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Gerichtsbescheid

6 A 139/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine vietnamesische Staats- und Volksangehörige christlicher Religionszugehörigkeit, wendet sich gegen die abschlägige Bescheidung ihres Asylantrages. 2 Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 3. August 2014 auf dem Luftweg aus Athen, Griechenland, kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. August 2014 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März 2015 gab die Klägerin an, aufgrund politischer Äußerungen in Vietnam verfolgt zu werden. Im Jahr 2004 sei sie aus Vietnam ausgereist. Sie habe sich dann zunächst in Zypern, anschließend in Griechenland aufgehalten. In Griechenland habe sie Ende des Jahres 2005 Asyl bzw. die Gewährung internationalen Schutzes beantragt. Über diesen Antrag sei vor ihrer Reise nach Deutschland nach ihren Angaben noch nicht entschieden worden. 4 Mit Bescheid vom 6. Januar 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu (Ziffer 1 des Bescheides). Den Antrag auf Asylanerkennung lehnte das Bundesamt ab (Ziffer 2 des Bescheides). 5 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 94 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 6. Januar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 6 Am 18. Januar 2017 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Einreise auf dem Landweg der Anerkennung als Asylberechtigte nicht entgegenstünde. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung ergäbe sich aus der Dublin III-VO. Art. 16a Abs. 5 GG, § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ließen in diesen Fällen der Zuständigkeitsbegründung durch europäisches Gemeinschaftsrecht auch die Anerkennung als Asylberechtigte ausdrücklich zu. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung zur Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6 Januar 2017 – Az. 5796422 - 432 – zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 12 Mit Beschluss vom 4. September 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG). 15 Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. 16 Der Klägerin fehlt es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Januar 2017 wurde zwar der Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung abgelehnt, jedoch wurde der Klägerin durch die Beklagte Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Lehnt das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, gewährt es aber zugleich unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, einer besonderen Begründung, inwiefern die gerichtliche Weiterverfolgung des Asylbegehrens mit dem Ziel der (zusätzlichen) Anerkennung als Asylberechtigter der Klägerin einen weiteren Vorteil brächte (BVerwG, Beschl. v. 16. September 2015 – 1 B 36/15). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz von 2004 Asylberechtigte und Flüchtlinge rechtlich weitgehend gleichgestellt, so dass der Unterscheidung keine erhebliche praktische Bedeutung mehr zukommt, insbesondere können sich beide Personengruppen auf die einem Flüchtling gegenüber anderen Ausländern in der Genfer Flüchtlingskonvention gewährten Vorteile berufen. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen sind Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls gleichgestellt (BVerwG, Beschl. v. 16. September 2015 – 1 B 36/15). Bei dieser Sachlage obliegt es der Klägerin darzulegen, welche weitergehenden Vorteile ihr die begehrte Asylanerkennung brächte. Andernfalls wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn diese trotz des vom Bundesamt gewährten Flüchtlingsschutzes über die Asylanerkennung sachlich entscheiden müssten. Dies zu verhindern ist Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. September 2015 – 1 B 36/15; BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 – 9 C 1/97; BVerwGE 106, 339, 340 f.). Eine solche besondere Begründung wurde seitens der Klägerin jedoch nicht vorgetragen, sondern vielmehr pauschal ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte geltend gemacht. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.