Urteil
6 A 1241/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zu dem Telefonverzeichnis der Entscheidungsträger des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Informationen über Mitarbeiter des Beklagten. 2 Der Kläger beantragte am 30. September 2014 bei dem Beklagten die Zusendung eines Organigramms des Jobcenters Greifswald-Stadt-Vorpommern Nord. 3 Daraufhin übersandte der Beklagte am 02. Oktober 2014 das aus der Akte ersichtliche Organigramm. 4 Der Kläger forderte mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 den Beklagten auf, ihm ein „ordnungsgemäßes Organigramm, mit Ansprechpartnern und Telefonnummer“ zuzusenden. In einem folgenden Telefongespräch am 15. Oktober 2014 präzisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er nur die Daten der Entscheidungsträger benötige. Weiter forderte er ein Organigramm der Trägergesellschaft des Jobcenters. 5 Mit Schreiben vom 17.10.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Beklagte meinte, dass das Informationsbegehren des Klägers nicht vom Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) erfasst sei. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, würde jedenfalls der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG vorliegen. Von einer freiwilligen Herausgabe der Daten werde im Interesse der Mitarbeiter abgesehen. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung zitierte der Beklagte mehrfach Gerichtsurteile, die sich mit der Herausgabepflicht von Diensttelefonlisten aufgrund des IFG bzw. entsprechender Landesgesetze befassten. Der Beklagte war der Auffassung, dass man den Anforderungen des IFG genüge, indem der Beklagte auf jedem von ihm versandten Schriftstück den konkreten Ansprechpartner zuzüglich dessen Kontaktdaten vermerke. Darüber hinaus war ein Organigramm bezüglich der Einbindung der Träger und der Rechts- und Fachaufsicht beigefügt. 6 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 unter Beifügung eines dem Informationsantrag auf eine Diensttelefonliste eines Jobcenters stattgebenden Urteils Widerspruch ein. 7 Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 zurück. Darin führte der Beklagte seine Rechtsauffassung zur Unanwendbarkeit des IFG weiter aus. Er behauptete, dass der Beklagte eine einfache telefonische Erreichbarkeit sichergestellt habe und daher den Anforderungen des IFG entsprochen worden sei. Ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Mitarbeiterdaten, insbesondere auch der nicht mit konkreten Leistungsfällen befassten Führungskräfte, sei nicht gegeben. 8 Der Kläger hat am 25. November 2014 Klage erhoben. 9 Der Kläger behauptet, Probleme mit dem Beklagten bei der Bearbeitung seiner Anträge zu haben, die trotz Beschwerden nicht beseitigt würden. Deshalb benötige er die erforderlichen Kontaktdaten. Hierbei präzisiert er, dass er Organigramme begehre, die alle Abteilungen und Hierarchien enthalten, mit den dazugehörigen Namen der verantwortlichen Entscheidungsträger sowie deren Telefon- und Faxnummern und gegebenenfalls E-Mail-Adressen. Diese benötige er auch deswegen, weil der benannte Sachbearbeiter nicht immer erreichbar sei und man sein Anliegen auf einen Anrufbeantworter sprechen müsse. Hierdurch würde auch eine effektive Beschwerdeführung verhindert werden. Aufsichtspersonen seien den Informationen des Beklagten nicht zu entnehmen. Ihm ginge es unmittelbar um die Kontrolle staatlichen Handelns, maßgeblich dem Ablauf der Bearbeitung bei der Beklagten, die unzureichende Erreichbarkeit und die unzumutbar erschwerte Kontaktaufnahme. Er habe daher ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Daten. Dieses überwiege auch das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiter der Beklagten, da ein Interesse dieser von „Kunden“ verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig sei. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 11 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Organigramme des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Nord sowie der Trägergesellschaft des Jobcenters zur Verfügung zu stellen, in denen Namen, dienstliche Telefonnummern und gegebenenfalls dienstliche E-Mail-Adressen der jeweiligen Entscheidungsträger ersichtlich sind. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte führt aus, dass ein Organigramm bereits nicht den vom Kläger gewünschten Inhalt habe. Es enthalte allenfalls eine Übersicht über die entsprechende Zuordnung zu den Teams sowie deren Einordnung in das System der jeweiligen Institution. 15 Darüber hinaus gebe es bei dem Beklagten auch kein Organigramm, welches die vom Kläger geforderten Informationen enthalte. Im Rahmen der Personalplanung sei lediglich ein erweitertes Organigramm vorhanden, welches auch die Stellenanzahl der einzelnen Teams sowie ob Teilzeit oder sonstige persönliche Einschränkungen vorhanden sind, vorhanden. Es gebe jedoch eine Tabelle (im weiteren: Telefonverzeichnis) in welcher, unter anderem, die vom Kläger gewünschten Informationen enthalten sind. 16 Die erforderliche Erreichbarkeit der Behörde werde dadurch sichergestellt, dass zum Teil zentrale Nummern angegeben werden, bei denen der Anruf dann an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Zum Teil würden auch die direkten Durchwahlnummern der Sachbearbeiter angegeben. Im Falle deren Verhinderung, z.B. durch ein anderweitiges Gespräch, werde das Gespräch auf das Telefon eines anderen Sachbearbeiters umgeleitet. Sollten alle Sachbearbeiter verhindert sein, würde ein entsprechender Anrufbeantworter zur Verfügung stehen. Das aufgesprochene Anliegen würde dann zeitnah bearbeitet. 17 Für Beschwerden gebe es einen gesonderten Mitarbeiter für das Kundenreaktionsmanagement. Diesem würden alle Beschwerden zugeleitet. 18 Letztlich könne man öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises entnehmen, wer Vertreter des Trägers des Landkreises sei. Im Internet seien deren Telefonnummern einsehbar. 19 Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf sein Vorbringen im Vorverfahren. 20 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung in Bezug auf die Herausgabe des Telefonverzeichnisses. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrages verlangen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 23 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1 Abs. 2. Die Anwendbarkeit der Bundesnorm ergibt sich aus § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Gemäß § 1 Abs. 2 IFG hat jeder Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen. 24 Soweit der Kläger die Herausgabe eines Organigramms, welches Ansprechpartner und dienstliche Telefonnummern enthält, begehrt, fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. 25 Informationen im Sinne des Gesetzes sind alle Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsart. Der Begriff Aufzeichnung verlangt irgendeine Verkörperung, so dass Dritte die Informationen zur Kenntnis nehmen können. Bloßes Wissen, Gedanken oder Ideen im Kopf eines Bediensteten sind keine Information in diesem Sinne. 26 Ein Organigramm, wie es der Kläger verlangt, existiert nicht bei dem Beklagten. Ein Organigramm ist ein Schaubild, das in Form einer Pfeilgrafik Strukturen innerhalb einer Organisation aufzeigt. Vorhanden sind lediglich die Organigramme, wie sie dem Kläger zugeleitet wurden bzw. ein Organigramm, welches neben den dem Kläger bekannten Verzeichnis noch Informationen über die Stellenanzahl der einzelnen Teams sowie Informationen über den Umfang der Anstellung und persönliche Einschränkungen der Mitarbeiter enthält. Die Verbindung eines Organigramms mit den entsprechenden Telefonnummern besteht allerdings nicht. 27 Es gibt keinen Informationsverschaffungsanspruch. 28 Mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 hat der Kläger seinen Antrag allerdings dahingehend konkretisiert, dass es ihm entscheidend auf die Telefonnummern und die Kennzeichnung der Entscheidungsträger ankommt. Dies hat der Beklagte ausweislich seines Widerspruchsbescheides auch so verstanden und sich insbesondere zur Rechtsprechung bezüglich Telefonlisten verhalten. Die vom Kläger begehrte Information ergibt sich aus einer Zusammenschau des diesem zugesandten Organigramms und des Telefonverzeichnisses. Dass der Kläger dies missverständlich ausgedrückt hat, ist diesem angesichts des Eingehens des Beklagten auch auf die Problematik der Diensttelefonliste und dem Fakt, dass der Anfragende nicht weiß, in welcher Form die von ihm begehrten Informationen vorliegen, unschädlich. 29 Soweit der Kläger also die Herausgabe eines Verzeichnisses begehrt, welches die Namen, die dazugehörigen dienstlichen Telefonnummern sowie die zugeordneten dienstlichen Email-Adressen begehrt, handelt es sich um bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Danach sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. 30 Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 8 f). 31 Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Kontaktdaten der Mitarbeiter beschränkt, die als Entscheidungsträger tätig sind (VGH München, Urteil vom 05. August 2015 – 5 BV 15.160 –, juris Rn. 27ff; OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 -, juris). Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste. 32 Die begehrten Informationen sind auch „amtlich“ im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. 33 Das Verzeichnis ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen. Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um das Telefonverzeichnis aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht (so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris Rn. 29 ff.). 34 Sinn und Zweck des IFG ist es gerade einen voraussetzungslosen Informationsanspruch zu schaffen, der nicht an einen konkreten Vorgang oder eine eigene Betroffenheit anknüpft. § 2 Nr. 1 IFG enthält ebenfalls keine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris). 35 Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratische Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. 36 Vielmehr lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen (BT-Drs. 15/4493, S. 16), dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat, die zwar nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, deren Herausgabe aber beantragt werden kann (OVG B-Stadt, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 –, juris; OVG Münster, a.aO.; VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 13 K 498/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris). 37 Dem damit grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen. 38 Zwar dürfte dem Anspruch des Klägers nicht § 3 Nr. 2 IFG entgegengehalten werden können, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, damit auch die Funktionsfähigkeit des Beklagten als Einrichtung staatlicher Daseinsfürsorge. Eine Gefahr liegt vor bei einem Lebenssachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den Schutzgütern führen wird. 39 Eine derartige Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Beklagten hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Sie ist dem Gericht auch nicht ersichtlich. Insbesondere die Tatsache, dass bereits die Telefonverzeichnisse mehrerer Jobcenter veröffentlicht wurden (vgl. insoweit z.B. http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/jobcenter-telefonlisten/) ohne dass diese ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht mehr nachkommen konnten, spricht gegen das Vorliegen einer Gefahr. 40 Darüber hinaus können und sollen zumindest die Sachbearbeiter des Beklagten unmittelbar angerufen werden, soweit Betroffene einen entsprechenden Bedarf haben. Dabei ist der Kontakt nicht nur zum tatsächlichen Sachbearbeiter, sondern im Fall von dessen Verhinderung, auch zu dessen Vertretung vorgesehen. Diese müssen sich daher auf eine mögliche Unterbrechung ihrer Tätigkeiten durch Telefonanrufe einstellen, auch von Kunden des Jobcenters, die durch einen anderen Sachbearbeiter betreut werden. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Beklagten darstellen. 41 Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2016 abstellt (OVG Münster, a.a.O.), lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend kommt eine Verletzung der Organisationshoheit der Behörde, wie in jenem Fall geltend gemacht, gerade nicht in Betracht, da nach der bisherigen Organisation auch ein Kontakt der Bürger zu den Sachbearbeitern bestand. 42 Weitergehende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie sie z.B. im Fall des VGH Bayern (VGH München, a.a.O.) vorgetragen wurden, sind nicht ersichtlich. 43 Jedoch steht dem Informationszugangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 44 Das Telefonverzeichnis des Beklagten enthält personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Telefonverzeichnis enthält die Namen und die dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten. Zudem ist aus der Nennung eines Namens auf dem Telefonverzeichnis auch das Dienstverhältnis zum Beklagten ersichtlich. Damit enthält das begehrte Verzeichnis diverse personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 13; VG B-Stadt, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -, juris Rn. 19; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris Rn. 39; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 62; zum Telefonverzeichnis eines Gerichts mit Durchwahlnummern vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 - 8 K 532/11 -, juris Rn. 42). 45 Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 IFG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrten Angaben nicht auf die Person in privater Eigenschaft, sondern als Amtswalter beziehen. Nach § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9, sowie BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 13). 46 Dem steht auch nicht § 5 Abs. 4 IFG entgegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer "von Bearbeitern" vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 14). 47 Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht berufen. Nicht jeder Behördenmitarbeiter oder Amtsträger ist schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift. 48 Eine derart weitgehende Interpretation des Bearbeiterbegriffs in § 5 Abs. 4 IFG entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck oder der Systematik des Gesetzes (vgl. OVG B-Stadt, a.a.O.; VG Köln, a.a.O.; ausführlich VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.). 49 Vielmehr ist Bearbeiter dem Wortlaut nach, wer mit einem konkreten Vorgang befasst ist. Dies zeigt sich bereits im Unterschied zum Begriff „Amtsträger“. Dass der Gesetzgeber beide Begriffe unterscheidet, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum IFG (BT-Drucksache 15/4493, Seite 14). 50 Die Ausnahme zielt ersichtlich darauf, den Informationszugang zu Sachinformationen aus Vorgängen bei Erkennbarkeit des Bearbeiters von der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung oder dessen Einwilligung unabhängig zu machen und damit den sonst mit Schwärzungen verbundenen Aufwand in der Regel zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf den Zusammenhang der Daten mit der dienstlichen Tätigkeit und der amtlichen Funktion (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14). Systematisch spricht weiter auch gegen einen über den engen Bearbeiterbegriff hinausgehenden Ausschluss des Schutzes personenbezogener Daten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 IFG handelt, deren Gehalt sich insbesondere nicht mit der Regelung in § 11 Abs. 2 IFG in Einklang bringen lässt, wenn dort nur Organisationspläne, die keine personenbezogenen Daten (der Mitarbeiter) enthalten, der Veröffentlichungspflicht unterworfen werden. Diese Einschränkung wäre nicht notwendig, wenn der Begriff des Bearbeiters alle Sachbearbeiter ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an einem konkreten Vorgang erfassen würde. 51 Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig, a.a.O.) auf den weiten Begriff des Amtsträgers abstellen will, kann das Gericht daher nicht folgen. Eine wie vom Gericht getätigte Auslegung entspricht auch den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichtes, nach denen eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse eines Mitarbeiters einer Behörde und dem Informationsinteresse einer Person, die sich auf einen voraussetzungslosen Informationsanspruch beruft, in der Regel dann zugunsten des Geheimhaltungsinteresses ausfällt, wenn kein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang besteht (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013, a.a.O.). 52 Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 A 239.10 –, juris Rn. 22; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 5 Rn. 104 ff.; wohl auch OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467.11 –, juris Rn. 119). 53 Unter den Begriff des "Bearbeiters" fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur gegebenenfalls der in dem Telefonverzeichnis genannter Ersteller der Liste sowie der mit dem Vorgang des Klägers befasste Sachbearbeiter. Die in dem angeforderten Verzeichnis aufgeführten weiteren Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine "Bearbeiter" in Sinne der Norm (VG B-Stadt, a.a.O.). Dass sie bei einem Zuständigkeitswechsel dazu werden könnten, reicht für den Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG nicht aus. 54 Eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter des Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG liegt derzeit nicht vor. Ein Anspruch auf die gewünschten Informationen besteht daher derzeit nur, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Die demnach vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen. Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10. 12 -, juris) grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen. 55 Nach Ansicht des Gerichts verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag ausgeführt, dass er Probleme bei der Bearbeitung seiner Anträge habe und diese auch trotz Beschwerden nicht beseitigt würden. Auch würden die Mitarbeiter nur schlecht erreichbar sein. Es ginge ihm daher unmittelbar um die Kontrolle staatlichen Handelns. 56 Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass die Schreiben an die Leistungsempfänger stets den Namen inklusive Durchwahl des Arbeitsvermittlers enthielten; diese Angabe werde durch die EDV automatisch generiert. Auch der Kläger habe ein solches Schreiben erhalten. 57 Die Handhabung des Beklagten entspricht damit § 5 Abs. 4 IFG. Bezüglich der übrigen Telefonnummern ist daher allein das Interesse des Klägers, an der Erreichbarkeit der Mitarbeiter und einer wirkungsvollen Anbringung einer Beschwerde in die Abwägung einzustellen. Dieses ist nicht geeignet, den Schutz der personenbezogenen Daten aller übrigen Mitarbeiter des Beklagten zu überwinden (ebenso VG Berlin, a.a.O.). 58 Im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Im Fall der momentanen Unerreichbarkeit erfolgt ein zeitnaher Rückruf. 59 Auch für die Einlegung einer Beschwerde ist die Kenntnis der Telefonnummern und Emailadressen der Entscheidungsträger nicht zwingend notwendig. Der Beklagte hat ein Beschwerdemanagement dergestalt organisiert, dass hierfür ein spezieller Mitarbeiter zuständig ist, welcher z.B. über ein Kontaktformular im Internet erreichbar ist. Darüber hinaus werden Beschwerden auch durch die übrigen Mitarbeiter an die Beschwerdestelle weitergeleitet. Sofern der Kläger geltend macht, dass er eine Beschwerde gegen den Geschäftsführer des Beklagten einreichen möchte, ist dem bereits übergebenen Organigramm die entsprechende zuständige Stelle zu entnehmen, deren Kontaktdaten ebenfalls über das Internet einsehbar sind. 60 Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni, a.a.O.). 61 Diesen schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu, nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt zurück. 62 Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitarbeiter nicht, hängt der Anspruch des Klägers auf Informationszugang allein vom Vorliegen einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter ab. An einer solchen Einwilligung fehlt es bisher. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Klage abzuweisen. Vielmehr ist bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens ein Bescheidungsurteil zu erlassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 194 und 197f). 63 Vorliegend ist der Beklagte nach § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen die betroffenen Mitarbeiter anzuhören und ihnen hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich mit der Informationsgewährung einverstanden zu erklären (vgl. VG B-Stadt, a.a.O.). 64 § 8 Abs. 1 IFG wird auch nicht durch die Organisationshoheit der Behörde überlagert, die sich gegen eine Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses entschieden hat (so aber VG Köln, a.a.O.; VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.). Grund für den Ausschluss des Informationsanspruchs ist allein die Drittbezogenheit der Daten. Wenn der Dritte, also hier die Mitarbeiter des Beklagten auf diesen Schutz verzichten, besteht kein Grund für eine Verweigerung der Information. Die Organisationshoheit der Behörde ist allenfalls im Rahmen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen. Diese liegt aber, wie bereits erörtert, nicht vor. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 67 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).