Urteil
6 A 1417/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, armenischer Staatsangehöriger, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, sowie dessen Frau und Kinder, Kläger des Verfahrens 6 A 1757/17 As HGW, wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylfolgeanträge. 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. April 2003 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Klägers festgestellt. Im Jahr 2009 verließ der Kläger mit seiner Familie die Bundesrepublik Deutschland freiwillig und reiste nach Armenien zurück. 3 Seinen Angaben zufolge lebte der Kläger von 2009 bis 2016 mit seiner Familie in Armenien und reiste gemeinsam mit dieser am 28. November 2016 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Dezember 2016 beantragte er beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 6. April 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, aufgrund einer vorgeworfenen, jedoch von ihm nicht begangenen Unterstützung eines Putschversuches verletzt worden zu sein. Während des Krieges um Berg Karabach 1994 habe er seine Waffe verloren, weil ihm ein Granatsplitter ein Bein abgeschlagen hätte. Im Zuge der Ermittlungen über den gescheiterten Putschversuch in Armenien 2016 sei anhand der Registrierung festgestellt worden, dass die von dem Kläger verlorene Waffe bei dem Putschversuch verwendet worden sei. Er sei festgenommen und für drei Wochen inhaftiert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, entweder die Waffe den Putschisten zur Verfügung gestellt oder selbst an dem Putsch teilgenommen zu haben. Während der Haftzeit sei er geschlagen worden. Aufgrund fehlender Beweise habe man ihn jedoch freigelassen. 5 Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. 6 Mit Bescheid vom 12. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 7 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 90 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 12. Juni 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 8 Am 26. Juni 2017 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den bisherigen Vortrag. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2017 – Az. – zu verpflichten, festzustellen, 11 1. dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 12 2. dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegen, 13 3. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 14 4. dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 18 Mit Beschluss vom 21. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. September 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 22 Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet schon wegen Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG aus, da der Kläger nach eigenen Angaben über den Landweg und somit über einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bzw. über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. 23 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). 24 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A). 25 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89). 26 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Armenien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Der Vortrag des Klägers, aufgrund der im Jahr 1994 verlorenen Waffe mit dem Putschversuch im Jahr 2016 in Verbindung gebracht zu werden, ist nicht glaubhaft. Zum einen lässt der große zeitliche Abstand der beiden Ereignisse – 22 Jahre – schon jede Verknüpfung unwahrscheinlich erscheinen. Zum anderen hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die von ihm geführte Waffe als verloren registriert und dies in allen Akten vermerkt worden sei. Der Vortrag, er werde gesucht, weil er die Waffe den Putschisten zur Verfügung gestellt oder selbst an dem Putsch teilgenommen haben soll, ist daher widersprüchlich und nicht glaubhaft. 27 Weder aufgrund des klägerischen Vortrages noch nach objektiven Erkenntnissen droht dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungen. Der Vortrag des Klägers, im Falle der Rückkehr nach Armenien festgenommen und wegen der Beteiligung an dem Putsch verurteilt zu werden, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Der Kläger hat bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt, wegen der vorgeworfenen Beteiligung an dem Putsch verhaftet worden zu sein, jedoch nach drei Wochen aus Mangel an Beweisen freigelassen worden zu sein. Wenn der Kläger – die wahrheitsgemäße Aussage unterstellt – tatsächlich aufgrund der Beteiligung an dem Putschversuch inhaftiert war und aus Mangel an Beweisen freigelassen wurde, ist nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr nach Armenien nunmehr verurteilt werden sollte, da eine mögliche Beteiligung des Klägers an dem Putschversuch durch die entsprechenden Ermittlungsbehörden bereits geprüft und verworfen wurde. 28 Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihm derartige Gefahren in seinem Heimatland drohen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal begrenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2017). Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich. 29 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. 30 Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig sein muss, wobei eine ausreichende medizinische Versorgung nach Satz 4 auch dann vorliegt, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet wird. Sofern der Kläger vorträgt, den psychischen Druck nur mit Hilfe von Medikamenten aushalten zu können, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2017, lässt sich entnehmen, dass die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndrom (PTBS) und Depression in Armenien auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt. 31 Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.