Urteil
5 A 143/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 (Az. 6059877 - 439) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist bzgl. der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig und die Anordnung der Überstellung nach Italien. 2 Der Kläger ist iranischer Staatangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er reiste am 22.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.07.2015 einen Asylantrag. 3 Nach Erkenntnissen der Beklagten bestanden Anhaltspunkte dafür, dass nach der 26. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens Italien zuständig ist. Daraufhin stellte die Beklagte am 17.08.2015 ein Übernahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb. 4 Im Bescheid vom 27.10.2015 (am 07.11.2015 zugestellt) lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte an, dass Italien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. 5 Am 12.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 6 Am 01.09.2016 fand ein Versuch den Kläger nach Italien zu überstellen statt. Er schlug aber wegen fehlender Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung fehl. 7 Der Kläger trägt vor, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien systemisch mangelbehaftet seien und eine Abschiebung daher nicht erfolgen dürfe. Zudem sei der Kläger wegen psychischer Beschwerden und einer chronischen Nierenerkrankung, die im September 2015 operativ behandelt worden sei, nicht in der Lage nach Italien überstellt zu werden. Außerdem sei er am 01.09.2016 nicht flüchtig gewesen. Er habe sich an diesem Tag lediglich zu Besuchszwecken in Berlin aufgehalten, ohne dass ihm die bevorstehende Maßnahme zur Kenntnis gelangt sei. 8 Er beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf die Argumentation im Ausgangsbescheid und auf die Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 07.09.2017, da der Kläger flüchtig i.S.d. Dublin III-VO gewesen sei. 13 Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 07.03.2016 ab (Az. 5 B 144/16 As HGW). Er ging der Beklagten am 14.03.2016 zu. 14 Einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 23.06.2016, der auf den Ablauf der Überstellungsfrist aus der Dublin III-VO gestützt war, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 08.07.2016 (5 B 1122/16 As HGW) ebenfalls ab. 15 Nach einem dritten einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 15.09.2016, der abermals auf den Ablauf der Überstellungsfrist aus der Dublin III-VO gestützt war, ordnete das Gericht im Beschluss vom 29.09.2016 (Az. 5 B 1585/16 As HGW) die aufschiebende Wirkung der Klage an. 16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der angegriffene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. 20 Der Asylantrag ist nicht unzulässig. Die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Vorliegen einer der übrigen Tatbestandsvarianten des § 29 Abs. 1 AsylG ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 21 Ursprünglich war Italien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Gem. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III-VO hätte die Überstellung des Klägers jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen und ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgen müssen, da die Überstellungsfrist von da an neu in Lauf gesetzt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, Rn. 24, juris). Maßgeblich für den Beginn des erneuten Fristenlaufs ist - ausgehend von der Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beklagten ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für die Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen muss -, die Zustellung des Beschlusses an die Beklagte. Dies zu Grunde gelegt begann die sechsmonatige Überstellungsfrist am 14.03.2016 erneut zu laufen und endete mit dem Ablauf des 14.09.2016, ohne dass der Kläger nach Italien überstellt wurde. Gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ging die Zuständigkeit daher auf die Beklagte über. Nach der Norm ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. 22 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, nach dem die Überstellungsfrist auf bis zu ein Jahr bzw. 18 Monate verlängert werden kann, wenn der Antragsteller inhaftiert wurde bzw. flüchtig ist, liegen nicht vor. Der Kläger ist weder inhaftiert noch flüchtig. Flüchtig im Sinne der Vorschrift ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 3 A 231/16 As HGW –, Rn. 19, juris und Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2016 – 3 A 256/16 As HGW –, Rn. 23, juris). Über die Tatsache hinaus, dass der Überstellungsversuch vom 01.09.2016 fehlgeschlagen ist, machte die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderungen keine Angaben. Der Kläger hingegen trägt unter Benennung eines Zeugen vor, an diesem Tag zu Besuchszwecken in Berlin gewesen zu sein. Diesem Vortrag ist die Beklagte ebenfalls nicht entgegengetreten. Daher ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass der Kläger für einen erheblichen Zeitraum nicht auffindbar gewesen sei. Die hier einzig erkennbare eintägige oder auch nur stundenweise Abwesenheit des Klägers genügt dafür jedenfalls nicht. 23 Aufgrund der Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens, wurde der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheides die Rechtsgrundlage entzogen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung richtet sich nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Norm entsprechend ordnet die Beklagte die Abschiebung in den gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, wenn der Ausländer in diesen abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 24 Der Kläger hat unter den hier gegebenen Umständen auch ein subjektives Recht darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft, mithin nicht als unzulässig abgelehnt wird. Denn der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen (unzuständigen) Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-) Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt. Danach kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen, er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines „refugee in orbit", in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, Rn. 20, juris). Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass Italien trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist die Aufnahmebereitschaft erklärt hat. 25 Schließlich besteht auch für § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kein Raum mehr, sodass die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufzuheben war. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).