Beschluss
3 E 2190/17 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 1. Die Erinnerung, §§ 165, 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2017 - 3 A 1315/16 As HGW - ist zulässig, aber unbegründet. 2 Im Ergebnis zutreffend hat die Urkundsbeamtin die vom Kläger festzusetzen begehrte Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) nicht festgesetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr liegen nicht vor. 3 Nach der Norm entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. 4 Der Anwendungsbereich Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG ist zunächst nicht auf Fälle § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, in denen gegen den Gerichtsbescheid ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung und kein Rechtsmittel gegeben ist, beschränkt. Soweit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss dies unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 275) ausführt, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. 5 Die der Gesetzesbegründung offensichtlich zu Grunde liegende Annahme, die Beteiligten könnten eine mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nur beantragen, wenn kein - mit Devolutiveffekt ausgestattetes - Rechtsmittel gegeben ist, ist unzutreffend. Denn selbst wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, steht den Beteiligten die Wahl offen, ob sie die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen und ihr Begehr zunächst vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgen. § 84 Abs. 2 VwGO eröffnet zur Gewährleistung des Anspruchs der Beteiligten auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in einer Instanz insoweit eine Wahlmöglichkeit zwischen dem statthaften Rechtsmittel und dem Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. Beschl. v. 15.12.1999 - 5 B 38/99 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 84 Rn. 33; Aulehner in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 84 Rn. 34 f.). 6 Diese den Gesetzgebungsmaterialien freilich zu entnehmende Absicht, beruht damit auf einer fragwürdigen Annahme, und kommt darüber hinaus im Wortlaut der Norm nicht eben ansatzweise zum Ausdruck (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 07.09.2017 - 14 KE 29.17 -, juris Rn. 4). Eine Verengung des Anwendungsbereichs wäre dem Gesetzgeber ohne größeren Aufwand durch einen schlichten Verweis auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO möglich gewesen. Maßgeblich für das Verständnis von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG ist vielmehr der von der Norm verfolgte eigentliche Regelungszweck. Wie der angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/11471, S. 275) zu Recht hervorstellt, kommt der Vorschrift eine Lenkungswirkung zu. Sie soll einen vergütungsrechtlichen Anreiz für die Beteiligten schaffen, die Erledigung des Rechtsstreits ohne eine mündliche Verhandlung zu akzeptieren und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im reinen Vergütungsinteresse zu unterlassen. Sie honoriert, dass ein Beteiligter die ihm zukommende Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu „erzwingen“, nicht nutzt und damit zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte beiträgt. Nur wenn dies der Fall ist, der Beteiligte also auf ein ihm zustehendes Verfahrensrecht verzichtet und dadurch zur Erledigung des Rechtsstreits mit vermindertem Aufwand für das Gericht beiträgt, ist die Terminsgebühr verdient, auch ohne dass auf Seiten des Rechtsanwalts ein entsprechender Aufwand tatsächlich entstanden ist. Dies fügt sich im Übrigen in die Systematik der Nr. 3104 Abs. 1 VV-RVG ein. Insbesondere Nr. 1 und 3 machen deutlich, dass die Vorschrift das Entstehen der Terminsgebühr an einen Verzicht auf das prozessuale Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung anknüpft. Dies zugrunde gelegt, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG (nur) auf die Fälle anwendbar, in denen der Beteiligte das ihm zukommende Recht, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, nicht ausübt. Verzichtet der Beteiligte darauf, findet er sich also mit der ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergangenen Entscheidung ab und nimmt das Verwaltungsgericht nicht weiter in Anspruch, ist der vom Gesetzgeber erfüllte Lenkungszweck erfüllt. 7 Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht allerdings nur dann, wenn der Beteiligte nicht wegen seines vollständigen Obsiegens auf Grund des Gerichtsbescheids gehindert ist, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Auf das Recht, eine mündliche Verhandlung im oben dargestellten Sinne zu erzwingen, kann ein Beteiligter indessen nur verzichten, wenn ihm dieses Recht überhaupt zusteht (in diesem Sinne auch VG B-Stadt a.a.O., Rn. 5 ff.). Das ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte vor dem Verwaltungsgericht in vollem Umfang obsiegt. Ergeht ein dem Klagebegehr vollumfänglich entsprechender Gerichtsbescheid, ist für einen Antrag auf mündliche Verhandlung des Klägers kein Raum. Ein solcher Antrag ist unzulässig, da der Kläger in keiner Hinsicht durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, Rn. 10; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 84 Rn. 37; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 84, juris Rn. 13). 8 Eine gegen diese Auffassung bisweilen angeführte Ungleichbehandlung obsiegender und unterliegender Beteiligte (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 -, juris Rn. 14) liegt aus Sicht des Gerichts nicht vor. Denn Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG vollzieht in vergütungsrechtlicher Hinsicht nur die prozessrechtliche Lage nach. Der unterliegende Beteiligte, der keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt, verzichtet auf ein ihm zustehendes Verfahrensrecht. Der obsiegende Beteiligte kann darauf nicht verzichten, weil ihm dieses Verfahrensrecht gar nicht zukommt. Sein Verzicht muss deshalb nicht zur Erreichung des Regelungsziels (Entlastung der Verwaltungsgerichte) mit einer Abweichung von der Grundregel, dass die Terminsgebühr nur bei Wahrnehmung eines Termins entsteht (Vorb. 3 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG), honoriert werden. Ihm muss kein Anreiz für die Nichtausübung seines Rechts geboten werden. 9 Das Gericht hat das Verfahren - 3 A 1315/15 As HGW - hier durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat den vom Kläger angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und damit dem Klagebegehr in vollem Umfang entsprochen. Ein Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wäre vor diesem Hintergrund von vornherein unzulässig gewesen. Ein Verzicht auf die Stellung eines solchen Antrages kann sich für den Kläger deshalb gebührenrechtlich nicht auswirken, sodass die Terminsgebühr weder nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG noch nach einem anderen Gebührentatbestand entstanden ist. 10 Im Übrigen entspricht der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss dem Antrag des Klägers und ist nicht zu beanstanden. 11 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Asylgesetz (AsylG).