Urteil
3 A 107/14 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 mit einer Größe von 2.770 qm. Das Grundstück liegt an der Waldstraße an, die die Gemeinde Züssow im Zeitraum 2010 im Bereich zwischen dem Kreisverkehr und der Gleisanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung ausbaute. Ein Kostenspaltungsbeschluss und ein Abschnittsbildungsbeschluss wurden von der Gemeindevertretung am 21. Juni 2012 gefasst. Das Vorhaben wurde nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung gefördert. Der Vermerk über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 26. September 2012. Mit Bescheid vom 14. August 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 3.520,79 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014, zugestellt am 9. Januar 2014, zurück. 3 Am 10. Februar 2014 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beitrag sei fehlerhaft berechnet. Durch den Ausbau der Straße sei diese eine Durchgangsstraße mit erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen geworden, da Schwerlasttransport der Land- und Forstwirtschaft stattfinde. Von einer Anliegerstraße könne keine Rede mehr sein. Durch die Herstellung einer Asphaltdecke sei keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Straße eingetreten. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es seien keine Fehler bei der Beitragserhebung erkennbar. Bei objektiver Betrachtungsweise liege eine Verbesserung der Straße vor. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 11 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die hier im Streit stehende Beitragserhebung findet in der rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde Züssow über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 17. Dezember 2015 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung 2015) eine genügende Rechtsgrundlage. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nach jetziger Erkenntnis nicht. Entsprechende Rügen werden von der Klägerin auch nicht substantiiert erhoben. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung 2015 die qualifizierte Tiefenbegrenzung verdrängt. Die Klarstellungs- und Abrundungssatzung stellt insoweit das speziellere Recht dar, die Regelung über eine qualifizierte Tiefenbegrenzung ist demgegenüber subsidiär (Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 8, Anm. 1.5.4.5). Die Tiefenbegrenzungsregelung erfüllt den Zweck, dass die abgabenerhebende Körperschaft bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich liegen, keine exakte, metergenaue und fehleranfällige Einzelfallbewertung des beitragsrelevanten, im baurechtlichen Innenbereich liegenden Grundstücksteils vornehmen muss. Sie dient mithin der Verwaltungsvereinfachung, um rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten im Verwaltungsvollzug zu bewältigen. Dieser Zweck entfällt bei Grundstücken im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, weil dort keine grundstücksbezogene Einzelfallermittlung der Ausdehnung des baurechtlichen Innenbereiches mehr erforderlich ist (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 19). Da nach alledem die Regelungen über die qualifizierte Tiefenbegrenzung vorliegend nicht zur Anwendung zu kommen hatten, kommt es nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit für diese Entscheidung nicht darauf an, ob sie wirksam sind. Dieser Grundsatz hat zum Inhalt, dass das kommunale Satzungsrecht im Ausbaubeitragsrecht nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung gewährleisten können muss (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). 12 Die Rechtsanwendung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung handelt es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne von § 1 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung 2015. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die bei objektiver Betrachtung einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung bereits deshalb eingetreten, weil sie nunmehr auf ihrer gesamten Länge eine einheitliche Fahrbahnbefestigung und nunmehr einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau aufweist. Dies war zuvor mangels einer funktionsfähigen Trag- und Frostschutzschicht nicht der Fall. Auch die Fahrbahnentwässerung entspricht nunmehr dem Stand der Technik. Die Teileinrichtung Gehweg ist erstmalig hergestellt worden. Soweit die Klägerin die Beitragsfähigkeit der Maßnahme mit dem Argument in Frage stellen will, dass eine Kopfsteinpflasterung der Fahrbahn einer Asphaltdecke überlegen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Die Entscheidung über das Ob und Wie des Straßenausbaus steht im Ermessen der Gemeindevertretung, das im Rahmen der Erforderlichkeit der Baumaßnahme ausgeübt werden darf. Dieses Gebot bezieht sich gleichermaßen auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar ist, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 –, juris Rn. 11). Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Die Gemeinde hat für ihre Entscheidung vielmehr darauf abgestellt, dass eine Asphaltdecke weniger Verkehrslärm als eine Kopfsteinpflasterung verursacht. Dagegen ist nichts zu erinnern. 13 Der Anteil der Klägerin am beitragsfähigen Aufwand ist auch zu Recht nach den Verteilungsregeln für eine Anliegerstraße (§ 3 Abs. 2 Spalte 1 Straßenbaubeitragssatzung 2015) bemessen worden. Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. 14 (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris Rn. 6). Als Anliegerstraßen gelten gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung 2015 Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Das ist hier der Fall. Dass die ausgebaute Anlage in einem vergleichbaren oder sogar überwiegenden Maße überörtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen soll und deshalb als Innerortsstraße oder Hauptverkehrsstraße abzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von den anliegenden Grundstücken herrührt, ist er gleichfalls Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr. Im Übrigen kommt der ausgebauten Straße keine überörtliche Funktion zu, sie endet jenseits der Bahnlinie als Sackgasse bzw. führt zu einem Waldweg. Auch die Ausbaubreite der Fahrbahn (4,50 Meter) spricht für eine Anliegerstraße, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite (etwa 5 Meter) ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris). 15 Schließlich kommt es für diese Entscheidung nicht darauf an, ob der Beklagte die gewährten Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 8 Straßenbaubeitragssatzung 2015 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils eingesetzt hat. Wenn die Zuwendung in gleichem Maße der Gemeinde und den Beitragspflichtigen zugutekam und der Beklagte seinen Beitragsanspruch nicht ausgeschöpft hat, liegt darin jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.