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Urteil

3 A 1275/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.05.2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind die Eltern der Kläger zu 3 und 4, die am 09.12.1998 bzw. am 03.04.2006 geboren wurden. Sie sind afghanische Staatsangehörige und stammen aus Patla (der Kläger zu 1) bzw. aus Wardak. Sie reisten nach eigenen Angaben am 01.08.2014, zuletzt auf dem Landweg, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 13.08.2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das weitere Kind der Kläger zu 1 und 2 hat in einem gesonderten Asylverfahren einen Bescheid erhalten, gegen den eine Klage anhängig ist. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 20.05.2016, zugestellt am 04.07.2016, folgende Entscheidung: 3 1. „Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 4 2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden abgelehnt. 5 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 6 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 7 5. Die Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Afghanistan abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 8 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ 9 Die Kläger haben am 18.07.2016 Klage erhoben. 10 Zur Begründung tragen sie vor, dass sie, die Kläger zu 1 und 2, als Lehrer für eine schwedische Organisation, für das Schwedische Komitee für Afghanistan, in Maidan Wardak tätig gewesen seien. Die Taliban hätten sie aufgesucht und ihnen vorgeworfen, insbesondere die Schülerinnen dem Islam zu entfremden. Schließlich hätten die Taliban sie schwer geschlagen, woraufhin sie zunächst zu einem Cousin nach Kabul und danach nach Europa geflohen seien. Nach dem Angriff hätten sie sich zunächst versteckt gehalten. Ihnen könne nicht angesonnen werden, ihre politische Haltung, die eben in der Tätigkeit für eine internationale Organisation und der Unterrichtung auch von Mädchen zum Ausdruck kommt, zu verleugnen. 11 Für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, werden keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht. 12 In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 ergänzten die Kläger ihre Verfolgungsgeschichte. Sie gaben an, ausschließlich Mädchen in ihrem Haus unterrichtet zu haben, da Jungen in die reguläre Schule gehen konnten. Die Taliban hätten den Mädchen verboten, die Schule zu besuchen. Das schwedische Komitee habe Unterrichtsmaterial gesponsert und der Klägerin zu 2. Gehalt für den Unterricht gezahlt. Die Taliban hätten sie daraufhin zuhause aufgesucht, bedroht und geschlagen und sie als Ungläubige und Spione der Ausländer beschimpft, die Mädchen vom Islam wegbringen würden. Die ganze Familie müsse dafür bestraft werden. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter jeweils entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2016 – – zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 15 hilfsweise, 16 ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 17 hilfsweise, 18 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan vorliegt. 19 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.09.2017 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 23 Das Gericht hat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung das Verfahren der Kläger zu 1 und 2 einerseits und der Kläger zu 3 und 4 andererseits getrennt. Das Verfahren der Kläger zu 3 und 4 wird als neues Verwaltungsstreitverfahren fortgeführt. 24 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 25 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. 26 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 27 Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 Asylgesetz (AsylG). 28 Die Kläger sind Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 29 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 30 Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG). 31 Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 32 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 33 Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris). 34 Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 35 Das Betroffensein eines Flüchtlings von politischer Verfolgung erfordert deshalb, dass er vor seiner Ausreise bereits politisch verfolgt war oder ihm eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen das Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände sprechen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A - juris). 36 Unverfolgt aus dem Heimatland Ausgereiste können Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG nur erlangen, wenn im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht der begründeten Furcht vor Verfolgung oder tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nach Art. 5 RL 2011/95/EU (vgl. zur vorherigen Regelung in Art. 5 RL 2004/83/EG: Bay. VGH, Urt. v. 31.08.2007 - 11 B 02.31724 - juris). 37 Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG. 38 Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 39 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.). 40 Die Kläger konnten aufgrund ihrer in Afghanistan ausgeübten beruflichen und sonstigen Tätigkeit als Lehrer und insbesondere für das Schwedische Komitee für Afghanistan glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatland bedroht wurden und im Falle der Rückkehr bedroht werden. Dieser Vortrag lässt eine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Taliban erkennen. 41 Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen kommt das Gericht zu folgender Überzeugung: Feindseligkeit und Misstrauen gegenüber dem staatlichen Bildungswesen haben unter den Taliban weite Verbreitung gefunden. Im Laufe der Jahre wurde in zahlreichen Quellen ausführlich über eine angekündigte Taliban-Kampagne der Einschüchterung und Gewalt gegen Schulen, Schulleiter, Lehrkräfte und anderes Bildungspersonal berichtet. Insbesondere Mädchenschulen stehen im Visier der Taliban. Im Jahre 2006 rief die Taliban-Führung eine Kampagne der Gewalt gegen Schulen, Lehrer und Schüler ins Leben. Anschläge gegen alle Mädchenschulen waren nach dem Verhaltenskodex (Lahya) gestattet. Dies beinhaltete physische Gewalt und Töten der Lehrkraft. Die Gründe für das Vorgehen waren ideologisch und politisch. Die Bildung von Mädchen ist besonders für viele konservative Taliban ideologisch inakzeptabel. Zudem wurde Bildung als ein Symbol für die Regierung, für regierungsfreundlichen Bekehrungseifer oder die Arbeit von Ausländern betrachtet. Es gibt Berichte über Einschüchterungen und gezielte Gewalt gegen Bildungspersonal in allen Regionen Afghanistans, sogar in Kabul und Herat. Inzwischen hat sich die Strategie der Taliban gewandelt, statt einer uneingeschränkten Gewaltkampagne gegen staatliche Schulen wird nur die Kontrolle des staatlichen Bildungswesens angestrebt; daneben werden jedoch auch aus bestimmten Gründe gezielte Angriffe durchgeführt. Daneben berichtete der UN-Sonderberichterstatter im Jahre 2009 über Einschüchterungen und gezielte Gewalt durch Taliban gegen Lehrkräfte und Schüler, insbesondere Mädchen. Im Jahre 2012 meldete die UNAMA die Schließung aller Mädchenschulen in zwei Bezirken der Provinz Kapisa. Dies bewerte die UNAMA als Beispiel dafür, dass die Einschränkung der Bildung für Mädchen nicht nur von aufständischen Gruppen ausgehe, sondern auf eine in der Bevölkerung weit verbreitete Überzeugung zurückzuführen sei. Angriffe auf Bildungspersonal werden als äußerst besorgniserregend eingestuft (ausführlich hierzu EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan – Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Stand: Dezember 2012, S. 85 ff., 91;Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, S. 18, Stand: 13.09.2015). 42 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen der Kläger zu ihrer Situation in Afghanistan glaubhaft; ein Aspekt, den die Beklagte in ihrem Bescheid nicht hinreichend beachtet hat. Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 den Angriff in ihrem Haus unterschiedlich geschildert hätten, so haben die Kläger etwaige Zweifel in der mündlichen Verhandlung ausräumen können. Durch die Heftigkeit des Eindringens mehrerer Akteure ist nachvollziehbar, dass die Kläger die Anzahl der Angreifer in den einzelnen Abschnitten und in der Gesamtheit des Geschehens angesichts ihrer dabei bestehenden Furcht nicht exakt beziffern können. Das Gericht hatte in keinem Zeitpunkt Anlass, an der Darstellung der Kläger zu zweifeln. 43 Die Kläger haben dargelegt, wie sie in ihrem Haus Mädchen mit Unterstützung des Schwedischen Komitees für Afghanistan unterrichtet hatten. Sie gaben an, dies bewusst entgegen der Verbote der Taliban getan zu haben, da sie etwas für die Bildung von Mädchen und ihre Wahrnehmung von Rechten tun wollten. Mit der oben dargestellten Erkenntnisquellenlage ist nachvollziehbar, dass die Kläger aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in das Visier der Taliban geraten sind. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Bedrohungssituation aufgrund der politischen Einstellung der Kläger als Lehrer und zum Bildungswesen sowie der Stärkung der Rechte von Mädchen und Frauen gegeben. Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass die Kläger für eine ausländische Organisation tätig wurden. In solchen Fällen verdächtigen die Taliban die Mitarbeiter der Spionage (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 16 f.). 44 Der Umstand, dass Personen schon vor ihrer Ausreise in das Visier der Taliban geraten sind, führt dazu, dass bei einer Rückkehr eine erneute Verfolgung wahrscheinlich ist. Das durch die Flucht entstandene Misstrauen der Taliban wird durch einen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt. Das hat zur Folge, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität akute Lebensgefahr im ganzen Land besteht (VG Greifswald, Urt. v. 31.08.2016 – 3 A 344/16 As - AuAS 2016, 220/222; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 – 5a K 4824/15.A – juris Rn. 46; VG Magdeburg, Urt. v. 18.10.2016 – 5 A 525/16 – juris Rn. 34 ff.). 45 All diese vorgenannten Erwägungen finden sich im Bescheid der Beklagten nicht. Die Beklagte hat die oben geschilderte Erkenntnis- und Rechtslage verkannt. 46 Die von den Taliban ausgehenden Handlungen stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. 47 Bei den Taliban handelt es sich schließlich auch um Verfolgungsakteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, da der afghanische Staat erwiesenermaßen zumindest nicht in der Lage ist, effektiven Schutz vor Verfolgung zu bieten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 4, UNHCR, a.a.O., S. 82 f.). 48 Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sich nicht, dass den Klägern eine Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehen würde. Nach Auffassung des Gerichts besteht im gesamten Staat Afghanistan kein relevanter Zufluchtsort, an dem den Klägern Schutz vor der hier in Rede stehenden Verfolgung geboten würde. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger andernorts in Afghanistan, auch nicht in der Hauptstadt Kabul, vor Nachstellungen durch die Taliban sicher sind. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen des Gerichts, wonach die Taliban auch in Kabul Personen aufspüren können, da sie dort über Informationsnetzwerke verfügen (VG Greifwald, Urt. v. 30.06.2016 – 3 A 379/16 As – unter Berufung auf Danesch, Gutachten v. 30.04.2013 an das OVG Lüneburg – 9 LB 2/13 -, S. 6; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 – 5a K 4824/15.A – juris Rn. 46). 49 Ausschlussgründe im Sinne von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG und § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind gleichfalls nicht ersichtlich. 50 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist wegen der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. 51 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist angesichts des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben. 52 Wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es eines Eingehens auf die Hilfsanträge nicht. III. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.