Urteil
4 A 158/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. 2 Er ist, legitimiert durch eine Geburtsurkunde, mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Wolof, islamischen Glaubens). Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge auf dem Landweg (über Spanien und Frankreich) am 12.10.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte schließlich am 23.10.2014 einen Asylantrag. 3 Am 26.10.2015 hörte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 42 ff. BA). 4 Mit Bescheid vom 27.10.2015 , zugestellt am 11.11.2015 (Bl. 76 BA), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mauretanien an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 50 ff. BA). 5 Mit Schriftsatz vom 19.11.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Schwerin am 23.11.2015, erhob der Kläger hiergegen Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung führte er aus, dass er homosexuell sei und damit als Straftäter gelte. Zudem habe er als Angehöriger der Volksgruppe der Wolof einen äußerst schweren Stand. In den 1990iger Jahren habe der schwarze Teil der Bevölkerung schweren Pogromen unterlegen und werde auch heute noch durch staatliche Organe attackiert. Zudem sei der Kläger im September 2012 von der Polizei zusammengeschlagen worden, als er mit seinem Freund im Zug von Senblassé bei dem Austausch von Zärtlichkeiten überrascht worden sei. Er sei danach drei Tage im Krankenhaus gewesen, bevor er im Anschluss für zwei Wochen auf der Polizeidirektion festgehalten worden sei. Man habe ihn aufgefordert, die Zone zu verlassen. Er sei dann im Oktober 2012 nach Nouadhibou zu einem Onkel gegangen. Dieser habe zwei Jahre später mithilfe einer weißen Person seine Ausreise aus Mauretanien organisiert. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 2. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 9 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (Bl. 27 d. GA), 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 13 Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des AsylG ist das Klageverfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen. 14 Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 4 B 159/16 As HGW) mit Beschluss vom 26.02.2016 ab. Hinsichtlich der dortigen Begründung wird hierauf verwiesen. 15 Mit Beschluss vom 29.06.2016 (Bl. 28 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 17 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 27. März 2017 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. II. 18 Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) wurde mit der Klage nicht angegriffen; diese ist bestandskräftig und nicht Gegenstand dieses Urteils. 19 Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. 21 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 22 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 23 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 24 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise (Oktober 2014) keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt. Ein gegen ihn gerichtetes staatliches Strafverfahren gab es zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht. Der Kläger behauptet zwar, homosexuell zu sein. Dieser Umstand – sollte er zutreffen – würde an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG anknüpfen, konkret an § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer deutlichen abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – zitiert nach juris). Homosexuellen droht in Mauretanien nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes wird Homosexualität mit harten Strafen bedroht. In Mauretanien steht auf homosexuelle Handlungen die Todesstrafe durch öffentliche Steinigung (siehe auch: Wikipedia). Mauretanien gehört damit zu den wenigen Staaten weltweit, die homosexuelle Handlungen mit dem Tode bedrohen, auch wenn in den letzten 15 Jahren keine Fälle der Strafvollstreckung öffentlich bekannt geworden sind. 25 Das Gericht konnte aber aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die vom Kläger behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen des Klägers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen enthält laut Aktenlage verschiedene Widersprüche, die der Kläger nicht ausgeräumt hat. Er konnte in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts nicht befragt werden, da er – ohne erkennbare Gründe bzw. Entschuldigung – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Er hat offenbar das Interesse an der weiteren Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens verloren. 26 Das handschriftlich verfasste Schriftstück, das die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung überreichte, enthielt nach der überschlägigen Übersetzung des Dolmetschers im Termin zur mündlichen Verhandlung denselben Sachvortrag, den die Prozessbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 30.11.2015 vorgebracht hatte. Eine Übersetzung war daher nicht erforderlich. Der darin enthaltene Sachverhalt war jedoch in wesentlichen Punkten abweichend zu dem, was der Kläger zuvor in seiner Anhörung beim Bundesamt am 26.10.2015 ausgeführt hatte. Während er in der Anhörung beim Bundesamt noch ausgeführt hatte, dass an einem ihm nicht weiter in Erinnerung gebliebenen Tag im Jahr 2012 jemand auf der Straße gerufen habe, dass er homosexuell und er daraufhin von Polizisten verhaftet worden sei, beschrieb der Kläger in dem handschriftlichen Schriftstück und in seinem Schriftsatz vom 30.11.2015, dass er am 12.09.2012 mit einem Freund im Zug von Senblassé beim Austauschen von Zärtlichkeiten überrascht und anschließend zusammengeschlagen und verhaftet worden sei. Das Gericht wertet diesen (neuen) Vortrag als gesteigertes Vorbringen, dessen Wahrheitsgehalt nicht weiter aufgeklärt werden konnte. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und konnte daher nicht persönlich befragt werden. 27 Auch war es dem Gericht nicht möglich, den Wahrheitsgehalt der von dem Kläger behaupteten Homosexualität zu prüfen, da auch insoweit eine persönliche Befragung des Klägers durch seine Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. 28 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Wolof in Mauretanien einen schweren Stand habe und als Bürger zweiter Klasse gelte und aus diesem Grunde Flüchtlingsschutz genießen müsse, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Zutreffend ist, dass es in Mauretanien Ende der 1980iger/ Anfang der 1990iger Jahre schwere Pogrome gegen Teile der negromauretanischen Bevölkerung gegeben hatte und viele Menschen in den Senegal bzw. Mali flüchteten. Der Kläger war hiervon aber nicht betroffen, da er erst 1996 geboren wurde. Zwischenzeitlich gab es für die damaligen Flüchtlinge aber ein Rückkehrprogramm, das formal im Dezember 2011 abgeschlossen wurde. Es haben sich zudem die Verhältnisse in Mauretanien geändert. Die Verfassung und das Gesetz gewähren mittlerweile die Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Im Jahr 2013 wurde zudem eine neue Antisklaverei-Behörde eingerichtet, um Probleme der Diskriminierung von Schwarzmauretanier anzugehen (siehe BFA der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Mauretanien, Stand 29.04.2015, Seite 13). Darüber hinaus bieten die großen Städte Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou, Kiffa etc.) durch deren Anonymität Schutz vor Diskriminierung (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016 zu Fragen der Sklaverei in Mauretanien). Auch stehen dort Behörden, Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs für Betroffene zu Verfügung (siehe Auskunft des AA vom 02.12.2016). Eine Gruppenverfolgung der Wolof kann das Gericht daher nicht erkennen; auch hat der Kläger dazu nicht weiter konkret vorgetragen. 29 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 30 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam für die Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 31 Nachdem sich das Gericht durch das grundlose Fernbleiben des Klägers nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger homosexuell ist, konnte es auch keine Überzeugung darüber gewinnen, dass dem Kläger in seinem Heimatland die Verhängung der Todesstrafe droht. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Mauretanien aktuell nicht. 32 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16). 33 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. 34 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Mauretanien alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Kläger ist gerade einmal 21 Jahre alt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Das Gericht geht davon aus, dass er sich die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auch in seinem Heimatland zunutze machen kann. Dass der Kläger sein Überleben in Mauretanien sichern kann, zeigt sich zudem darin, dass ihm dies auch bis zu seiner Flucht und danach im Ausland gelungen ist. Weshalb sich dies nun anders darstellen sollte und der Kläger im Falle einer Rückkehr also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden wird, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Mauretanien nicht zu erlangen ist und deren Fehlen den Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Mauretanien zudem auf familiären Rückhalt zumindest in der Person seiner Mutter sowie der Halbgeschwister bauen. 35 4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. III. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.