Beschluss
3 B 2023/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -. 2 1. Der am 01.11.2016 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 01.11.2016 (Az.: 3 A 2022/16 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 – 6887900 – 423 - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 ist den Antragstellern am 28.10.2016 zugestellt worden. 6 Das Gericht legt den mit Schriftsatz vom 01.11.2016 gestellten Antrag im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus. Nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Begehrens auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. 7 Das Gericht der Hauptsache kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 8 Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da der mit der Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt ist und es dem Hauptsacherechtsbehelf deshalb derzeit an Aussicht auf Erfolg fehlt. 9 Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 1) ihres Bescheides vom 19.10.2016 die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt. 10 Rechtsgrundlage dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, da das Königreich Schweden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 11 Die Antragsteller haben am 30.11.2015 in Schweden Asylanträge gestellt. Zudem haben die schwedischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 15.08.2016 mit Schreiben vom 16.08.2016 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages und die Bereitschaft zur Aufnahme der Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-VO positiv erklärt. 12 Die Antragsteller können auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht. Die Antragsgegnerin hat ermessenfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) von der Erklärung des Selbsteintritts abgesehen. Dass außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen. 13 Der Zuständigkeit Schwedens steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO). 14 Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Schweden Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. In Schweden steht Asylbewerbern generell ein Zugang und Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung zu (vgl. AIDA, Country Report: Sweden, Dezember 2015, S.45). Es findet unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine persönliche Anhörung vor der zuständigen Asylbehörde statt und dem Antragsteller stehen zwei Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Entscheidung überprüft werden kann. Dafür können die Antragsteller kostenfreie Rechtsberatung erhalten. Dass in der tatsächlichen Gewährleistung dieses Anspruchs systemische Mängel bestehen, ist nicht erkennbar. Das schwedische Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2016 – 3 A 1678/16 As HGW – juris Rn. 19; VG Potsdam, Beschl. v. 14.10.2016 – 6 L 899/16.A – juris). 15 Dies vorausgeschickt, begegnet schließlich auch die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Schweden in Ziffer 3) des Bescheides keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 16 Dessen Voraussetzungen liegen hier vor, da Schweden - wie bereits dargelegt - für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig ist und die Abschiebung, nachdem die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 16.08.2016 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-VO erklärt haben, grundsätzlich auch durchgeführt werden kann. 17 Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zeigt sich gleichfalls nicht. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4; VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 – 3 B 2079/16 As HGW -), sind nicht ersichtlich. 18 Der Vortrag der Antragsteller, dass sie aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt würden und ihnen der Aufenthalt in ihrem Heimatland nicht zumutbar sei, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da es hier lediglich um die Frage der Abschiebung nach Schweden, nicht nach Afghanistan, geht. 19 Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 20 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 159 VwGO und § 83b AsylG. 21 3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die mit dem Sachantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).