Urteil
3 A 126/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren durch den Beklagten. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes G1 in der Straße „S.“ in A-Stadt. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Straße „S.“ liegen noch - dem Grundstück des Klägers jeweils etwa bis zur halben Grundstücksbreite vorgelagert - die Grundstücke auf den Flurstücken G2 und G3. Das Grundstück des Klägers wird durch Überqueren der vorn liegenden Grundstücke erreicht, ohne dass dabei ein ausgebauter Weg besteht. 3 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2013 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 66,27 Euro für das Jahr 2013 heran. Dabei legte er einen Gebührensatz von 1,41 Euro je Frontmeter zu Grunde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 06.12.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 zurück. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die er am 17.02.2014 erhoben hat. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass es sich bei seinem Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück im Sinne der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt A-Stadt handele, da es nicht über eine Zuwegung zur Straße „S.“ verfüge, sondern die Straße nur durch „quer Überqueren“ der vorn liegenden Grundstücke erreicht werde. Zudem sei die Gebührenkalkulation nicht eindeutig, insbesondere seien die Unterlagen einer dem Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Straßenreinigungsleistungen vorausgehenden Ausschreibung nicht vorgelegt worden. Schließlich liege keine Nutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung vor, da er - der Kläger - krankheitsbedingt seit mehreren Jahren nicht mehr am Straßenverkehr teilnehme. Außerdem liege in der Heranziehung von Hinterliegergrundstücken eine doppelte Gebührenerhebung, da von den unmittelbar anliegenden Grundstücken gleichfalls Gebühren erhoben würden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Insbesondere sei dieser nicht wegen womöglicher Fehler in der Ausschreibung - zu der keine Unterlagen mehr vorlägen - rechtswidrig, zumal die vereinbarten Entgelte für die Fremdleistungen nicht unvertretbar oder grob unangemessen seien. Das Grundstück des Klägers sei auch ein Hinterliegergrundstück, da ihm - dem Kläger - eine Zugangsmöglichkeit zur Straße über die vorn liegenden Grundstücke zur Verfügung stehe. Schließlich komme es auf die konkrete Inanspruchnahme der Straße nicht an und es erfolge keine doppelte Gebührenerhebung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 11 Der Rechtsstreit kann auf Grund des von den Beteiligten - seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 25.01.2016 und seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2016 - erklärten Einverständnisses durch den Berichterstatter entschieden werden (§§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Rechtsstreit kann wegen des erklärten Einverständnisses der Beteiligten - seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 03.03.2014 und seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2014 - zudem ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 12 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Abgabenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 13 1. Der Abgabenbescheid des Beklagten findet seine nach § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt A-Stadt (StrRS). 14 2. Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der StrRS ergeben, sind vom Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch drängen sie sich sonst auf. 15 a) Soweit sich das klägerische Vorbringen zu der der StrRS zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation und zu womöglichen Fehlern bezüglich der Ausschreibung von Fremdleistungen dahingehend verstehen lassen kann, dass damit eine Fehlerhaftigkeit der StrRS gerügt wird, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. 16 Von der Ungültigkeit einer Abgabensatzung wegen Kalkulationsfehlern ist auszugehen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitrags- oder gebührenfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet worden ist oder nicht (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 - 3 A 1326/06 -, juris Rn. 15). Derartiges ist hier auch mit Blick auf die vorliegende Kalkulation für die Jahre 2013 bis 2015 nicht ersichtlich. Weder zeigt sich, dass nicht gebührenfähiger Aufwand in erheblichem Umfange angesetzt wurde, noch sind methodische Fehler erkennbar, die derart schwer wiegen, dass sie eine Überprüfung der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes verhinderten. 17 Auch im Hinblick auf die vom Kläger - allgemein und rechtlich nicht näher eingeordnet -gerügten Versäumnisse hinsichtlich einer Ausschreibung der gebührenerheblich berücksichtigten Reinigungsfremdleistungen führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der StrRS. Fehler im Auftragsvergabeverfahren lassen sich allenfalls bei der Frage der Erforderlichkeit der für Fremdleistungen anfallenden Kosten und Aufwendungen einordnen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Greifswald wird die Wirksamkeit des ermittelten Abgabensatzes durch etwaige Ausschreibungsmängel nicht zwingend in Frage gestellt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris Rn. 46): 18 „In der Rechtsprechung besteht weitgehend Übereinstimmung, dass auch im Falle einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Ausschreibung der Maßstab dafür, inwieweit Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen, der Begriff der Erforderlichkeit ist (vgl. mit zahlr. w. Nachweisen: OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898ff, 900). Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Kommune ohne Rechtfertigung nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.“ 19 Es ist nicht zu erkennen, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Auch im Hinblick auf die vom Beklagten vereinbarten Preise mit dem Fremddienstleister von 20,36 Euro je Kehrkilometer (siehe Gebührenkalkulation auf Bl. 16 d. A.) ist nicht zu erkennen, dass derartig augenfällige Mehrkosten entstanden und im Wege der Gebührenerhebung auf die Gebührenpflichtigen umgelegt worden sind. 20 b) Zudem dringt der Kläger auch mit seinen Angriffen, auf den in § 10 StrRS normierten Frontmetermaßstab nicht durch. 21 Der Frontmetermaßstab ist im Straßenreinigungsgebührenrecht als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 KAG M-V zur Vorteilsbemessung allgemein anerkannt. Gleiches gilt für den fiktiven Frontmetermaßstab bei Hinterliegergrundstücken, § 14 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 StrRS, sowie Teilhinterliegergrundstücken, § 14 Abs. 4 StrRS, (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 - 3 A 1326/06 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 06.06.2012 - 3 A 1359/10 -, juris Rn. 17 ff.). Der Einwand es komme durch Anwendung des Frontmetermaßstabes zu einer doppelten Erhebung der Straßenreinigungsgebühren, da die direkt an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls zu Gebühren herangezogen würden, trägt insoweit nicht. Der Kläger scheint dabei nämlich zu übersehen, dass es bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes nicht zu einer - wie er meint - doppelten Gebührenerhebung kommt, sondern vielmehr die einzubeziehenden Frontmeter der Hinterliegergrundstücke bereits bei der Bestimmung des Gebührensatzes berücksichtigt werden. Der Gebührensatz je Frontmeter verringert sich sodann wegen der vorzunehmenden Verteilung der anfallenden Kosten auf eine größere Anzahl von Frontmetern insgesamt (vgl. Aussprung/Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: November 2015, § 6 Anm. 10.8.2). Sodass es zu einer doppelten Erhebung im Sinne einer den Aufwand übersteigenden Gebührenerhebung nicht kommt. 22 c) Schließlich führt auch die Schuldnerbestimmung in § 9 Abs. 1 StrRS nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit und damit Nichtigkeit der StrRS. 23 Zwar hatte das erkennende Gericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühren nach der Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V zu erfolgen habe, die ihrerseits an die Grundsteuerpflichtigkeit anknüpft, und nicht nach § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V), der an die Eigentümereigenschaft anknüpft, (vgl. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 12.02.2014 - 3 A 180/12 -, juris Rn. 16 ff.). Danach wäre hier die in § 9 Abs. 1 StrRS vorgesehene Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers rechtswidrig. 24 Daran hält das Gericht indessen nicht länger fest. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene eindeutige und abschließende Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 - juris, Rn. 31), wonach sowohl § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V, als auch § 50 Abs. 4 S. Nr. 3 StrWG M-V als Ermächtigungsgrundlage für die Auswahl des Gebührenschuldners herangezogen werden können (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 35), erweist sich die Regelung in § 9 Abs. 1 StrRS insoweit als rechtmäßig. Wenn sich die Stadt A-Stadt also bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StrWG M-V stützt, ist dies nicht zu beanstanden. 25 3. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten erweist sich ebenso als frei von Rechtsfehlern. 26 a) Gemäß § 8 StrRS erhebt die Stadt A-Stadt Gebühren für die Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 6 StrRS übertragen ist. 27 Bei der Straße „S.“ handelt es sich um eine nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 StrWG M-V zu reinigenden Straße. Sie verläuft innerhalb der geschlossenen Ortslage und ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StrRS i.V.m. Anlage 1 und 2 zur StrRS der Reinigungsklasse 2 zugeordnet ist. Daraus folgt, dass die Straßenreinigung im engeren Sinne (Reinigung der Fahrbahn) den Eigentümern der anliegenden Grundstücke nicht übertragen ist. 28 b) Das Grundstück des Klägers unterliegt auch der Gebührenpflicht. Es ist trotz des Fehlens eines ausgebauten Weges ein durch die Straße „S.“ erschlossenes Grundstück im Sinne von § 14 Abs. 1 StrRS in Gestalt eines Hinterliegergrundstückes (§ 14 Abs. 3 S. 1 StrRS). 29 Gemäß § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StrWG M-V kommt nicht nur die Heranziehung von (unmittelbar) an der Straße anliegenden, sondern auch von durch die Straße erschlossenen Grundstücken zu Straßenreinigungsgebühren in Betracht. Das Merkmal des Erschlossenseins ist wiederum dann erfüllt, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich über eine Zugangsmöglichkeit zur Straße verfügt (vgl. m.w.N. Aussprung/ Seppelt in: Aussprung/ Siemers/ Holz, KAG M-V, Stand: November 2015, § 6 Anm. 10.7.3). Das meint in Bezug auf Hinterliegergrundstücke auch der Begriff der Zuwegung in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS. Soweit der Kläger das Fehlen einer solchen Zuwegung rügt, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Für die Frage der Erschlossenheit eines Grundstückes durch eine Straße im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, ist nicht maßgeblich, dass die Zuwegung in einem tatsächlich und körperlich vorhandenen und ausgebauten Weg besteht. Maßgeblich ist allein die bestehende Erreichbarkeit der Straße. Das folgt daraus, dass die Straßenreinigungsgebühr eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der gemeindliche Einrichtung Straßenreinigung ist. Der damit vermittelte Vorteil besteht darin, dass dem Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes nicht die Reinigungspflicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 StrWG M-V i.V.m. § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StrWG M-V auferlegt, sondern von der Gemeinde selbst erfüllt wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 -, juris Rn. 32). Dieser Vorteil kommt dem Kläger stets in gleichem Maße zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Straße über einen ausgebauten Weg oder durch schlichtes Überqueren des vorn liegenden Grundstückes erreicht. Dass dies hier der Fall ist, also eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße „S.“ besteht, bestreitet auch der Kläger nicht. Er räumt vielmehr ein, dass er sein Grundstück durch von ihm sogenanntes „quer Überqueren“ der vorn liegenden Grundstücke mit Erlaubnis der Eigentümer erreichen könne. Dass keine Zuwegung in Gestalt eines ausgebauten Weges von der Straße „S.“ zu seinem Grundstück führt, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Das Erfordernis eines ausgebauten Weges lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS ebenfalls der Begriff der Zuwegung verwendet wird, aber dort eine solche in Form eines tatsächlich vorhandenen und ausgebauten Weges zu meinen scheint. Dass dort etwas anderes gemeint ist als in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS ergibt sich schon daraus, dass § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS ohne eigenen Anwendungsbereich wäre, wenn man bereits in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS das Erfordernis eines ausgebauten Weges hineinlesen würde. Dann würde nämlich jedes Hinterliegergrundstück immer über eine ausgebaute Zuwegung verfügen müssen und auf die Differenzierung in Abs. 6 hätte verzichtet werden können. Auch aus dem Wortlaut der Wendung „eigene Zuwegung“, die das Zuordnungsverhältnis einer Sache (ausgebauter Weg) zu einer anderen (Grundstück) kennzeichnet, folgt dieses Ergebnis. Schließlich ergibt es sich auch daraus, dass in § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS der Zuwegung eine selbstständige erschließende Eigenschaft zukommen muss, was in den Fällen des § 14 Abs. 3 StrRS gerade nicht erforderlich ist, da dort die Erschließung gerade durch die Straße erfolgt. 30 c) Es kommt schließlich auch nicht darauf an, dass der Kläger nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Zum einen handelt es sich bei der Straßenreinigungsgebühr um eine Gebühr, die dem Kläger wegen seiner Eigenschaft als Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes auferlegt ist und nicht wegen der Eigenschaft als Teilnehmer des Straßenverkehrs. Nur als Grundstückseigentümer gilt er auch i.S.v. § 50 Abs. 4 2 Nr. 3 HS 2 StrWG M-V als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Zum anderen erhält er den Vorteil in Gestalt der Nichtbelastung mit der Straßenreinigungspflicht unabhängig von seiner Teilnahme am Straßenverkehr. 31 d) Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie bestimmt sich nach §§ 10 Abs. 1, 11 lit. a) StrRS wonach für die in der Reinigungsklasse 2 gelegene Straße „S.“ eine Gebühr von 1,41 Euro pro Jahr und Frontmeter entsteht. Der Beklagte hat zudem die Frontmeter unter Anwendung von § 14 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 StrRS zutreffend bestimmt, indem er die Länge der parallel zur Straße verlaufenden Grundstücksseite mit 47 Metern ermittelt hat. Dies entspricht auch dem Ergebnis, das das Gericht bei Verwendung des Geoportals Mecklenburg-Vorpommern (www.gaia-mv.de), das eine Vermessung der katastermäßigen Grenzen erlaubt, erzielt hat. Der Kläger ist schließlich als Grundstückseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StrRS Gebührenschuldner und als solcher zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. III. 32 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) liegen nicht vor.