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Urteil

4 A 190/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. 2 Er ist nicht durch Personaldokumente legitimiert, gibt an, mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Fula, islamischen Glaubens) zu sein. Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 29.08.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte schließlich am 15.09.2015 einen Asylantrag. 3 Am 15.09.2015 und 13.12.2016 hörte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 17 ff. und 52 ff. BA). 4 Mit Bescheid vom 10.01.2017 , zugestellt am 11.01.2017, lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers ab. Auf diesen Bescheid wird verwiesen. 5 Mit Schriftsatz vom 23.01.2017, eingegangen am 24.01.2017, erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung verwies er auf seinen bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren und nahm hierauf Bezug. Insbesondere führte er dort aus, dass ein Fluch auf seiner Familie und auf ihm lastete. Sein Vater sei aufgrund dieses Fluches im Alter von 65-70 Jahren gestorben. Auch seine Schwester sei bereits gestorben. Die Mutter, aus einer aristokratischen Familie stammend, habe nach dem Tod des Vaters einen neuen Mann geheiratet. Dieser Mann sei der Cousin der Mutter gewesen. Er sei wohlhabend. Mit diesem neuen Mann habe der Kläger zwei Mal Konflikte gehabt; einmal sei es sogar zu einer Schlägerei zwischen dem Kläger und dem neuen Mann der Mutter gekommen. Nach dieser Schlägerei habe der Kläger noch weitere vier Jahre in Mauretanien gelebt, ohne dass er Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt hätte. Auch sei er nicht politisch aktiv gewesen. Er sei lediglich oft krank gewesen, wobei eine konkrete Diagnose nicht gestellt worden sei. Medizinmänner hätten ihm allerdings gesagt, dass der Fluch seines Vaters auf ihn übergegangen sei, sodass er in Mauretanien in der Nähe seiner Familie nicht gesund werden würde. Er sei der Nächste, der nach dem Fluch sterben müsste. 6 In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.01.2017 (Az. ) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzuerkennen. 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 9 Mit Beschluss vom 22.03.2017 (Bl. 38 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 10 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 wurde dem Kläger aufgegeben, innerhalb von 4 Wochen Atteste zu den in der mündlichen Verhandlung genannten Krankheiten (Atmungsbeschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen) vorzulegen, welche den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG gerecht werden. Dieser Verfügung ist der Kläger nicht nachgekommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. 12 Über den Rechtsstreit konnte im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). II. 13 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der angefochtene Bescheid des BAMF vom 10.01.2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (St. Rspr.: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris.). 15 Diese Voraussetzungen liegen vor. 16 Die Entscheidung hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) wurde mit der Klage nicht angegriffen; diese ist bestandskräftig. Für das Gericht ist im Übrigen offensichtlich, dass die Beklagte nicht zu der Feststellung verpflichtet ist, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG vorliegt. Ferner ist weder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen noch liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG vor. Ebenso wenig sind die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG zu beanstanden. 17 Die Einzelrichterin folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. 18 Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG geltend gemacht. Er hatte in Mauretanien keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen. Auch hat er sich nicht politisch betätigt. Der Konflikt mit dem Stiefvater war rein privater Natur und erschöpfte sich in zwei Auseinandersetzungen. Den Ausführungen des Klägers zu einem Fluch (Verteufelung, Hexerei) kann das Gericht keinen Glauben schenken. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Aberglauben des Klägers. Das Gericht geht realistisch davon aus, dass es vollkommen normal ist, wenn ein Mann, wie der Vater des Klägers, im Alter von 65 bis 70 Jahren stirbt. Dass auch die Schwester des Klägers früh verstorben ist, mag bedauerlich sein, wird nach Auffassung des Gerichts aber ebenfalls nicht auf einen übernatürlichen Fluch, sondern vielmehr auf eine – wohl unheilbare – Erkrankung zurückzuführen gewesen sein. Aus den Ausführungen des Klägers leiten sich damit offensichtlich keine Verfolgungshandlungen und auch keine Gründe für die Annahme ab, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht. Auch für die Annahme von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht offensichtlich keine Veranlassung. Weder den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes noch der Gerichtsakte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, eine Verletzung des Art. 3 EMRK sowie eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers anzunehmen. Der Verfügung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ärztliche Atteste zu seinen angeblichen Leiden beizubringen, hat der Kläger keine Folge geleistet. Er hat damit offenbar das Interesse an der weiteren Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens verloren. III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.