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Urteil

4 A 1408/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. 2 Er ist am 05.12.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und marokkanischer Staatsangehöriger (arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit). Am 10.02.2017 stellten die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter für diesen einen Asylantrag. Individuelle Verfolgungsgründe machten sie indes für den Kläger nicht geltend. Von einer Anhörung des Klägers hat die Beklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abgesehen. 3 Mit Bescheid vom 08.06.2017 , per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte am selben Tag zur Post (Bl. 46 BA), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 28 ff. BA). 4 Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage nahm der Kläger Bezug auf den Vortrag seiner Eltern in deren Klageverfahren (4 A 643/16 As HGW). Die Eltern hatten in ihrem Asylverfahren (6115751-252) angegeben, wegen der Folgen der vom Vater vorgenommenen Konversion zum Christentum Marokko verlassen zu haben. Mit Urteil vom 20.04.2017 hat das erkennende Gericht die Klage der Eltern gegen die ablehnende Asylentscheidung des Beklagten abgewiesen (4 A 643/16 As HGW). 5 Der Kläger erklärte sich mit Schriftsatz vom 04.08.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. 6 Er beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2017 Az. zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 8 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.07.2017 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und beantragt (Bl. 34 d. GA), 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 11 Mit Beschluss vom 12.07.2017 (Bl. 35 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. 13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). II. 14 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. 16 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 17 Der Kläger selbst ist in Deutschland am 05.12.2016 geboren und daher in Marokko nicht vorverfolgt. 18 Soweit der Kläger behauptet, Christ zu sein und als solcher in Marokko verfolgt zu werden, hält das Gericht an der Rechtsauffassung aus dem Verfahren seiner Eltern, Az. 4 A 643/16 As HGW, fest. Das Gericht ist unverändert nicht davon überzeugt, dass die Hinwendung der Familie des Klägers zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht und die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität des Klägers ist. 19 Der Kläger selbst ist erst 10 Monate alt. Die Entscheidung, den Kläger am 15.01.2017 in der Heilgeistkirche A-Stadt taufen zu lassen, haben seine Eltern für ihn getroffen. Die eigenen Gründe der Eltern waren für das Gericht in dem Verfahren Az. 4 A 643/16 As HGW nicht überzeugend. Die Eltern konnten dem Gericht nicht glaubhaft vermitteln, aus welchen Gründen ihre Abkehr vom muslimischen Glauben erfolgt ist und inwieweit diese Abkehr ihre Persönlichkeit prägt. Das Gericht hatte in dem Parallelverfahren vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die christlichen Werte für die Eltern des Klägers nicht lebensbestimmend sind. Bei dieser Sachlage und dem insgesamt widersprüchlichen Vortrag der Eltern drängte sich in dem Parallelverfahren für das Gericht auf, dass der formelle Übertritt zum christlichen Glauben lediglich dazu dient, den Eltern mit ihren nachgeborenen Kindern, d. h. auch dem hiesigen Kläger, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. 20 Ferner geht das Gericht unverändert davon aus, dass für den Kläger - ungeachtet seiner Glaubenszugehörigkeit - jedenfalls eine Rückkehr nach Marokko zumutbar erscheint. Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 25. Januar 2016 (Stand: Dezember 2015) gewährt die marokkanische Verfassung die Religionsfreiheit. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel von Marokkanern weder straf- noch zivilrechtlich verboten und Apostasie (Abfall vom Islam) ist nicht mit Strafe bewehrt. Verboten und unter Strafe gestellt sind Missionieren oder sonstige Handlungen, die einen sunnitischen Moslem in seinem Glauben erschüttern sollen. 21 Bei seiner Einschätzung, dass dem Kläger in Marokko wegen des angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgung droht, übersieht das Gericht auch nicht, dass der Abfall vom Islam in Marokko gesellschaftlich als Todsünde gilt und dass ein starker sozialer Druck zum Einhalten religiöser Vorschriften besteht. Insofern üben marokkanische Christen ihren Glauben in der Regel nicht öffentlich aus, auch um der strengen staatlichen Überwachung und dem Vorwurf des Missionierens zu entgehen. Ebenso bestehen aufgrund des geltenden islamischen Personenstands-, Familien- und Erbrechts Benachteiligungen, unter anderem dahingehend, dass zwei Christen in Marokko nicht die Ehe schließen können (Auswärtiges Amt, aaO.). Im Ergebnis ergeben sich aus der für Christen in Marokko bestehenden Situation jedoch keine konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Sofern der Kläger seinen Glauben für sich und ohne missionarische Aktivitäten leben wird, sind von staatlicher Seite keine Repressionen zu erwarten. Dies deckt sich auch mit den Schilderungen der Eltern in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens Az. 4 A 643/16 As HGW, wonach der marokkanische Staat in der Vergangenheit jedenfalls keinen Zwang auf die Eltern des Klägers ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seinen Glauben bei der Einreise nach Marokko offen zu legen. 22 Dass der marokkanische Staat nicht bereit wäre, dem Kläger Schutz zu gewähren, falls es ihm gegenüber zu Übergriffen von Familienangehörigen der Mutter kommen sollte, ist nicht ersichtlich. 23 Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Großfamilie mütterlicherseits automatisch von einer Rückkehr des Klägers nach Marokko erfährt. Der Kläger hätte zusammen mit seinen Eltern die Möglichkeit, seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Rückkehr der Familie der Mutter verborgen bleibt. Der Kläger könnte sich mit seinen Eltern und Geschwistern außerhalb der Heimatstadt seiner Eltern (Rabat) niederlassen, um so einen Einfluss der Großfamilie zu vermeiden. 24 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Es fehlt insoweit offensichtlich an den inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. § 16a GG. 25 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 26 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 27 Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Klägern bei einer Rückkehr nach Marokko ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Auch die Feststellung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Kläger der Gefahr einer konkreten und damit individuellen Rechtsgutverletzung ausgesetzt ist. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Marokko aktuell nicht. 28 Im Übrigen steht dem Kläger in Marokko außerhalb der Heimatstadt seiner Eltern (Rabat) z. B. in Casablanca eine innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG offen, falls ihm in Rabat ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde. 29 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn die Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 - Rn. 16). 30 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. 31 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da der Kläger in Begleitung seiner Eltern ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Abschiebung nach Marokko alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Kläger ist gesund. Seine Eltern, die noch jung und arbeitsfähig sind (gerade einmal 37 bzw. 33 Jahre alt), werden in Marokko in der Lage sein, das Überleben der Familie zu sichern. Dies war ihnen auch vor ihrer Flucht und danach im Ausland gelungen. Weshalb sich dies nun anders darstellen sollte und der Kläger im Falle einer Rückkehr also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden werde, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Marokko nicht zu erlangen ist und deren Fehlen den Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. 32 5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. 33 6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor. III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.