Urteil
6 A 1177/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit begehrt die Anerkennung als Flüchtling und als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 2 Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 7. April 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. Juni 2015 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Oktober 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, von den Gläubigern ihres Ex-Mannes verfolgt zu werden. Ihr Mann sei selbständig in der Erdölbranche tätig gewesen. Das Geschäft sei zunächst sehr gut gelaufen, weswegen zwei weitere Männer – ein ukrainischer Abgeordneter und ein Armenier – im Jahre 2009 in das Geschäft eingestiegen wären und hohe Investitionen geleistet hätten. Irgendwann wäre der Geschäftsgang jedoch rückläufig geworden, weshalb die Geschäftspartner ihre Investitionen in Höhe von 500.000 Dollar zurückverlangt hätten. Ihr Mann sei deshalb verhaftet und inhaftiert worden, denn er habe kein Geld mehr besessen. Ihr Mann sei aus dem Gefängnis geflohen, weshalb Beauftragte der Geschäftsleute zu ihr gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt hätten. Doch sie habe keine Auskunft geben können und wisse auch bis zum heutigen Tag nicht, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe deshalb bei ihrer Asylantragstellung auch eine falsche Staatsbürgerschaft, nämlich die ukrainische angegeben, weil sie nach wie vor Angst vor diesen Männern habe. Zuletzt habe sie ihren Mann im Jahr 2009 in Rostov getroffen, kurze Zeit nach diesem Treffen hätten die Drohanrufe begonnen. Im September 2009 seien sie zu ihr nach Hause gekommen, sie habe zu dieser Zeit mit der Schwiegermutter und der Schwägerin zusammen gewohnt. Diese seien jedoch niemals bedroht worden, ausschließlich sie. Die Antragstellerin erklärte weiter, sie sei nach dem ersten Besuch der Männer umgezogen, in Erewan hätten sie sie aber wieder ausfindig machen können. Zuletzt seien sie im Dezember 2014 bei ihr gewesen. Erst als sie ihnen Geld und Schmuck im Wert von 5.000,00 Dollar gegeben habe, seien sie wieder gegangen. Insgesamt seien die Männer drei Mal bei ihr gewesen. Diese Vorfälle habe sie nie bei der Polizei zur Anzeige gebracht, weil die Männer ihr dies untersagt hätten, andernfalls würde es für sie richtig schlimm werden. Im gesamten Bedrohungszeitraum von 7 Jahren sei darüber hinaus nichts vorgefallen. 4 Die Klägerin wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. 5 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 6 Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde der Bescheid an die Klägerin zugestellt. Am 31. Mai 2017 erhob diese durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung bezog sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 – – zu verpflichten, festzustellen, dass für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 12 Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. Juni 2017 (Az.: 6 B 1178/17 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. 13 Mit Beschluss vom 22. August 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. September 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maß-geblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (St. Rspr.: BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06; BVerfG, Beschl. v. 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1992 – 2 BvR 1621/92). Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (BVerfG, Beschl. v. 3. September 1996 – BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2001, a.a.O.). 17 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage vorliegend als offensichtlich unbegründet (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 AsylG). 18 In der Sache gilt das, was das Gericht bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2017 (6 B 1178/17 As HGW) und das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2017 ausgeführt haben. Auf die Ausführungen dort kann verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). 19 Die im Klageverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte können keine für die Klägerin günstigere Sach- und Rechtslage begründen. Beachtliche Gesichtspunkte, die auf eine für die Klägerin günstigere Sach- und Rechtslage hinweisen, wurden weder nach Ergehen des o.g. Beschlusses vom 11. April 2017 noch in der mündlichen Verhandlung, in der kein Vortrag der Klägerin selbst erfolgte, vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 20 Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden. 21 Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen nicht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.