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Urteil

5 A 311/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 06.03.2014 (Az. 5668533 – 438) gegenüber dem Kläger zu 1. und die Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 25.09.2015 (Az. 5778542 - 438) gegenüber den Klägern zu 2. und 3. wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. ist das drei Jahre alte Kleinkind der Kläger zu 2. und 3. Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im G 1 gaben die Kläger zu 2. und 3. stets G 2 an. Sie beantragten bereits zuvor Asyl. Der Kläger zu 2. bekam zunächst im Jahr 1996 die Flüchtlingseigenschaft zu erkannt. Diese wurde ihm 2008 seitens der Beklagten wieder abgesprochen und der Bescheid widerrufen. Dabei stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtet Klage wies das Verwaltungsgericht A-Stadt im Urteil vom 23.03.2011 ab und das Oberverwaltungsgerichts Greifswald lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 13.09.2011 ab. Die Beklagte lehnte zudem den Asylantrag der Klägerin zu 3. mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.08.2000 vollumfänglich ab. 3 Am 06.09.2013 stellte der Kläger zu 1. und am 09.07.2014 die Kläger zu 2. und 3. erneut Asylanträge. Eine Begründung erfolgte nicht. 4 Mit Bescheid vom 06.03.2014 versagte die Beklagte dem Kläger zu 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3). Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Asylverfahren der Eltern und auf die fehlende Begründung im hiesigen Verfahren. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den G 1 der Eintritt eines ernsthaften Schadens drohe. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote zu erkennen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht gegeben. 5 Mit Bescheid vom 25.09.2015 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern zu 2. und 3. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 04.07.2008 bzw. vom 22.08.2000 bzgl. der Feststellung zu § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz [AsylVfG; jetzt Asylgesetz (AsylG)] handele, sodass gem. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen sei, wenn Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Solche seien mangels einer klägerseitigen Begründung nicht ersichtlich. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungshindernisse gegeben seien. 6 Am 18.03.2014 hat der Kläger zu 1. und am 06.10.2015 haben die Kläger zu 2. und 3. Klage erhoben. 7 Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sich die Verhältnisse im G 1 verändert hätten. Diese seien von der Beklagten von Amts wegen zu berücksichtigen und müssten dementsprechend nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Auch sei es für die Kläger unmöglich im G 1 unter menschenwürdigen Bedingungen zu überleben und ein notwendiges Existenzminimum zu erreichen. 8 Der Kläger zu 1. beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2014 teilweise aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 10 hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist; 11 äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 12 Die Kläger zu 2. und 3. beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.09.2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 14 hilfsweise festzustellen, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sind; 15 äußerst hilfsweise, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist sie auf ihre im Ablehnungsbescheid getätigten Ausführungen. 19 Mit Beschluss vom 05.12.2016 wurde das Verfahren des Klägers zu 1. und das der Kläger zu 2. und 3. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. 20 Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte auch ohne Beteiligung der Beklagten an der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen wurde. 22 Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. 23 Die angegriffenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nur in diesem Umfang in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. 24 Bei den Asylanträgen der Kläger zu 2. und 3. handelt es sich um Asylfolgeantrage, da die von ihnen bereits zuvor gestellten Asylanträge im Jahr 2011 bzw. 2000 bestandskräftig abgelehnt wurden, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach der Norm ist in dem Fall ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Gem. § 71 Abs. 3 AsylG hat der Antragsteller in dem Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf zur Asylberechtigung oder Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, Rn. 32, juris). Allerdings ist es erforderlich, dass der Antragsteller überhaupt einen bestimmten Wiederaufgreifensgrund schlüssig und widerspruchsfrei vorträgt. Erforderlich ist, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers gefolgert werden kann, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich geändert hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, Rn. 23, juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 71 Rn. 45 f.). Die Kläger zu 2. und 3. begründeten ihre Folgeanträge nicht. Wiederaufgreifensgründe sind daher nicht ersichtlich bzw. die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist erfolglos verstrichen. 25 Schließlich konnte auch für den Kläger zu 1. kein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigender Verfolgungsgrund glaubhaft gemacht werden. Er wurde in Deutschland geboren und verweilte bis dato noch nicht im G 1. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG vorliegen. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass ein gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 3c AsylG notwendiger Akteur handeln könnte. Darüber hinaus ist den Eltern, den Klägern zu 2. und 3., keine Form internationalen Schutzes zuzusprechen (s.o.), sodass auch die Zuerkennung eines solchen Schutzes gem. § 26 AsylG ausscheidet. 26 Allerdings haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. 27 Nach der Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(BGBl. 1952 II, S. 658); im Folgenden als EMRK bezeichnet] ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere ist hier Art. 3 EMRK in den Blick zunehmen. Danach darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Kläger zu 2. und 3. tragen vor, dass es ihnen nicht möglich ist, bei einer Rückkehr in den G 1 ein menschenwürdiges Existenzminimum zu erwirtschaften. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr Sohn (der Kläger zu 1.) drei Jahre alt ist, unterfalle eine Abschiebung dem Verbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei bleibt festzuhalten, dass auch schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen kann, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 25; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30284 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2016 – 3 A 1400/16 As HGW –, Rn. 34, juris; VG Potsdam, Urteil vom 11. März 2016 - VG 4 K 1241/15.A -, juris S. 25 des Umdr.). Eine Verletzung liegt vor, wenn für die Kläger nach ihrer Rückkehr nicht gewährleistet ist, dass ihre elementaren Bedürfnisse in Bezug auf Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigt werden würden. Des Weiteren ist die Verletzlichkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 17). Dabei ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat zu betrachten, aber zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). 28 Zu beachten ist, dass die Beurteilung nicht losgelöst für jeden Kläger individuell, sondern für die Kläger als Familie zu erfolgen hat (vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, Rn. 15, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, Rn. 21, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 28, juris). Familienangehörige können wegen des Schutzes von Ehe und Familien nach Art. 6 Grundgesetz (GG) nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner zurückkehren (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen einzufordern. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie bei Angehörigen, die als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen, kann eine andere Betrachtung geboten sein (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, Rn. 11). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. 29 Die Kläger zu 2. und 3. sind seit mehr als 20 Jahren bzw. 16 Jahren in Deutschland. Der Kläger zu 1. wurde hier geboren. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ihnen ein familiärer oder sonstiger sozialer Rückhalt bei einer Rückkehr in den (Nord-) G 1 zur Seite stehen wird. Gleichzeitig erscheint es den Klägern zu 2. und 3. nicht möglich zu sein, jeweils einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, da die Betreuung des Klägers zu 1. gewährleistet werden muss. Demnach müsste einer allein in der Lage sein, ein (Familien-) Einkommen zu erzielen, dass ausreichend ist, die o.g. Grundbedürfnisse zu decken. 30 Nach der sich darstellenden humanitäre Lage im G 1 ist derzeit nicht davon auszugehen, dass den Kläger dies gelingt. Nach dem UNHCR (Position zur Rückkehr in den G 1 vom 14.11.2016, Rn. 41. ff.) befindet sich der G 1 in einer „anschwellenden humanitären Krise“, in der der Bedarf an entsprechender Hilfe „eskaliert“. Dabei sind ca. zehn Millionen Menschen (ca. 1 / 3 der Gesamtbevölkerung) von dieser Hilfe abhängig. Von den im G 1 aktiven Hilfsorganisationen werden allerdings nur ca. 7,3 Mio. Menschen erreicht. Es ist davon auszugehen, dass die militärische Offensive zur Rückeroberung von G 5 die „extrem kritische humanitäre Situation“ weiter verschärfen wird. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen werden 1,2 bis 1,5 Mio. Menschen von der anstehenden militärischen Operation betroffen sein. Darunter befinden sich ca. 700.000 Menschen, die voraussichtlich dringend humanitäre Hilfe benötigen werden, einschließlich Unterkunft, Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung. Die Gemeinden, die Flüchtlinge aufnehmen, sind auch deswegen überlastet. Dies geht mit einer weiteren Verschlechterung der zuvor ohnehin schon unzureichenden Versorgung mit Trinkwasser und sanitären Anlagen einher. Dabei sind diejenigen von der schlechten Versorgungslage besonders betroffen, die - wie die Kläger - ohne Einkommensquellen, traditionelle soziale Netzwerke und sonstige Auffangmechanismen auskommen müssen. Die Unterbringung neuer Flüchtlinge gestaltet sich sehr schwierig, da die Aufnahmekapazitäten in den bestehenden Flüchtlingslagern erschöpft sind und der Aufbau zusätzlicher Unterkünfte von finanziellen Mitteln und der Zuweisung entsprechender Lokalitäten abhängig sind. Die Sicherheitslage ist zudem aufgrund anhaltender militärischer Offensiven und Gegenoffensiven in vielen Gebieten im Zentral- und Nordirak weiterhin äußerst instabil und unberechenbar (Rn. 5). Zudem wird dargestellt, dass der G 1 als einer der weltweit gefährlichsten Orte für Kinder gilt, da sie u.a. von den sich verschlechternden humanitären Bedingungen unverhältnismäßig stark betroffen sind (Rn. 15). 31 Im Ergebnis rät der UNHCR von einer zwangsweisen Rückführung in den Irak ab (Rn. 48.). 32 Diese Einschätzung kann auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016 (S. 18) entnommen werden, wenn dort (diplomatisch) ausgeführt wird, dass „die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region G 4 schwierig“ ist. 33 Für die Heimatregion der Kläger (G 2) kam Spiegel Online bereits am 29.08.2015 (abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/dohuk-im-nordirak-mehr-fluechtlinge-als-einwohner-und-es-laeuft-a-1050334.html) zu dem Ergebnis, dass es in den Flüchtlingscamps keinen Platz mehr gibt und Flüchtlinge abgewiesen werden mussten. Eine Verbesserung der beschriebenen Situation ist in Anbetracht der übrigen Erkenntnismittel und der allgemein bekannten Lage nicht eingetreten. 34 Bei Heise Online wurde am 05.07.2016 (abrufbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Verzweifelte-Situation-fuer-Vertriebene-und-Minderheiten-im-Irak-3255919.html) ausgeführt, dass 3,3 Millionen Binnenflüchtlinge meist unter erbärmlichen Bedingungen leben und 2016 mit weiteren Hunderttausenden von Flüchtlingen zu rechnen sei. Bei einer Offensive auf G 5 gar mit einer Million Flüchtlingen. 35 In Anbetracht der dargestellten humanitären Lage ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine den Bedürfnissen des Klägers zu 1. entsprechende Aufnahme gewährleistet ist, wodurch auch nach der Wertung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben ist (vgl. EGMR, Urteil vom 04. November 2014 - 29217/12, Rn. 99). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).