Beschluss
6 B 737/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Forstbeamter. Er begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung seines am 31.03.2015 abgelaufenen Jagdscheins. 2 Den Antrag des Antragstellers vom 10.11.2015 auf Erteilung eines Jahresjagdscheins lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.02.2016 ab. Zur Begründung der Versagung des Jagdscheins verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf ein Ende 2013 gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 1.500,00 Euro eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) sowie auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg aus 2015, mit dem der Antragsteller wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Abschussregelungen nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) in zwei Fällen und eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Jagdhundeeinsatz nach dem Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) zur Zahlung eines Bußgeldes i. H. v. 1.450,00 Euro verurteilt worden war. Dem Antragsteller fehle die für die Erteilung eines Jagdscheines erforderliche Zuverlässigkeit. 3 Gegen die Entscheidung des Antragsgegners hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2016 Widerspruch eingelegt und mit weiterem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.03.2016 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 4 Der Antragsteller beantragt, 5 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den mit Antrag des Antragstellers vom 10.11.2015 beantragten Jagdschein zu erteilen. 6 Der Antragsgegner beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Er verteidigt seine Entscheidung im Verwaltungsverfahren. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. 10 Der gemäß § 123 Abs. 1 zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. 11 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 12 Im vorliegenden Verfahren ist bereits zweifelhaft, ob die Sache eilbedürftig ist, also ein Anordnungsgrund gegeben ist. Zwar ist der Kläger Forstbeamter, was dafür sprechen könnte, dass er zur Ausübung seines Dienstes einen Jagdschein benötigt. Allerdings hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung u. a. ausgeführt, dass zur dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers als Forsteinrichter bei der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern nicht die Jagdausübung zähle und er deshalb zur Ausübung seines Dienstes keinen Jagdschein benötige. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten. 13 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann vorliegend jedoch dahinstehen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich machen könnte. 14 Nach einer – im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen - summarischen Prüfung des Sachverhalts hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Jahresjagdscheins. Der Antragsteller ist jagdrechtlich unzuverlässig. 15 Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine der in Nr. 1 Buchstabe d genannte Vorschrift des Jagdrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutzrechts, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz verstoßen haben. 16 Der Tatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG ist hier erfüllt: Der Antragsteller hat wiederholt gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.06.2015 (Az.: 317 OWi 1094/14), rechtskräftig seit dem 02.07.2015, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Abschussregelungen nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) in zwei Fällen und eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Jagdhundeeinsatz nach dem Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) zur Zahlung eines Bußgeldes i. H. v. insgesamt 1.450,00 Euro verurteilt. Der Antragsteller hat damit wiederholt gegen jagdrechtliche Vorschriften i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG verstoßen. Hinzutritt der von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg verfolgte Verstoß gegen das Waffengesetz. Dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 1.500,00 Euro gemäß § 153a Abs. 1 StPO Ende 2013 eingestellt wurde (Az.: 711 Js 6358/13), schließt die Annahme eines Rechtsverstoßes im Rahmen der Anwendung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nicht aus (vgl. zur Beachtung eines solchen Rechtsverstoßes bei der Anwendung von § 5 WaffG auch VG Greifswald, Urteil vom 23.04.2015, Az.: 6 A 1157/13). Der Antragsteller hat den Verstoß gegen das Waffengesetz auch nicht bestritten. 17 Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 BJagdG enthält – ebenso wie § 5 Abs. 2 WaffG - Regelversagungstatbestände, bei deren Vorliegen die Erlaubnis zwingend zu versagen ist, ohne dass der zuständigen Behörde hierbei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG (Unzuverlässigkeit bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat) erfolgt bei der Anwendung der Vorschrift die Prüfung eines von der gesetzlichen Regelvermutung abweichenden Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31/92, BVerwGE 97, 245; Urteil vom 16.10.1995 - 1 C 32/94, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74). Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. 19 Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung eines von der gesetzlichen Regelvermutung des § 17 Abs. 4 BJagdG abweichenden Ausnahmefalles anzuwenden. Die Feststellung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers trotz wiederholter Verstöße gegen Vorschriften i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Umstände der Taten die begangenen Verstöße ausnahmeweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch solche Verstöße begründeten Zweifel an der für die jagdrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich der stetigen und vorbehaltlosen Beachtung der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d BJagdG genannten Vorschriften nicht gerechtfertigt erscheinen würden. Davon kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kammer bei dem Antragsteller keine Rede sein. Der Antragsteller ist studierter Forstwirt; er hat die Verstöße im Wesentlichen bei Ausübung seines Dienstes als verantwortlicher Jagdleiter des Verwaltungsbezirks Müritz-Nationalpark begangen. Von einem Forstbeamten in herausgehobener Stellung kann und muss in besonderer Weise erwartet werden, dass er die einschlägigen jagd- und waffenrechtlichen Vorschriften stets und vorbehaltlos beachtet. Irgendwelche Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung des Verhaltens des Antragstellers erforderten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Verstöße liegen insbesondere auch noch nicht derart lange zurück, als dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Antragsteller habe durch ein zwischenzeitlich beanstandungsfreies Verhalten seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangt. 20 Schließlich enthält der Bescheid – richtigerweise - auch keine Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheines. Eine solche Sperrfrist sieht das Gesetz nur in § 18 Satz 3 BJagdG für die Wiedererteilung des Jagdscheins nach einer zuvor erfolgten Einziehung vor. Für den Fall einer erneuten Beantragung eines Jagdscheins nach erfolgter Versagung nach § 17 Abs. 1 BJagdG kennt das Gesetz keine festen Sperrfristen. Bei Vorliegen von Versagungsgründen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG erscheint der Kammer aber ein Rückgriff auf die Fünf-Jahres-Frist in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d BJagdG als Orientierung zur Feststellung einer wiedererlangten jagdrechtlichen Zuverlässigkeit als zulässig. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.