Urteil
3 A 1210/14 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstücke G1 und G2 mit einer Größe von 81.040 qm. Das Grundstück wird landwirtschaftlich und als Kleingartenanlage genutzt und liegt am S.-Weg an, den der Beklagte im Zeitraum 2006 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Gehweg ausbaute. Dabei wurden die Fahrbahn mit einer Breite von 4,75 Metern erneuert und ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 1,50 Metern angelegt. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 5. Dezember 2006 beim Beklagten ein. Der notwendige Grunderwerb wurde am 21. November 2011 vollzogen. 3 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 8.721,16 Euro heran. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurückwies. Zugleich setzte er den Beitrag auf 9.095,20 Euro fest. 4 Am 14. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kleingartenanlage werde durch einen Feldweg erschlossen, der auf ihrem Grundstück verlaufe. Der Weg habe einen ortsüblichen Ausbauzustand. Er werde als Verbindungsweg genutzt. Es handele sich um eine öffentliche Straße, die beitragsrechtlich als eigene Anlage anzusehen sei und den Vorteilszusammenhang des übrigen Grundstücks mit dem S.-Weg unterbreche. Der Weg sei ursprünglich ein Feldweg gewesen, das Grundstück sei verpachtet und als Acker genutzt worden. Ende der 1960-er Jahre sei dann eine Kleingartenanlage errichtet worden. Der Beklagte habe den Anlagenbegriff auch in weiterer Hinsicht verkannt. Der S.-Weg bilde mit der H.-Straße eine einheitliche Anlage. Das Abrechnungsgebiet sei zu klein gebildet worden, es seien weitere Hinterliegergrundstücke einzubeziehen gewesen, die in westlicher Richtung an die H.-Straße angrenzten. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das Grundstück der Klägerin sei bevorteilt, da es unmittelbar an der ausgebauten Anlage anliege. Auch Außenbereichsgrundstücke seien in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Die H.-Straße stelle eine eigene Anlage dar. S.-Weg und H.-Straße seien unterschiedlich ausgebaut, zudem verstärke die zum Sportplatz führende Straße mit ihrer Einmündung den Eindruck einer optischen Trennung. Der auf dem klägerischen Grundstück verlaufende Weg sei ein Privatweg, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Der Aufwand sei zutreffend ermittelt worden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 11 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 12 a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die hier im Streit stehende Beitragserhebung findet in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 4. April 2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2006 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung) eine genügende Rechtsgrundlage. 13 Zwar verstößt diese Satzung gegen höherrangiges Recht. Die Straßenbaubeitragssatzung enthält keine wirksame Vorteilsregelung für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für den Ausbau einer Innerortsstraße, wie er vorliegend abgerechnet wird. Die Bestimmung eines gleichhohen Anliegeranteils von jeweils 60 v.H. für die Teileinrichtungen kombinierte Geh- und Radwege und Gehwege ist vorteilswidrig. Das Vorteilsprinzip gebietet nicht nur eine hinreichende Differenzierung der Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand nach der Verkehrsbedeutung der Straße, sondern – jedenfalls bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen – auch nach Teileinrichtungen. Auch insoweit muss der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit und die Anlieger Rechnung getragen werden. Der Anteil des überörtlichen Verkehrs am Radverkehr ist typischerweise höher als der Anteil des überörtlichen Verkehrs bei Fußgängern, der in der Regel nur im Nahbereich stattfindet. An dieser Differenzierung fehlt es vorliegend. Ein gleich hoher Anteil für kombinierte Rad- und Gehwege und Gehwege an Innerortstraßen ist fehlerhaft und führt zur insoweit zur Nichtigkeit der Satzung. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Anliegeranteil von 60 v.H. für einen Gehweg zutreffend bestimmt ist und lediglich die Bestimmung der Anliegeranteile für die übrigen, vorliegend nicht relevanten Teileinrichtungen fehlerhaft ist. Der einheitliche Anliegeranteil beruht ersichtlich auf einer (fehlerhaften) Gesamtabwägung der Gemeindevertretung. Der Abwägungsfehler erfasst daher auch die Bestimmung des Anliegeranteils für Gehwege (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 – 3 A 1017/10 –, juris Rn. 16 ff.). 14 Dieser Satzungsfehler wirkt sich für das fragliche Vorteilsgebiet (§ 4 Straßenbaubeitragssatzung) jedoch nicht aus, so dass er nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich ist. Dieser Grundsatz hat zum Inhalt, dass das kommunale Satzungsrecht im Ausbaubeitragsrecht nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung gewährleisten können muss (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Das ist hier der Fall. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand war hier nach den Satzungsregelungen für eine Anliegerstraße zu bestimmen. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung gelten als Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. So liegt es für den S.-Weg, dem nach dem Straßennetz keine innerörtliche Verkehrsfunktion zukommt. Insbesondere verbindet der S.-Weg nicht die B.-Straße mit der O.-Straße: Der Weg über die F.-Straße, den S.-Weg und die H.-Straße stellt sich insoweit eher als Umweg dar. Dementsprechend ist der S.-Weg auch nur in einer Breite von 4,75 Metern entsprechend der Bauklasse V der Richtlinien für die Anlage von Straßen (untergeordnete Straßenverbindung – verbindet Grundstücke) ausgebaut worden. Die Fahrbahnbreite hat eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite (etwa fünf Meter) ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris). 15 b) Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten geschah nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. 16 Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der S.-Weg beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 – 8 C 30/94 –, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, juris). Nach diesen Maßstäben bildet der ausgebaute S.-Weg eine eigenständige Anlage, die sich zur F.-Straße durch die abbiegende Kreuzung und zur H.-Straße durch die Verschwenkung mit einer S-Kurve und den unterschiedlichen Ausbauzustand abgrenzt. 17 Die fehlerhafte Aufwandsverteilung nach den Regelungen über eine Innerortsstraße führte dazu, dass die Beitragspflichtigen rechtswidrig begünstigt wurden, da ihre Anteile zu gering bemessen wurden. Darin liegt indes keine Rechtsverletzung, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen könnte. Ob der Beklagte bei der Bemessung der gewichteten Vorteilsfläche zu Recht die Flächenanteile der Kleingartenanlage und der Zuwegungen auf dem Grundstück der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, musste für diese Entscheidung aus denselben Gründen nicht geklärt werden, da die Klägerin durch diese Berechnung gleichfalls ausschließlich begünstigt wird. Soweit die Klägerin schließlich rügt, das abgerechnete Vorteilsgebiet umfasse einige weitere Flächen, würde dieser Fehler bereits durch die fehlerhafte Abrechnung der Straße als Innerortsstraße überkompensiert. 18 Das Grundstück der Klägerin wurde zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Das Abrechnungsgebiet bilden gemäß § 4 Abs. 1 Straßenbaubeitragssatzung die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die objektive vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben straßenbaubeitragsrechtlich in erster Linie Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen (sog. Anliegergrundstücke). Im Verhältnis zu anderen Grundstücken ist ihre Inanspruchnahmemöglichkeit betreffend die Straße, an der sie anliegen, schon deshalb qualifiziert und in straßenbaubeitragsrechtlich relevanter Weise vorteilhaft, weil aufgrund der offensichtlich räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in aller Regel angenommen werden kann, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, die nicht an ihr anliegen (OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 29). Das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück bevorteilt. 19 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein unbefestigter Fahrweg verläuft. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich Erschließungsanlagen nicht wechselseitig bevorteilen. Das gilt jedoch nur Grundflächen öffentlicher Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB und Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, die kraft Widmung oder Festsetzung in einem Bebauungsplan einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 32 m.w.N.). Dazu rechnen Privatstraßen nicht (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 – 3 B 1967/02 –, juris Rn. 15). Der in Rede stehende Weg ist aber eine Privatstraße. 20 Eine Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 7 StrWG M-V) ist nicht erfolgt. Der Weg ist auch nicht nach altem Recht als öffentliche Verkehrsanlage anzusehen. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Das Landesstraßenrecht knüpft damit an den vorgefundenen Rechtszustand an. Maßgeblich ist, ob die betreffende Straße nach dem Straßenrecht der DDR öffentlich geworden ist (vgl. zusammenfassend Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 126 ff.). Das ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. 21 Der Weg bestand nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits vor dem 31. Juli 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenverordnung der DDR vom 18. Juli 1957. Entscheidend für die Öffentlichkeit vorhandener kommunaler Straßen war danach, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und der damalige Rechtsträger beziehungsweise Eigentümer der Nutzung durch jedermann nicht widersprochen hatte (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.12.1999 – 2 M 54/99 –, LKV 2000, 542). Das entscheidende Indiz für die Öffentlichkeit einer Straße war deren öffentliche Nutzung. Ein öffentlicher Verkehr lag vor, wenn ein nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offenstehender Verkehr stattgefunden hat (VG Schwerin, Urt. v. 06.11.2014 – 4 A 493/11 –, juris Rn. 49, m.w.N.). Die betreffende Straße musste (nach dem Willen der zuständigen staatlichen Stellen der DDR) einer öffentlichen Nutzung dienen (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.12.2013 – 1 L 302/11 –, juris Rn. 13). Maßgeblich für die Abgrenzung öffentlicher Straßen von nicht-öffentlichen Straßen war das Recht der Rechtsträger oder Eigentümer, entscheiden zu können, von wem und zu welchem Zweck die nicht-öffentliche Straße genutzt wurde (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2002 – 1 L 151/00 –, juris Rn. 55). 22 Für eine Einschränkung dieses Rechts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Das Wegegrundstück stand ausweislich der übersandten Grundbücher (Blatt 122 ff. der Gerichtsakte) mindestens seit dem 4. Januar 1930 im privaten Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin. Es ist nicht zu erkennen, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer die Nutzung des Feldwegs, der zu den hinterliegenden landwirtschaftlichen Flächen oder später zu den in östlicher Richtung liegenden Kleingärten führte, für die Allgemeinheit zugelassen haben. Dafür gibt es keine hinreichenden Indizien. Der Weg war zu keinem Zeitpunkt in einem gemeindlichen Straßenverzeichnis enthalten. Eine öffentliche Rechtsträgerschaft bestand nicht. Die Gemeinde oder andere öffentliche Stellen haben den Weg auch nicht unterhalten. Der Feldweg ist nicht befestigt worden, um den Anforderungen eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses zu genügen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Planungsunterlagen zur Erweiterung der Kleingartenanlage „Schwarzer See“ ergibt sich gleichfalls nichts für eine öffentliche Nutzung des Feldweges. Auf Blatt 8 der Leitplanung vom 6. August 1981 findet sich vielmehr der Hinweis, dass die verkehrliche Erschließung der Kleingärten ausschließlich über den Heideweg erfolgen solle. Dem entspricht auch die Planzeichnung, die keinen Zugang zur Kleingartenanlage von dem auf dem Grundstück der Klägerin liegenden Weg ausweist. Die Verpachtung der Flächen an den Rat des Kreises A-Stadt und ihre Einbringung in die LPG sprechen gleichfalls dafür, dass der Weg ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken und nicht der Allgemeinheit dienen sollte. Eine Freigabe zu öffentlichen Verkehrszwecken und eine öffentliche Nutzung des Weges sind nicht ersichtlich. 23 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.