Urteil
3 A 1678/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Schweden. 2 Der Kläger ist - nach eigenen Angaben - am 1. März 1998 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der Kläger stellte am 24. Oktober 2015 in Schweden einen Asylantrag. Am 31. Juli 2016 reiste der Kläger in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 4. August 2016 bei der Beklagten ebenfalls einen Asylantrag. Da die Beklagte aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens hatte, richtete sie am 5. August 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden. Schweden nahm mit Schreiben vom 9. August 2016 das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Rates und des Parlamentes vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an. 3 Mit Bescheid vom 18. September 2016 (Az.: 6 880 323 - 423) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. 4 Am 26. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der Kläger sich vor seiner Weiterreise nach Schweden in Deutschland aufgehalten habe und die deutschen Behörden deshalb für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien. Außerdem hätten sich die schwedischen Behörden nicht mit den Ängsten des Klägers auseinandergesetzt und ihm keine Hilfe gewährt, was den Grundsätzen des Schutzes minderjähriger Flüchtlinge widerspreche. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. September 2016 (Az.: 6 880 323 - 423) zu verpflichten, über die Begründetheit des am 4. August 2016 gestellten Asylantrages zu entscheiden und von Überstellungsmaßnahmen nach Schweden abzusehen. 7 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Beschluss von demselben Tage (Az.: 3 B 1676/16 As) hat es den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 12. Oktober 2016 zugestellt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Verfahrens - 3 B 1676/16 As - sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 11 Das Gericht kann den Rechtstreit nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch den Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 zur Entscheidung übertragen wurde. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es wegen des von den Beteiligten erklärten Verzichts nicht, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. 12 Die Klage ist unzulässig und unbegründet. 13 1. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger ihrem Wortlaut nach als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erhobene Klage ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in diesen Staat angeordnet wird, ist einzig die Anfechtungsklage statthaft (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 - 1 C 6/16 -, juris Rn. 9). 14 2. Die Klage ist darüber hinaus unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 a) Zu Recht hat die Beklagte in Ziffer 1) ihres Bescheides vom 18. September 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt. 16 aa) Rechtsgrundlage dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da das Königreich Schweden gemäß der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ergibt sich hier aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, da der Kläger - nach eigenem Vortrag - am 24. Oktober 2015 erstmals in Schweden einen Asylantrag gestellt hat. Zudem haben die schwedischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Beklagten vom 5. August 2016 mit Schreiben vom 9. August 2016 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages und die Bereitschaft zur Aufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO positiv erklärt. 17 Eine vom Kläger angenommene - vorrangige - Zuständigkeit der Beklagten, die sich aus einem Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als Minderjähriger ergeben soll, besteht indessen nicht. Die Kriterien der Dublin III-VO sehen eine Zuständigkeitsbegründung durch die bloße Anwesenheit in einem Mitgliedsstaat auch bei Minderjährigen nicht vor. Zwar besteht für unbegleitete Minderjährige gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2 der Norm, die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die bloße Anwesenheit in einem Mitgliedsstaat - mehr hat der Kläger nicht vorgetragen - nicht ausreicht, um dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu begründen. Allerdings führt auch die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO hier nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten, da bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Selbst wenn Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO dahin zu verstehen sein sollte, dass bei jeder Asylantragstellung durch einen unbegleiteten Minderjährigen in einem Mitgliedsstaat dessen Zuständigkeit begründet wird, kommt die Norm hier auf den bei der Beklagten gestellten Antrag schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung am 4. August 2016 das 18. Lebensjahr vollendet hatte und damit nicht mehr im Sinne von Art. 2 lit. i) Dublin III-VO minderjährig war. Da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass der Kläger hier vor seinem Antrag in Schweden in einem anderen Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat, verbleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens. 18 bb) Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht. Die Beklagte hat ermessenfehlerfrei von der Erklärung des Selbsteintritts abgesehen. Insbesondere ist eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht unmöglich. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). 19 Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Schweden Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. Die Asylsuchenden haben Anspruch auf die Gewährung von Unterkunft, Versorgung und Gesundheitsfürsorge. Es findet unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine persönliche Anhörung vor der zuständigen Asylbehörde statt und dem Antragsteller stehen zwei Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Entscheidung überprüft werden kann. Dafür können die Antragsteller kostenfreie Rechtsberatung erhalten. In Schweden besteht für Asylbewerber generell Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Vgl. zum Ganzen AIDA, Country Report: Sweden, Dezember 2015. Für die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlinge besteht ab der Antragstellung ein Anspruch auf Bestellung eines Verfahrensbeistands. Im Jahr 2015 betraf dies 32.180 Personen, davon kamen allein 20.947 aus Afghanistan (vgl. AIDA a.a.O. S. 33). Dass in der tatsächlichen Gewährleistung dieses Anspruchs systemische Mängel bestehen, ist nicht erkennbar. Daran vermag auch der pauschale Vortrag des Antragstellers nichts zu ändern. Soweit er vorträgt, die schwedischen Behörden hätten ihn „nicht ernst genommen“, begründet dies keine systemischen Mangel des schwedischen Asylsystems. Der Vortrag ist zudem unsubstantiiert und durch nichts belegt. Es gibt keine Hinweise, dass die schwedischen Behörden Asylsuchende grundsätzlich schutzlos lassen. 20 Andere außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sind weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. 21 cc) Die Zuständigkeit ist auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die Frist beginnt mit einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15/15 -, juris Rn. 11). Wobei die Frist grundsätzlich mit der Bewirkung der Zustellung an die Beklagte erneut anläuft (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW -, juris Rn. 21). Seit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 3 B 1676/16 As - am 12. Oktober 2016 ist eine Frist von sechs Monaten ersichtlich noch nicht verstrichen. 22 b) Dies zu Grunde gelegt, erweist sich auch die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Schweden in Ziffer 3) des Bescheides vom 18. September 2016 als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 23 Dessen Voraussetzungen liegen hier vor, da Schweden - wie bereits dargelegt - für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig ist. 24 Des Weiteren darf die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG aber nur ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung nach Schweden auch durchgeführt werden kann. Das setzt voraus, dass die Übernahmebereitschaft des Abschiebezielstaates geklärt ist und keine Abschiebungshindernisse bestehen (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 29. 11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9). Die Übernahmebereitschaft ist mit der Erklärung der schwedischen Behörden vom 9. August 2016, sie nähmen das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO an, positiv geklärt. Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG deren Nichtvorliegen die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der von der Beklagten getroffenen Feststellung - Abschiebungsverbote in Bezug auf den Abschiebezielstaat Schweden bestehen, hat das Gericht nicht. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der vagen Befürchtung des Klägers, von Schweden aus womöglich nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Kläger trägt nichts Konkretes vor, aus dem sich für ihn in Bezug auf Schweden Abschiebungshindernisse nach den genannten Vorschriften ergeben können. Insbesondere führt die gegenüber der Beklagten behauptete Erkrankung an Depressionen, die im Klageverfahren sodann aber keine Rolle mehr gespielt hat, nicht zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes, da zum einen nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Zum anderen steht dem Kläger - wie bereits dargelegt - in Schweden der Zugang zu medizinischer Versorgung offen. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Beklagte bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auch hier auf eine - im Klageverfahren nicht weiter vertiefte - Erkrankung an Depressionen abhebt, ist der diesbezügliche Vortrag allein auf Grund seiner mangelnden Substantiierung ungeeignet, die nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG bestehende Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen, zu widerlegen. Zumal die behauptete Erkrankung nicht durch die Vorlage qualifizierter ärztlicher Atteste (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG) belegt ist. 25 c) Nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 12 Monate in Ziffer 4) des Bescheidtenors. Die Entscheidung beruht auf § 75 Nr. 12 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Befristungsentscheidung ermessenfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO getroffen hat, sieht das Gericht nicht; sie werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. 26 d) Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Beklagten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. III. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).