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Beschluss

6 B 153/18 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 6.578,82 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Die am 14. Januar 1985 geborene Antragstellerin wurde vom Antragsgegner mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6) ernannt. Zunächst war die Antragstellerin als Bürosachbearbeiterin Polizeiinspektion (BSB PI) im Kriminalkommissariat Anklam eingesetzt worden. Mit Wirkung vom 1. September 2015 wurde die Antragstellerin auf den Dienstposten BSB PI in der Führungsgruppe, Sachbereich Verwaltung, der Polizeiinspektion Anklam umgesetzt. 3 Eine erstmalige Beurteilung der Antragstellerin während der Probezeit wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 14. Februar 2015 erstellt. In den 16 zu bewertenden Merkmalen, davon 5 von besonderem Gewicht, erhielt die Antragstellerin in allen 16 Kategorien die Bewertung „noch nicht bewährt“. Die Gesamtbewertung der Antragstellerin durch den Erstbeurteiler lautete ebenfalls „noch nicht bewährt“. Der Zweitbeurteiler stimmte dieser Bewertung zu. In der Begründung der Bewertung hieß es: „ RS’in A. war während des gegenständlichen zu beurteilenden Zeitraums, mithin 195 Tage (03.02.-30.04.2014, 02.06.-14.09.2014), erkrankt und befand sich in der Zeit vom 30.04.2014 bis 28.05.2014 (28 Tage) auf einer Kurmaßnahme. Damit reicht der Zeitraum, den die Beamtin Dienst geleistet hat noch nicht aus, um hier zu einer sach- und fachgerechten Bewertung zu gelangen. “ 4 Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2016 wurde auf Anforderung der personalführenden Dienststelle eine weitere Beurteilung der Antragstellerin aus besonderem Anlass gefertigt. In den 16 zu bewertenden Merkmalen erhielt die Antragstellerin 8 mal 80 Punkte, wobei 5 dieser 8 Merkmale solche von besonderem Gewicht darstellten, 6 mal 90 Punkte und 2 mal 100 Punkte. Bei einem Mittelwert von 86,25 Punkten lautete die Gesamtbewertung des Erstbeurteilenden „entspricht nicht den Anforderungen (80 Punkte)“. Der Zweitbeurteiler gab keine eigene Einschätzung ab. Zur Begründung der Bewertung hieß es: „ Frau RS’in A. ist derzeit noch nicht befähigt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Die im Beurteilungsbeitrag vom 22.02.2016 und im Protokoll vom 26.02.2016 aufgeführten Unzulänglichkeiten in der Dienstdurchführung belegen diese Feststellung. Hinzu kommen krankheitsbedingte Ausfalltage, die eine sach- und fachgerechte Bewertung erschweren. Es sind allerdings ausbaufähige Ansätze vorhanden, die auf einen erfolgreichen Verlauf der Probezeit hoffen lassen. Ob zum Ende der Probezeit (01.10.2016) eine endgültige Aussage getroffen werden kann, ist z. Z. noch unsicher. Vorsorglich wird bereits jetzt eine Verlängerung der Probezeit angeregt. “ 5 Mit Bescheid vom 7. September 2016 wurde die laufbahnrechtliche Probezeit der Antragstellerin um 6 Monate, mithin auf insgesamt 3,5 Jahre, verlängert, weil die fachliche und persönliche Eignung der Antragstellerin zum Ende der regelmäßigen Probezeit aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden konnte. 6 In der dritten dienstlichen Anlassbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2017, welche zugleich Gegenstand des Klageverfahrens 6 A 2590/17 HGW ist, erhielt die Antragstellerin in den 16 zu bewertenden Merkmalen 6 mal 90 Punkte, wobei 2 dieser 6 Merkmale solche von besonderen Gewicht darstellten, 9 mal 100 Punkte, wobei 3 dieser 9 Merkmale solche von besonderen Gewicht darstellten, und 1 mal 110 Punkte. Bei einem Mittelwert von 96,88 Punkten lautete die Gesamtbewertung des Erstbeurteilenden „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“. Der Zweitbeurteiler kreuzte darunter das Kästchen „Der Bewertung der/des Erstbeurteilenden stimme ich zu.“ an, versah das Wort „Bewertung“ jedoch mit einem Sternchen und ergänzte darunter handschriftlich „ Ich teile nicht die Auffassung, dass keine Bedenken hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit bestehen. “ Zur Begründung der Bewertung führte der Erstbeurteiler folgendes aus: „ Das Leistungsniveau von Frau A. hat sich seit der letzten Anlassbeurteilung weiter gesteigert. […] Bei Frau A. ist in allen Bereichen eine Leistungssteigerung spürbar. An gelegentlich auftretenden Flüchtigkeitsfehlern muss sie noch arbeiten. Da diese jedoch nicht gravierend sind bestehen keine Bedenken gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit. “ Die Formulierung „Bedenken gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit“ unterstrich der Zweitbeurteiler handschriftlich und schrieb daneben „ diese Auffassung teile ich nicht! “. 7 Eine Kopie dieser Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit wurde der Antragstellerin am 23. März 2017 ausgehändigt und am 4. April 2017 mit ihr besprochen. 8 Mit Schreiben vom 4. April 2017 wurde die Antragstellerin hinsichtlich der geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Im Rahmen der Anhörung nahm die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 20. April 2017 Stellung und widersprach der geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Entlassung sei rechtswidrig, weil schon die Anlassbeurteilung rechtswidrig ergangen wäre. Zugleich erhob die Antragstellerin mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch gegen die dienstliche Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit. 9 Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Angelegenheit gemäß § 62 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: PersVG M-V) und § 20 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: GlG M-V) dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt worden sei, da sowohl der örtliche wie auch der Bezirkspersonalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte der beabsichtigten Entlassung nicht zugestimmt hätten. Mit Schreiben vom 28. November 2017 stimmte das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern der Entlassung der Antragstellerin zu. Zugleich legte es jedoch fest, dass vor Erlass des Entlassungsbescheides die Beteiligung entsprechend des GlG M-V nach dem in dem Schreiben festgelegten Procedere zu erfolgen habe. Die nach § 20 Abs. 1 GlG M-V beteiligte Koordinierungsbeauftragte teilte dem Antragsgegner sodann mit, dass die bei der Gleichstellungsbeauftragten der Polizeiinspektion Anklam bestehenden Bedenken hinsichtlich der geplanten Personalmaßnahme ausgeräumt worden seien. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 wies der Antragsgegner den Wiederspruch der Antragstellerin gegen die dienstliche Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit zurück. Die dagegen erhobene Klage wird wie bereits erwähnt unter dem Aktenzeichen 6 A 2590/17 HGW geführt. 11 Per dienstlicher E-Mail der Antragstellerin vom 3. Januar 2018 sandte die Antragstellerin ein ärztliches Attest vom 2. Januar 2018 an die Polizeiinspektion Anklam, in dem ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund bestehender Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Die Antragstellerin sei schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 8. Juli 2018. Am 9. Januar 2018 sandte der Sachbereich Personal der Polizeiinspektion Anklam das Beschäftigungsverbot mit dem Hinweis auf den Mutterschutz der Antragstellerin per dienstlicher E-Mail an den Antragsgegner. 12 Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin zum Ablauf des 31. März 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führt er aus, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt. Es bestünden begründete Zweifel an der Bewährung. Dies folge insbesondere aus den in der letzten Anlassbeurteilung vorgenommenen Bewertungen sowohl in Methoden- als auch in Sozialkompetenz. In diesen Kompetenzfeldern seien die Leistungen der Antragstellerin mit weniger als 100 Punkten beurteilt worden und lägen somit unter dem Durchschnitt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsgegner aus, dass ein öffentliches Interesse an dieser bestehen würde. Es bestünde ein öffentliches Interesse, dass eine nicht geeignete Beamtin möglichst zeitnah einen Dienstposten für einen voll einsetzbaren Beamten freimache, denn der Anspruch der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen und effizienten Verwaltung sei ein Rechtsgut, das auch vor einer zeitweiligen Gefährdung bewahrt werden müsse. Diese Entscheidung sei unter Abwägung der persönlichen Interessen der Antragstellerin und des öffentlichen Interesses nach pflichtgemäßem Interesse zu treffen, wobei man nach Prüfung der Sachlage zu der Auffassung kommen müsse, dass kein Ermessensspielraum zu einer anderen Verwendungsmöglichkeit vorhanden sei. Es sei unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin sinnvoll und notwendig, die Antragsgegnerin durch Entlassung und Anordnung der sofortigen Vollziehung über ihre berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. 13 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 Widerspruch, der bislang nicht beschieden worden ist. 14 Am 24. Januar 2018 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Entlassungsbescheides, dessen sofortige Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Im Einzelnen sei der Entlassungsbescheid bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil er gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: MuSchVO M-V) verstoße. Nach dieser Vorschrift dürfe während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung die Entlassung einer Beamtin auf Probe gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft bekannt sei. Zudem sei die Entlassungsverfügung des Antragsgegners auch deshalb rechtswidrig, weil die vermeintliche Feststellung der „Nichtbewährung“ jeglicher Grundlage entbehre. Es handele sich bei der Antragstellerin um eine Teilzeitbeschäftigte, ein Umstand, der bei der Bewertung der Erfüllung der Anforderungen keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe, sondern vielmehr der Beurteilung offensichtlich das Leistungsniveau eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt wurde. Ferner seien die in Ziffer 7.1.3 der Beurteilungsrichtlinien niedergelegten Grundsätze für die Verantwortlichkeit des Zweitbeurteilenden nicht eingehalten worden. Der Zweitbeurteiler würde die Antragstellerin nicht persönlich kennen und ihre Tätigkeiten mangels direkten Unterstellungsverhältnisses nicht einschätzen können. Auch entbehre die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers hinsichtlich der Ernennung auf Lebenszeit jeglicher Begründung. Die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers sei auch nicht, wie es die Beurteilungsrichtlinien vorsähen, zunächst mit dem Erstbeurteiler erörtert und anschließend begründet worden. Schließlich habe die Antragstellerin sich auch bewährt. Die dienstliche Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit schließe mit dem Ergebnis „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“ ab. 15 Die Antragstellerin beantragt, 16 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wiederherzustellen. 17 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sei auf deren Gründe zu verweisen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen stehe endgültig fest, dass die Antragstellerin sich nicht bewährt habe. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Notwendigkeit einer konsequenten, überzeugenden und vertrauensvollen Personalpolitik als wesentliche Aufgabe eines demokratischen Staatswesens betont. Insbesondere bestünde ein Interesse daran, einen von einem nicht geeigneten Probebeamten besetzten Dienstposten alsbald für einen voll einsetzbaren Beamten freizumachen, da anderenfalls eine ordnungsgemäße und effiziente Verwaltung gefährdet sei. Nach der vorliegenden Anlassbeurteilung stünde fest, dass eine Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme und eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für deren weiteres Fortkommen nicht von Nutzen sei. Schließlich stünden die Vorschriften der MuSchVO M-V der ausgesprochenen Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen, da die §§ 22 und 23 BeamtStG und §§ 30 und 31 LBG M-V gemäß § 11 Abs. 3 MuSchVO M-V unberührt blieben. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. 21 Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO). 22 Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. 23 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 147 m. w. N.). Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig erscheint. 24 Der Antragsgegner stützt die Entlassung der Antragstellerin auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden: BeamtStG). Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist also, ob die Antragstellerin sich in ihrer Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 30. Juli 2014 – 2 LB 2/14 –, juris-Rn. 42). Dies folgt zudem aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (im Folgenden: GG), dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 – 2 C 5.97, Rn. 20; Urt. v. 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 m. w. N.). 25 Es kann offenbleiben. Ob es bereits an einer „Nichtbewährung“ der Antragstellerin fehlt, weil sowohl der Erst- wie auch der Zweitbeurteiler der Antragstellerin eine Gesamtbewertung von „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“ bescheinigt haben. 26 Der Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 ist jedenfalls aufgrund des Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO M-V offensichtlich rechtswidrig. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, wenn zugunsten des Beamten wirkende Schutzvorschriften den Ausspruch der Entlassung für bestimmte Zeiträume ausschließen. Eine derartige Schutzvorschrift ist auch § 11 Abs. 1 MuSchVO M-V. Danach darf während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner per E-Mail vom 3. Januar 2018 von ihrer Schwangerschaft unterrichtet. Dem Antragsgegner war die Schwangerschaft der Antragstellerin auch bewusst; er hat diese ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Dennoch erließ der Antragsgegner die gegenständliche Entlassungsverfügung am 12. Januar 2018. 27 Anders als der Antragsgegner meint, rechtfertigt § 11 Abs. 3 MuSchVO M-V nicht die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf während der Schwangerschaft. Nach § 11 Abs. 3 MuSchVO M-V bleiben die §§ 22 und 23 BeamtStG sowie die §§ 30 und 31 LBG M-V unberührt. Dabei regeln § 23 BeamtStG und § 31 LBG M-V die Entlassung durch Verwaltungsakt. Insbesondere regelt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, dass Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Unabhängig von einer etwaig durchzuführenden Entlassung aufgrund festgestellter Nichtbewährung nimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO M-V jedoch ausdrücklich die Aussprache der Entlassung in Bezug. Eine solche kann jedenfalls nicht während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 2016 – 2 B 59/16, juris-Rn. 15). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 11 Abs. 2 MuSchVO M-V, nach dem die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. Mit dieser ausdrücklich in die Vorschrift des § 11 MuSchVO M-V aufgenommenen Ausnahme zum Grundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO M-V wird deutlich, dass in anderen Fällen der Entlassung, zu denen auch die der §§ 22, 23 BeamtStG und §§ 30, 31 LBG M-V gehören, gerade keine Aussprache der Entlassung erfolgen kann. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 6 – Stufe 3: EUR 2.192,94 EUR x 3).