Urteil
3 A 1233/16 HGW
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wesentlicher Änderung eines beantragten Vorhabens (z. B. Energieträgerwechsel) ist der geänderte Antrag als neuer Antrag zu behandeln, sodass die Gebührenschuld mit dessen Eingang entsteht.
• Für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide bestimmt die ImmSchKostVO M-V 2010 die anzuwendenden Gebührensätze, wenn die Gebührenschuld mit Antragstellung unter Geltung dieser Verordnung entsteht (§ 11 VwKostG M-V).
• Bei Ermessenstatbeständen der Gebührenbemessung hat die Behörde nachvollziehbar darzulegen, wie sie ihr Ermessen ausübt; unzureichende Begründung kann zur Aufhebung einzelner Gebührenpositionen führen.
• Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Treu und Glauben) führt nur dann zur Abwendung eines Gebührenanspruchs, wenn ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden ist; bloße Fortführungsabsicht der Beteiligten reicht nicht aus.
• Zu Unrecht gezahlte Gebühren sind nach prozessualen Grundsätzen zurückzuzahlen; Zinsen richten sich nach § 291 BGB i.V.m. § 262 ZPO und § 173 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anwendung der ImmSchKostVO bei wesentlicher Vorhabenänderung und Ermessensfehler bei Gebührenermäßigung • Bei wesentlicher Änderung eines beantragten Vorhabens (z. B. Energieträgerwechsel) ist der geänderte Antrag als neuer Antrag zu behandeln, sodass die Gebührenschuld mit dessen Eingang entsteht. • Für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide bestimmt die ImmSchKostVO M-V 2010 die anzuwendenden Gebührensätze, wenn die Gebührenschuld mit Antragstellung unter Geltung dieser Verordnung entsteht (§ 11 VwKostG M-V). • Bei Ermessenstatbeständen der Gebührenbemessung hat die Behörde nachvollziehbar darzulegen, wie sie ihr Ermessen ausübt; unzureichende Begründung kann zur Aufhebung einzelner Gebührenpositionen führen. • Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Treu und Glauben) führt nur dann zur Abwendung eines Gebührenanspruchs, wenn ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden ist; bloße Fortführungsabsicht der Beteiligten reicht nicht aus. • Zu Unrecht gezahlte Gebühren sind nach prozessualen Grundsätzen zurückzuzahlen; Zinsen richten sich nach § 291 BGB i.V.m. § 262 ZPO und § 173 VwGO. Die Klägerin setzte die Rechte aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für ein geplantes Kraftwerksprojekt fort, das ursprünglich als Steinkohlekraftwerk beantragt wurde. Nach Änderung des Konzepts beantragte die Klägerin am 31.03.2011 einen Vorbescheid für ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD). Der Beklagte prüfte die Unterlagen, nahm das Verfahren auf, führte die öffentliche Bekanntmachung und einen Erörterungstermin durch. Nach Rücknahme aller Anträge zahlte die Klägerin Gebühren, die der Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2016 in Höhe von 1.112.718,75 Euro festsetzte; Widerspruch blieb erfolglos. Die Klägerin rügte fehlerhafte Anwendung der Immissionsschutz-Kostenverordnung 2002 statt 2010, einen zu hohen Herstellungswert und Fehler bei Ermäßigungen; sie klagte auf Rückzahlung bzw. Neufestsetzung. • Rechtsgrundlage und Entstehung der Gebührenschuld: Gebührenbemessung stützt sich auf §§ 13 Abs.1 Nr.1, 2 Abs.1 VwKostG M-V i.V.m. ImmSchKostVO M-V 26.10.2010; für antragsgebundene Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Antragseingang (§ 11 Abs.1 VwKostG M-V). • Materielle Würdigung des geänderten Antrags: Der Wechsel des Energieträgers von Steinkohle auf Erdgas und die nahezu vollständige Überarbeitung der Unterlagen stellten eine wesentliche Änderung dar, sodass objektiv ein neuer Vorbescheidsantrag vorlag; damit entstand die Gebührenschuld mit Eingang des Antrags vom 31.03.2011 unter Geltung der ImmSchKostVO 2010. • Anwendbarkeit der ImmSchKostVO 2010: Da ein neues Verfahren durch den geänderten Antrag eingeleitet wurde, war die Gebühr nach der 2010er-Verordnung zu berechnen; die Abwägung, ob die Verwaltungsgebühren dem Herstellungswert zu folgen haben, ist vom Verordnungsgeber gedeckt. • Herstellungswertbemessung: Die Klägerin hatte bei Antragstellung einen Herstellungswert von 1 Mrd. Euro substantiiert angegeben; eine spätere Herabsetzung wurde nicht im Verfahren substantiiert dargetan, sodass die Beklagtenfestsetzung insoweit nicht zu beanstanden war. • Ermessensausübung bei Gebührenermäßigung: Die Behörde durfte im Rahmen des Gebührenspiegels bis zu 50% ansetzen; der Beklagte hat den höheren Satz für dieses Großprojekt plausibel begründet (§ 9 VwKostG M-V). • Fehler bei Ermäßigung wegen Sachverständigeneinsatz: Die Behörde begründete nicht nachvollziehbar, warum nur 10% Ermäßigung nach Geb.-Nr. 201.4.6 gewährt wurden; da bis zu 30% möglich sind und die Ermäßigung durch die Auslagenhöchstgrenze begrenzt ist, war die Festsetzung insoweit aufzuheben und neu zu entscheiden. • Unzulässige Rechtsausübung (Treu und Glauben): Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin, der zur Versagung der Gebühr geführt hätte, ist nicht entstanden; die verfahrensinternen Erklärungen des Beklagten ergaben keine verbindliche Zusage zur gebührenrechtlichen Behandlung. • Rückzahlungsanspruch: Die zu Unrecht gezahlte Differenz ist nach § 113 Abs.1 S.2 VwGO zurückzuzahlen; Zinsen sind nach § 291 BGB in Verbindung mit § 262 ZPO und § 173 VwGO zu zahlen. • Kosten, Vollstreckung und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen den gesetzlichen Regelungen; Berufung wurde nicht zugelassen. Das Gericht hob den Gebührenbescheid insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag von 964.363,93 Euro übersteigt, und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung von 148.354,82 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Begründet wurde dies damit, dass der geänderte Antrag vom 31.03.2011 als neuer Vorbescheidsantrag zu behandeln war, sodass die ImmSchKostVO M-V 2010 anzuwenden ist. Die konkrete Gebührenberechnung war im Wesentlichen zutreffend, jedoch lag ein Ermessensfehler bei der Bemessung der Ermäßigung wegen Beauftragung eines Sachverständigen vor; die Behörde hatte nicht ausreichend dargelegt, warum nur 10% gewährt wurden, obwohl bis zu 30% möglich sind und die Auslagendeckelung zu beachten ist. Ein Einwand aus unzulässiger Rechtsausübung wurde zurückgewiesen, weil kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zu erkennen war. Die Parteien tragen die Kosten anteilig; das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.