessen auf null reduziert wäre. • Eigentumsfrage: Voraussetzung für behördliches Einschreiten wäre, dass das entlaufene Damwild noch Eigentum der Antragsteller ist; nach § 960 Abs. 2 BGB könnte es jedoch bereits herrenlos geworden sein, dies ließ sich im summarischen Verfahren nicht abschließend klären, weshalb im Zweifel dem Antragsteller zugestanden wurde, das Eigentum fortbestehen zu lassen. • Erforderlichkeit und Abwägung: Selbst bei weiter bestehendem Eigentum ist eine Untersagung nur zulässig, wenn sie erforderlich und gegenüber anderen betroffenen privaten und öffentlichen Interessen geboten ist; hier überwiegen die entgegenstehenden Rechte der Jagdausübungsberechtigten, der Flächeneigentümer und Belange des Naturschutzes. • Mängel an der Gehegehaltung: Festgestellte Mängel an der Umzäunung und an Sicherungsvorkehrungen lassen erkennen, dass die Antragsteller die Gefahr des Entweichens wesentlich mitverursacht haben, wodurch ihr Schutzinteresse gegenüber anderen Interessen gemindert wird. • Schlussfolgerung: Unter diesen Gesichtspunkten war die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine umfassende, das gesamte bejagbare Damwild erfassende Untersagung zu verfügen; daher fehlt der Anordnungsgrund im summarischen Verfahren. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitwert 5.000,00 Euro. Begründend liegt kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Behörde auf Untersagung der Jagd vor; ein polizeirechtlicher Einschreiteanspruch setzt Erforderlichkeit und eine Abwägung voraus, die hier zugunsten entgegenstehender privater und öffentlicher Interessen ausfallen konnte. Zudem sprechen Zweifel daran, ob die Tiere noch Eigentum der Antragsteller sind, sowie festgestellte Mängel an der Gehegehaltung, die das Entweichen mitverursacht haben.