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Urteil

6 A 90/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2015 – – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und gegen die Überstellung in die Tschechische Republik im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. 2 Die Kläger, nach eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige, nach Aktenlage armenische Staatsangehörige, armenischer Volkszugehörigkeit, reisten eigenen Angaben zufolge am 27. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. September 2015 Asylanträge. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Visumsinformationssystem entnahm, dass die Kläger im Besitz eines Einreisevisums in die Tschechische Republik waren, richtete das Bundesamt am 25. September 2015 ein Übernahmeersuchen an die Tschechische Republik. Die tschechischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. November 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers. 3 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015, zugestellt am 14. Dezember 2015, wurden die Anträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides), die Abschiebung in die Tschechische Republik angeordnet (Nr. 2 des Bescheides) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3 des Bescheides). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. 4 Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten hiergegen Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung führen sie aus, die Klägerin zu 2. sei schwanger. Bislang verliefe die Schwangerschaft problematisch. Im Oktober 2015 sei ein stationärer Krankenhausaufenthalt aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit erforderlich gewesen. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2015 (Az.: ) aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 10 Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2016 (Az.: 6 B 91/16 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. 11 Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Rechtsgrundlage für den Bescheid sind § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 34a Abs. 1 AsylG (n.F.). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in diesen zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 15 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, da die Beklagte nach den Regeln der Dublin-III-VO wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. 16 Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Vorliegend begann die Frist mit Zuständigkeitserklärung der tschechischen Behörden am 10. November 2015 zu laufen und wäre am 10. Mai 2016 abgelaufen (vgl. auch Aktenvermerk Bl. 119 d. Behördenakte). Der Lauf der Frist wurde durch den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) jedoch unterbrochen und mit Ablehnung des Antrags durch gerichtlichen Beschluss neu in Lauf gesetzt, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung wegen § 34 a Abs. 2 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 – juris-Rn. 11 f. und Leitsatz). Die Überstellungsfrist begann daher mit Bekanntgabe des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses im Verfahren 6 B 91/16 As HGW neu zu laufen. Da die Überstellungsfrist der Vorbereitung und Durchführung der Rückführung durch das Bundesamt dient und dem Bundesamt hierfür ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, ist für den Beginn der Frist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Bundesamt am 15. November 2016 abzustellen. Die Überstellungsfrist endete demnach am 15. Mai 2017 (Art. 42 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. 17 Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in ihren Rechten i. S .v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Die subjektive Rechtsverletzung der Klägers ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG. Die Kläger haben nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die Prüfung seines Asylbegehrens in zumindest einem Mitgliedstaat. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nicht erfolgt und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nicht mehr erfolgen kann und die nunmehr zuständige Beklagte weiterhin von der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgeht (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. April 2015 – A 11 S 121/15, juris-Rn. 42; OVG NRW, Urt. v. 4. Februar 2016 – 13 A 59/15. A, juris-Rn. 64 ff.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit des nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaates berufen kann, wenn die (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaates nicht positiv feststeht (BVerwG, Urt. v. 27. April 2016 – 1 C 24/15, juris-Rn. 20). Anhaltspunkte für eine positive Feststellung im Hinblick auf die Aufnahmebereitschaft der Tschechischen Republik sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 18 Der rechtswidrige Bescheid war daher aufzuheben. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.