Urteil
6 A 1082/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Zuordnung mehrerer in der Flur 21 der Gemarkung Eggesin belegener und im Grundbuch von Ahlbeck eingetragener Grundstücke, der Flurstücke 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 43, 44, 45, 46, 51, 53, 54, 57, 58, 59, 60, 62, 68, 91, 92, 94/2, 95, 96/2, 97/2, 98, 99, 101, 102, 104, 106, 107, 108, 110, 112, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 123, 124, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 135, 136, 138, 139, 140, 141, 143, 144, 146, 147, 149, 152, 154/2, 156, 158, 159, 160, 164, 165, 169, 170, 171, 173, 174, 176, 177, 179, 180, 181, sowie um das in der Flur 2 der Gemarkung Rieth und im Grundbuch von Luckow eingetragene Grundstück, das Flurstück 159/1, um die in der Flur 3 der Gemarkung Rieth und im Grundbuch von Luckow eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 5/2, 5/3, 6/7, 6/9, 10/1, 16/1, 17/1, 23/1, um die in der Flur 6 der Gemarkung Rieth und im Grundbuch von Luckow eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15/1, um die in der Flur 5 der Gemarkung Rieth und im Grundbuch von Luckow eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 2/1, 3, 4/2, 15/7, 15/11, 15/12, 15/15, 165/2, 17/2, 18/1, um die in der Flur 1 der Gemarkung Hintersee und im Grundbuch von Hintersee eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 1, 18, 19, 20, 2122, 23, 24, 56, 75, 88, 128/2, 128/3, 130, 134, 140/32, 142, 144, 146, 149, 153/19, um die in der Flur 2 der Gemarkung Hintersee und im Grundbuch von Hintersee eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 114, 119/2, 120, um die in der Flur 4 der Gemarkung Hintersee und im Grundbuch von Hintersee eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 8, 27, 29, 49, 51, 52, 54, 55, 56, 57, um die in der Flur 5 der Gemarkung Hintersee und im Grundbuch von Hintersee eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 1, 2, 4, 6, 8, 9, 13, 14, 16/1 19, 22, 23, 25, 27,30, 31, 32, 34/1 um die in der Flur 6 der Gemarkung Hintersee und im Grundbuch von Hintersee eingetragenen Grundstücke, die Flurstücke 1, 2,6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15 2 Bei den Grundstücken handelt es sich um Flächen, die als Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen waren und in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für nationale Verteidigung standen. Ursprünglich handelte es sich um preußische Liegenschaften. Hinsichtlich der streitigen Flächen war mit Bescheid vom 08.12.1994 festgestellt worden, dass die Beigeladene Eigentümerin ist und die Vermögenszuordnung aufgrund Verwaltungsnutzung auf Grundlage des Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) erfolgte. 3 Ausgangspunkt des Streits ist eine von den Beteiligten als "Preußenvereinbarung" bezeichnete Einigung zwischen dem Bundesfinanzministerium sowie dem Finanzministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 03.05.2000, nach der dem Kläger das ehemals preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen nach der 3. Durchführungsverordnung (DVO) zum Treuhandgesetz unter zahlreichen Maßgaben übertragen wird, wobei die unter demselben Datum verfassten Grundsätze des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung des preußischen Land- und Forstwirtschaftsvermögens zum Gegenstand der Einigung erklärt werden. 4 In diesen Grundsätzen heißt es unter (2): 5 "Ausgenommen ist das am 31. Dezember 1994 zu außerland- und -forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte und durch die Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung (TreuhLÜV) aus dem Anwendungsbereich der 3. DVO zum Treuhandgesetz herausgenommene Vermögen. In Abgrenzung zur TreuhLÜV sind hiernach solche ehemals preußischen Liegenschaften als land- und forstwirtschaftlich genutztes Vermögen gemäß der 3. DVO zum Treuhandgesetz einzustufen, die entweder einen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft aufweisen oder nur unter Schwierigkeiten aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen herausgelöst werden können. 6 Demnach werden zu Erholungszwecken genutzte ehemals preußische Liegenschaften, die nach ihrer Lage und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Waldgesetze zugleich als Wald einzustufen sind, dem Land Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Ausgenommen sind solche Areale, die - insbesondere unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten - eindeutig nicht (mehr) als Wald zu qualifizieren und dauerhaft für eine andere Nutzung vorgesehen sind. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Größe und Lage der Erholungsliegenschaft, Art der Bebauung, gegebenenfalls Bestandsschutz) zu klären, ob in diesen Fällen eine forstliche Nutzung (wieder) herzustellen ist und die Liegenschaft damit dem Land zu übertragen ist. Hierbei sind auch etwaige planungsrechtliche Festlegungen zu berücksichtigen." 7 Der Einigung haben die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH zugestimmt (vgl. Pkt. 6 der Einigung). Zur Umsetzung der Vereinbarung schlossen die BVVG und der Kläger eine "Vereinbarung über Vermögenszuordnung", in der die Einzelheiten der Übertragung der Grundstücke sowie das Verfahren geregelt werden. 8 Mit Bescheiden vom 14.06.2006 und 15.06.2006 betreffend die Gemarkung Ahlbeck, vom 08.06.2006 und vom 15.06.2006 betreffend die Gemarkung Rieth, vom 06.06.2006, 07.06.2006 und 08.06.2006 betreffend die Gemarkung Hintersee lehnte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundesamt) den Antrag des Klägers ab. Zugleich lehnte es die Rücknahme des Bescheides vom 08.12.1994 ab. Zur Begründung führte es aus, das Land könne seinen Anspruch nicht auf die sog. Preußenvereinbarung stützen. Eine Verwaltung durch die Militärforstwirtschaftsbetriebe der NVA sei in der 3. DVO zum Treuhandgesetz nicht vorgesehen. Die betroffenen Flurstücke seien bis zum 03.10.1990 durch den damaligen VEB Militärforstwirtschaftsbetrieb der Nationalen Volksarmee verwaltet und bewirtschaftet worden. Ab dem 03.10.1990 sei die Verwaltung der Flächen auf die Bundeswehr übergegangen. Die Bewirtschaftung der Flächen werde seit diesem Zeitpunkt von der Bundesforstverwaltung wahrgenommen. Dies bedeute, dass aufgrund der Nutzung durch die NVA und die Bundeswehr eine Nutzung als Verwaltungsvermögen des Bundes gegeben gewesen sei und die betroffenen Flurstücke nicht als der 3. DVO zum Treuhandgesetz unterfallendes Vermögen anzusehen sei. Unterstrichen werde dies durch die Aussage der BVVG, dass ihr keine Zuständigkeit für diese Flächen obliege. Die Aufgabe der militärischen Nutzung erst nach dem 25.12.1993 zeige, dass ein Restitutionsanspruch des Landes auch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen sei. 9 Der Kläger hat am 13.07.2006 unter dem Az.: 6 A 1014/06 Klage erhoben. Er trägt vor, die Klage greife nicht primär eine auf der Grundlage der Vermögenszuordnung erfolgte Vermögenszuordnung an. Vielmehr gehe es um die Umsetzung der Preußenvereinbarung als primärer Anspruchsgrundlage. Die streitgegenständlichen Flächen hätten zwar in der Rechtsträgerschaft der NVA gestanden, auf ihnen habe aber keine militärische Nutzung stattgefunden, auch nicht im weitesten Sinne, z.B. als Sicherheitsbereich. Tatsächlich hätten die Flächen ausschließlich der privilegierten Jagdausübung gedient. Eine rein jagdliche Nutzung falle aber grundsätzlich in den Bereich der forstlichen Bewirtschaftung. Aufgrund der Einigung vom 03.05.2000 werde dem Land das ehemalige preußische Land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen nach der 3. DVO zum Treuhandgesetz übertragen. Dabei sei es unschädlich, dass die Jagdgebiete wegen der ehemaligen Rechtsträgerschaft der NVA nicht unter die 3. DVO fallen würden. Die Rechtsträgerschaft sei indessen bei der Vermögenszuordnung nur ein Indiz für die tatsächlich erfolgte Nutzung. In der Preußenvereinbarung sei festgelegt, dass Flurstücke mit erheblichem Waldanteil dem Kläger zuzuordnen seien. Diese Abgrenzung stelle genau auf die Nutzung bzw. den Status als Wald ab. Entscheidend komme es also darauf an, ob es sich bei den Flächen um Wald mit forstwirtschaftlicher Nutzung handele. Die ehemaligen Jagdgebiete würden weder altes Reichsvermögen noch Verwaltungsvermögen des Bundes darstellen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, die in der Anlage des Schriftsatzes vom 12.07.2006 aufgeführten Vermögenszuordnungsbescheide aufzuheben und die dort genannten Flurstücke an den Kläger zurück zu übertragen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Sie trägt ergänzend vor, die streitgegenständlichen Vermögenswerte würden nicht zu demjenigen Vermögen gehören, welches nach der Einigung zu dem Preußenvermögen im Wege der Zuordnung auf den Kläger zu übertragen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Übertragung des preußischen Land- und Forstwirtschaftsvermögens. Es handele sich nicht um land- und fortwirtschaftlich genutztes Vermögen nach der 3. DVO zum Treuhandgesetz, denn am 03.10.1990 hätten diese Flächen in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für nationale Verteidigung gestanden und seien militärisch genutzt gewesen. Ab dem 03.10.1990 seien die Flächen auch nicht von der BVVG oder TLG verwaltet worden, sondern von der Bundeswehr. Sie seien daher 1994 zurecht der Beigeladenen auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV als Verwaltungsvermögen zugeordnet worden. Da die Vermögenswerte nie dem Regelungsbereich der 3. DVO zum Treuhandgesetz unterlegen hätten, käme eine Zuordnung auf der Grundlage der Einigung vom 03.05.2000 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht in Betracht 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag und weist darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke nicht unter die 3. DVO fallen würden und deswegen die Preußenvereinbarung nicht anwendbar wäre und es nicht auf die Nutzung der Flächen als Wald ankäme. 16 Mit Bescheid vom 04.04.2016 hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern eine Waldfeststellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke getroffen. Wegen des Inhalts wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid verwiesen. 17 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.11.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung. 19 Dem Kläger steht zunächst kein Übertragungsanspruch unabhängig von der Rechtslage nach den Regeln des Einigungsvertrages aus der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Finanzministerium sowie dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 03.05.2000 über das ehemalige preußische Vermögen sowie der Vereinbarung zwischen BVVG und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2000 (sog. Preußenvereinbarung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG analog zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 – 3 C 12/12 -, LKV 2013, 78). Zwar sind für die Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs grundsätzlich die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 Einigungsvertrag (EV) und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vorrangig (BVerwG, Urteil vom 29.03.2008 – 8 C 19/04 -, BVerwGE 125, 353). Dies gilt auch im Falle der Zuordnung ehemals preußischen Vermögens (BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008 – 3 B 81/07 -, ZOV 2008, 159). Ein Übergang des Vermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 GG scheidet aus, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (BVerwG, Beschl. v. 31.03.2008, a.a.O). Eine Ausnahme hiervon kann aber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG gemacht werden. Danach ergeht bei vorheriger Einigung der Beteiligten, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, ein der Absprache entsprechender Bescheid, der auch von den in § 1 VZOG genannten und auf Art. 21, 22 EV verweisenden Bestimmungen abweichen kann. 20 Die sog. Preußenvereinbarung nutzt in zulässiger Weise die Möglichkeiten, die das Vermögenszuordnungsgesetz den Beteiligten des Vermögenszuordnungsverfahrens eröffnet (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.). Der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, dass der danach erlassene Bescheid von den in § 1 VZOG genannten Bestimmungen abweichen darf, bedeutet, dass die Einigung nicht mit den materiellen Zuordnungsregeln in Einklang stehen muss (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.). Die in der Preußenvereinbarung geschlossene generalisierende Vereinbarung ist im Vermögenszuordnungsrecht zulässig (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.) 21 Da die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG analog anwendbar sind, hatte die Beklagte einen Bescheid zu erlassen, der unabhängig von der sich aus den Zuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsgesetzes ergebenden Rechtslage allein auf der sog. „Preußenvereinbarung“ basiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.). Danach ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch entscheidend, ob es sich bei den Flurstücken um zu Erholungszwecken genutzte ehemals preußische Liegenschaften handelt, die am 31.12.1994 Vermögen nach der 3. DVO/TreuhG darstellten und nach ihrer Lage und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Waldgesetze zugleich als Wald einzustufen sind und nicht unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten eindeutig nicht (mehr) als Wald zu qualifizieren und dauerhaft für eine andere Nutzung vorgesehen sind. Hinsichtlich solcher Liegenschaften sieht die analog § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG maßgebliche Vereinbarung vor, dass diese dem Kläger zu 1. zu übertragen sind. 22 Danach liegen die Voraussetzungen für die Übertragung der Liegenschaften an den Kläger zu 1. nach Überzeugung der Kammer nicht vor, da diese kein Vermögen nach der 3. DVO/TreuhG waren. Da sich das umstrittene Flurstück ausweislich des angegriffenen Bescheides nicht in Rechtsträgerschaft eines staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes sondern des Ministeriums für nationale Verteidigung befand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um von § 1 und § 3 der Verordnung erfasstes Vermögen handelt (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.). § 1 der 3. DVO/TreuhG erfasst u.a. das Vermögen der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter, § 3 der 3. DVO/TreuhG das der volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befanden. NVA-Vermögen wird hingegen nicht erfasst. Dafür, dass es sich nicht um solches Vermögen handelt, spricht auch, dass es durch Sammelzuordnungsbescheid nicht der BVVG, sondern der Beigeladenen als Verwaltungsvermögen wegen einer militärischen Nutzung zugeordnet worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.). Auf die mit dem Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 04.04.2016 festgestellte Waldeigenschaft kommt es deshalb vorliegend nicht mehr an. nicht an. 23 Von daher bemisst sich die Frage, ob dem Kläger ein Zuordnungsanspruch zusteht, nicht nach der sog. Preußenvereinbarung, sondern nach den für die Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs maßgeblichen Art. 21 und 22 Einigungsvertrag (EV) und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes. Dementsprechend hat die Zuordnungsentscheidung hier diese Normen zugrunde zulegen. 24 Ein Anspruch des Klägers danach ist nicht gegeben. Zunächst steht dem Kläger kein Rückübertragungsanspruch zu. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 6, Art. 21 Abs. 3 EV sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihren Rechtsnachfolger unentgeltlich zurückzuübertragen. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass die Grundstücke dem Zentralstaat vom Kläger oder von seinem Rechtsvorgänger zur Verfügung gestellt worden sind. Es handelt sich hier nicht um früheres Vermögen des Klägers, sondern um ehemals preußisches Vermögen. Das Land Preußen ist im Jahr 1947 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrats vom 25.02.1947 ersatzlos aufgelöst worden und damit völkerrechtlich untergegangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gab es den Staat Preußen daher nicht mehr. Dass die Flächen 1947 auf das Land Mecklenburg als Rechtsvorgänger des Klägers übergegangen sind, hat der Kläger nicht dargetan. Einen konkreten Rechtsnachfolger des Landes Preußen hat es nicht gegeben. Vielmehr wurden einzelne Gebiete aus dem Land Preußen herausgelöst, um neue Länder zu bilden. Ein Übergang des Vermögens des Staates Preußen auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 GG hat nicht stattgefunden. Ein Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.12.1995 - BVerwG 7 B 158.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.). Zu einer solchen Überführung in Volkseigentum ist es auch bei den im vorliegenden Fall streitigen Flächen gekommen. 25 Von daher kann offen bleiben, ob der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 VZOG (31.07.1994) eine Rückübertragung unter Berufung auf eine frühere Eigentumsstellung beantragt hat. Ein Antrag auf Zuordnung wahrt die Ausschlussfrist nicht (BVerwG, Beschluss vom 12,07.2007 – 3 B 127.06 -, ZOV 2007, 164). 26 Dem Kläger steht auch kein Zuordnungsanspruch zu. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wurde das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 01.10.1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Um Verwaltungsvermögen handelt es sich bei den am 01.10.1989 als Militärgelände genutzten Flächen nicht, da sie nicht unmittelbar für Verwaltungszwecke genutzt wurden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom klagenden Land ausgeübt werden. 27 Insofern beurteilt sich die Zuordnung nach Artikel 22 Abs. 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Treuhandgesetz. Danach ist öffentliches Vermögen einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), Gemeinden, Städten und Landkreisen nur zu übertragen, soweit es kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ansonsten unterliegt es mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Danach kommt eine Zuordnung auf die Länder, die in dieser Norm nicht genannt werden, nicht in Betracht. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).