Urteil
4 A 2396/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. 2 Er ist 1996 geboren und – nach eigenen Angaben – mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Peul, islamischer Religionszugehörigkeit). Er ist ledig und hat keine Kinder. Er gibt an, sein Herkunftsland am 2. September 2015 verlassen zu haben und bereits am 24.09.2015 – über Mali, Niger, Libyen, Italien, Österreich – auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 30.09.2015 stellte er bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 30.09.2015 und 14.10.2016 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (Bl. 19 ff. und 39 ff. der Behördenakte, „BA“) verwiesen. 3 Mit Bescheid vom 15.12.2016 , zugestellt am 17.12.2016 (Bl. 99 BA), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mauretanien an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 58 ff. BA). 4 Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörungen. Zudem sei die Befristungsentscheidung zur Ziff. 6 des Bescheides ermessensfehlerhaft. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2016 – – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger in Bezug auf Mauretanien Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 7 sowie die Befristungsentscheidung zur Ziffer 6 des Bescheides vom 15.12.2016 aufzuheben. 8 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt schriftsätzlich (Bl. 31 d. GA), 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 26.05.2017 (Bl. 34 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). 13 Das Gericht ist ordnungsgemäß mit einer Richterin auf Zeit besetzt, §§ 17 Nr. 3, 18 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. 14 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). III. 15 Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) wurde mit der Klage nicht angegriffen; diese ist bestandskräftig und nicht Gegenstand dieses Urteils. 16 Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides ist rechtmäßig. 17 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. 18 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 19 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: 20 Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris). 21 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 22 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; U.v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und B.v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, B.v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 23 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 24 Das Gericht vermochte nicht die volle Überzeugung darüber gewinnen, dass der Kläger in Mauretanien vorverfolgt war und ihm im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine Verfolgung droht. 25 Eine politische Verfolgung durch die mauretanischen Behörden oder der Polizei macht der Kläger nicht geltend. Er hatte nie Berührungspunkte zu den mauretanischen Staatsbehörden. Selbst als er – angeblich – von einem Aufseher des „Herrn“ mit einem Metall geschlagen worden sei, hat sich der Kläger nicht an die Polizeibehörden oder andere (nichtstaatliche) Einrichtungen gewandt. 26 Soweit der Kläger behauptet, von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt zu sein, hat das Gericht erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Das Gericht glaubt dem Kläger insbesondere nicht, in seinem Herkunftsland – angeblich – in leibeigenschaftsähnlichen Verhältnissen gelebt und zugleich in der Lage gewesen zu sein, 10 Jahre die Schule zu besuchen. 27 Nicht glaubhaft erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang bereits der Vortrag, dass der Kläger zusammen mit seinen Geschwistern, aber ohne seine Eltern, in einer kleinen Hütte in der Nähe des Franzosen J gelebt habe. Es war für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Eltern – angeblich – bei dem „Herrn“ geblieben sind, während ihre sämtlichen Kinder – auf sich allein gestellt – in einer Hütte wohnten. 28 Auch konnte das Gericht nicht nachvollziehen, aus welchen Beweggründen und mit welchen finanziellen Mitteln es dem Franzosen J möglich war, den Kläger zu unterstützen. Insbesondere erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass der Franzose J – ohne jegliche Gegenleistung des Klägers – Schul- und Unterkunftskosten und später auch die Reisekosten nach Europa bezahlt haben soll. Nicht verstehen konnte das Gericht vor allem, dass der Franzose J – angeblich – noch Geld für die Ausreise des Klägers an einen Bekannten namens K geschickt haben will, obgleich sich J zu diesem Zeitpunkt schon gar nicht mehr in Mauretanien aufgehalten habe. 29 Auch war der Vortrag des Klägers zu dem Zeitraum nach seiner Beendigung der weiterführenden Schule in Nouakchott widersprüchlich. In dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes fand sich hierzu die Formulierung: „Als ich nach Hause kam, hatte meine Schwester beschlossen, dass wir alle nach Guinea fliehen.“ Das Gericht schließt aus dieser Formulierung, dass sich die Familie bei Rückkehr des Klägers noch in Kaedi aufgehalten haben muss und erst später weggegangen ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger indes zu Protokoll, dass bei seiner Rückkehr seine Familie nicht mehr in Kaedi und bereits nach Guinea ausgewandert gewesen sei. Das habe der Kläger von einem Bekannten des Franzosen J, dem Herrn K, erfahren. Wie und warum der Kläger überhaupt Kontakt zu dem Herrn K hatte, war für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn der Franzose J soll sich bei der Rückkehr des Klägers nach Kaedi bereits nicht mehr in Mauretanien aufgehalten haben. Insofern erscheint es ausgeschlossen, dass der Franzose J den Kontakt zu Herrn K vermittelt hat. Auch hatte der Kläger angegeben, dass ihn der „Herr“ spontan in seinem Elternhaus angetroffen und mit auf die Felder in Nema genommen habe. Wann der Kläger damit überhaupt Zeit hatte, zu dem Herrn K Kontakt aufzunehmen, erschließt sich dem Gericht nicht. 30 Auch blieb für das Gericht insgesamt unklar, warum der Franzose J und der Herr K überhaupt ein Interesse daran gehabt haben sollen, dass der Kläger das Land verlässt. Hierzu hat der Kläger keinerlei nachvollziehbaren Gründe angegeben. 31 Nicht nachvollziehbar war schließlich für das Gericht, warum er sich in der Hauptstadt Nouakchott nach Beendigung der Schule nicht um Arbeit gekümmert hat. Der Kläger war – seinen Angaben zufolge – insgesamt 10 Jahre lang zur Schule gegangen und damit für mauretanische Verhältnisse gut ausgebildet, um eine Tätigkeit in der Hauptstadt zu suchen. Er hat indes noch nicht einmal den Versuch unternommen, sich um Arbeit zu bemühen. 32 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger in der Hauptstadt Nouakchott oder auch in jedem anderen Ort (z.B. der Hafenstadt Nouadhibou) inländische Fluchtalternativen zur Verfügung gestanden hätten, § 3e Abs. 1 AsylG. Damit kann letztlich die Frage, ob der Vortrag des Klägers, nach Beendigung der weiterführenden Schule in seinem Heimatort Kaedi bzw. Nema wie ein „Sklave“ behandelt worden zu sein, glaubhaft ist oder nicht, unentschieden bleiben. Auch wirkt dieser allein vorgebrachte Grund durch die mindestens zweijährige Abwesenheit des Klägers aus Mauretanien nicht mehr fort. Denn das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der angebliche frühere „Herr“ nach über zwei Jahren der Abwesenheit noch nach dem Kläger suchen sollte. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. 33 Zudem ist nach einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016 zu Fragen, welche die „Sklaverei“ in Mauretanien betrafen, von Folgendem auszugehen: 34 „Die Sklaverei ist in Mauretanien grundsätzlich seit 1981 verboten. In den großen Städten Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou etc.) wird dieses Verbot in der Praxis weitestgehend umgesetzt. […] Die großen Städte Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou, Kiffa etc.) geben früheren Opfern der Sklaverei die Möglichkeit, ihren „Herren“ zu entfliehen und in der Anonymität Schutz zu suchen. Einmal hier angekommen, gibt es die Möglichkeit, Behörden und Menschenrechtsorganisationen und andere NGOen anzurufen und mit der Sache zu befassen.“ 35 Das Gericht geht aufgrund der vorgenannten Auskunftslage davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) zu befürchten hat, erneut in leibeigenschaftsähnliche Verhältnisse zu geraten. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger durch seine lange Abwesenheit im Ausland zwischenzeitlich verschiedene Kompetenzen (z.B. Sprachkenntnisse und Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeiten) erworben hat, die ihm auch in Mauretanien von Nutzen sein können und jedenfalls in die Lage versetzen werden, seinen Lebensunterhalt allein zu verdienen. Dazu war der Kläger auch im Ausland über viele Jahre hinweg in der Lage. 36 Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht zu befürchten (dazu ebenfalls die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016). 37 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 38 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 39 Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien tatsächlich die konkrete Gefahr droht, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder er gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft wird. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Mauretanien aktuell nicht. 40 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16). 41 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. 42 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 43 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Mauretanien alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Kläger ist gerade einmal 21 Jahre alt. Er war in der Lage, sich gegenüber dem Gericht verständlich auszudrücken, trat wortgewandt, kommunikativ und aufgeschlossen auf, sodass zu erwarten ist, dass er sich gegenüber den Herausforderungen des Alltags bewähren wird. Der Kläger verfügt über gefestigte Kenntnisse seiner Landessprache. Er hat ausreichende Ortskenntnisse, zumindest in der Hauptstadt Nouakchott sowie seiner Heimatstadt Kaedi. Zudem kann er sich die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zunutze machen. Der Kläger war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gesund. Orthopädische und physiotherapeutische Behandlungen waren nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgreich beendet. Er ist arbeitsfähig. Dass der Kläger sein Überleben in Mauretanien sichern kann, zeigt sich zudem darin, dass ihm dies auch bis zu seiner Flucht und danach im Ausland gelungen ist. Weshalb sich dies nun anders darstellen sollte und der Kläger im Falle einer Rückkehr also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden wird, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Mauretanien nicht zu erlangen ist und deren Fehlen den Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Mauretanien zudem auf familiären Rückhalt zumindest in der Person seines Vaters bauen. Der Vater ist seinen Bekundungen zufolge in Kaedi geblieben und nicht mit den Geschwistern nach Guinea gegangen. 44 4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Der Kläger ist nicht asyl- oder sonst international schutzberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. 45 5. Anhaltspunkte dafür, warum das vom Bundesamt ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG) unter Ziffer 6. des Tenors des Bescheides vom 15.12.2016 ermessensfehlerhaft sein sollte, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Aus dem Bescheid des Bundesamtes geht hervor, dass das Bundesamt erkannt hat, dass es eine sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientierende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der dabei vorgegebene und ebenfalls erkannte Entscheidungsrahmen sieht nach § 11 Abs. 3 AufenthG vor, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich 5 Jahre nicht überschreiten darf. Die vorliegend ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate schöpft diesen Rahmen lediglich zu Hälfte aus und ist nach Ansicht des Gerichtes bei einem Kläger, dessen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asyl und Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden sind, angemessen. Hinzu kommt, dass der Kläger den Eintritt dieses Verbotes selbst beeinflussen kann. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft an eine Abschiebung wegen nicht erfolgter freiwilliger Ausreise an. Der Kläger kann es dadurch abwenden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. IV. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.