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Urteil

5 A 604/15 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2014 wird aufgehoben, soweit er sich auf den als Campingplatz genutzten Bereich der streitbefangenen Fläche bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Waldfeststellung durch den Beklagten. Hintergrund des Verfahrens ist der Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Vermögenszuordnungsbescheids vom 28.04.2005, der das Eigentum an einer Teilfläche des Flurstück A, Flur a, Gemarkung B-F der Klägerin zuspricht; diese Rechtsfrage ist Gegenstand im gesonderten Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 6 A 389/14). Nachdem in jenem Verfahren der gerichtliche Hinweis ergangen war, dass es für die Frage der Vermögenszuordnung entscheidend auf die Frage ankomme, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um zu Erholungszwecken genutzte, ehemals preußische Liegenschaften handelt, die zugleich als Wald einzustufen wären, erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid über die Waldfeststellung. 2 Bei der Teilfläche handelt es sich um einen ca. 15 ha großen Bereich, der in nördlicher Richtung durch die Flurstücksgrenze, in östlicher Richtung durch die Schneise g-Gestell, in südlicher Richtung durch die so genannte Z.-straße und in westlicher Richtung durch die Schneise i-Gestell gebildet wird. Ein Bereich von ca. 7,3 ha dieser Fläche wird als Campingplatz genutzt und von der verfügungsberechtigten T. AG an die R. AG verpachtet. Der Pachtvertrag klammert hinsichtlich des Pachtgegenstandes Biotopflächen auf dem als solchem umgrenzten Campingplatzgelände explizit aus, sodass diese nicht Teil des Campingplatzes sind. Zwischen südwestlicher Grenze der als Campingplatz genutzten Fläche und der westlichen Grenze der streitbefangenen Fläche befindet sich eine weitere Fläche, die weder Biotop noch Campingplatz ist. 3 Der Campingplatz ist in westlicher, südlicher und östlicher Richtung grundsätzlich teils mit Holzlattenzaun, Maschendrahtzaun und größtenteils mit ca. kniehoch angebrachtem Spanndraht umgrenzt, in östlicher Richtung befindet sich zusätzlich eine Schrankenanlage, mit der der Zu- und Abfahrtsverkehr der Pkw der Besucher des Campingplatzes geregelt wird. Teilweise befindet sich Beschilderung, die Dritten das unbefugte Betreten des Campingplatzes untersagt. Er ist größtenteils ebenso wie die übrigen Bereiche der streitbefangenen Fläche durchgehend und eng mit ausgewachsenen Kiefern bestockt, bei denen ein Kronenschluss zu verzeichnen ist. Darüber hinaus finden sich kleinere Grünflächen, Sträucher und Büsche ebenso wie Wege, Stellplatzmöglichkeiten für Pkw, Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte, vereinzelt Gebäude mit Sanitär- und Geschirrspüleinrichtungen, ein Restaurantbetrieb, Infrastruktureinrichtungen wie Beleuchtung, Stromkästen und Müllbehälter sowie dem Freizeitbetrieb dienende Einrichtungen (z.B. Tischtennisplatte, Zigarettenautomat, Schaukasten). 4 Mit Bescheid vom 23.06.2014 stellte der Beklagte auf den Antrag des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern fest, dass die o.g. Teilfläche des Flurstücks A Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG) ist. Der Klägerin wurde dieser Bescheid nicht förmlich bekannt gegeben, sie erlangte von der Regelung dadurch Kenntnis, dass ihr das Verwaltungsgericht Greifswald in dem o.g. Parallelverfahren am 31.07.2014 eine vom Beklagten eingereichte Abschrift des Bescheides zur Kenntnisnahme zukommen ließ. 5 Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der gesamten streitgegenständlichen Fläche Waldeigenschaft zukomme, denn es liege durchgehend eine Bestockung vor, die im Bereich der Biotopflächen einen Schlussgrad von 1,2 und im Bereich des Campingplatzes einen Schlussgrad von 0,5 bis 1,6 aufweise, was Werte darstelle, die regelmäßig zur Waldeigenschaft führten. Der Campingplatz bestehe nicht isoliert, sondern in biologischer Vernetzung mit der umschlossenen Waldfläche. Dem stünden die 21 baulichen Anlagen auf dem Campingplatz nicht entgegen, da diese flächenmäßig verstreut seien und nur einen Anteil von ca. 1,3 % der streitgegenständlichen Fläche einnähmen und darüber hinaus ihnen nur ein zeitlich befristeter Schutzstatus nach dem Schuldrechtsänderungsgesetz sowie lediglich Bestandsschutz nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft (NatPVorpBL-VO) zukomme. Die Fläche sei bereits vor 1990 forstwirtschaftlich genutzt worden, auch wenn die Nutzung aufgrund des Nutzungsvertrages und aus Naturschutzgründen nicht in dem Umfang wie bei einem vergleichbaren Wirtschaftswald erfolgen könne. Eine legale Nutzungsänderung nach der Bodennutzungsverordnung der DDR vom 26. Februar 1981 sowie eine Umwandlung nach § 15 LWaldG sei mit der Verpachtung des Campingplatzes im Jahr 1964 nicht erfolgt. Die Fläche sei im Rahmen der Forsteinrichtungen 1995 und 2007 aufgenommen worden, im Datenspeicher Wald als Waldfläche hinterlegt, nach der Richtlinie zur Behandlung der Wälder in den Nationalparken von Mecklenburg-Vorpommern den Pflegebereichen mit dem Erfordernis u.a. der Walderhaltung zugeordnet und werde im Pachtvertrag vom 31.01.1994 mehrfach als „Wald“ bezeichnet. 6 Am 09.07.2015 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. 7 Sie trägt insbesondere vor, dass es bei der Einordnung als Waldfläche neben Bestockungsgrad und Größe der Fläche auch auf eine etwaige bauliche Nutzung und die Eignung zur Erfüllung der Waldfunktionen ankomme. Auf der Fläche des Campingplatzes seien zahlreiche bauliche Anlagen vorhanden. Der Campingplatz sei durchgehend mit Zäunen bzw. Spanndrähten von der umliegenden Umgebung getrennt, das Befahren des Platzes sei nur über eine Schrankenanlage möglich und die Campingplatzordnung sei unübersehbar ausgehängt. Dies spreche für eine deutliche Abgrenzung des Campingplatzes vom Wald und somit gegen seine freie Betretbarkeit. 8 Eine Nutzfunktion des Waldes im Sinne einer wirtschaftlichen Nutzbarkeit durch planvollen Holzanbau und -einschlag bestehe nicht, aufgrund der Nutzung als Campingplatz diene die Fläche nicht der Forstwirtschaft. Von der Campingplatzfläche gehe aufgrund der Bodenversiegelungen und der sonstigen Nutzung durch Gäste des Campingplatzes keine Schutzfunktion für den natürlichen Lebenskreislauf der Bäume, ihren ökologischen Nutzen für Tiere und Kleinorganismen und den ökologischen Kreislauf aus, vielmehr stehe die touristische Nutzung im Vordergrund. 9 Entsprechendes gelte für die – spezifische – Erholungsfunktion eines Waldes. Ruhe, Naturerlebnis oder Tierbeobachtungen seien zwischen Kraftfahrzeugen, Wohncontainern, Wohnwagen, Zelten und sonstigen Campingplatzeinrichtung nicht zu erreichen. Für eine Erholungsfunktion fehle es auch an der freien Zugänglichkeit der Campingplatzfläche, das Betreten derselben sei nach der Campingplatzordnung kostenpflichtig, worauf durch mehrere auf dem Campinggelände vorhandene Schilder hingewiesen werde. 10 Auch aus der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf zur Regelung einer Waldumwandlung nach § 15 LWaldG ergebe sich, dass bei einer Konstellation wie der hiesigen nicht mehr von Wald im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne, wenn ausgeführt werde, dass bei Nutzung des Waldes als Campingplatz der Waldcharakter grundsätzlich erhalten bleibe, jedoch die Fläche dem Wald auf Dauer entzogen sei. Die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald und des Verwaltungsgerichts Greifswald sowie die einschlägige Kommentarliteratur bestätigten, dass eine als Campingplatz genutzte Fläche keinen Wald im Sinne des LWaldG darstelle. 11 Die Eintragung der Fläche in das Waldverzeichnis lasse aus dem Campingplatz nicht wieder Wald werden, denn der Eintragung komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. 12 Die Nutzung als Campingplatz erfolge nicht widerrechtlich, sodass sich auch aus diesem Grunde keine Waldeigenschaft ableiten lasse. Die Fläche werde seit 1953 als Campingplatz betrieben. Ein eventuell zuvor vorhandener Wald sei durch diese Nutzungsänderung in eine private Freizeitanlage umgewandelt worden. Dabei komme es auf den faktischen Vollzug der Nutzungsänderung und nicht auf die Erteilung einer hierfür gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung an, zumal eine Entstehung der baulichen Anlagen, das Betreiben des Campingplatzes in dieser Lage, in diesem Ausmaß und über diesen Zeitraum ohne eine Genehmigung der seinerzeit zuständigen staatlichen Stellen unmöglich gewesen wäre. Aufgrund der legal vollzogenen Nutzungsänderung insbesondere vor Inkrafttreten des LWaldG und NatPVorpBL-VO genieße die Campingplatznutzung auch Bestandsschutz. Andernfalls müsste gegen die jetzige Nutzung ordnungs- und ordnungswidrigkeitenrechtlich vorgegangen werden, dies geschehe jedoch gerade nicht. Von den Verboten der NatPVorpBL-VO werden in § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Verordnung die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen sowie die Bewirtschaftung der Campingplätze im bisherigen Umfang grundsätzlich ausgenommen. 13 Die naturschutzrechtlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Fläche seien von jedem Eigentümer bzw. Nutzer gleichermaßen zu beachten, aus jenen Vorgaben ließen sich keine Rückschlüsse auf mögliche Eigentumszuordnungen ziehen. 14 Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass sie derzeit, wenn auch noch nicht unanfechtbar, als Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche durch den Vermögenszuordnungsbescheid festgestellt sei. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid vom 23.06.2014 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er führt ergänzend aus, dass auch ein als Campingplatz genutztes Waldstück Wald darstellen könne, eine Erholung im Sinne des § 1 Abs. 2 LWaldG könne auch vom Campingplatz ausgehen. 20 Der Berichterstatter hat die Teilfläche des Flurstücks in Augenschein genommen. Zum Ergebnis des Ortstermins wird auf den Inhalt der Protokollniederschrift vom 14.09.2018 verwiesen. 21 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.10.2018 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 23 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1,1. Var. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 24 Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine im Sinne dieser Vorschrift nicht offensichtlich oder nach jeder Betrachtungsweise auszuschließende Rechtsverletzung ist darin zu sehen, dass die Waldfeststellung zwar grundsätzlich nur isoliert wirkt, jedoch im Konkreten möglicherweise nachteilige Folgen für die Klägerin dahingehend entfaltet, dass sie aufgrund einer Waldfeststellung durch den Beklagten jedenfalls Gefahr läuft, das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche im Rahmen des o.g. Verfahrens 6 A 389/14 an das Land Mecklenburg-Vorpommern zu verlieren. Selbst für den Fall, dass das Gericht in jenem Verfahren eine eigenständige Entscheidung über die Waldeigenschaft der streitgegenständlichen Fläche zu treffen hat, begründet jedenfalls der sich aus der Waldfeststellung durch den Beklagten ergebende Anschein der Waldeigenschaft – insbesondere vor dem Hintergrund der Aussetzung des Vermögenszuordnungsverfahrens nach § 94 VwGO hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Waldfeststellung – die Gefahr eines möglichen Rechtsverlusts und damit eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin im hiesigen Verfahren. Mögliche „Zweifel“ im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 4 LWaldG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2011, nach dem die oberste Forstbehörde für die Entscheidung zuständig ist, sofern im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald bestehen, begründen einerseits ein Feststellungsinteresse für den Beklagten, andererseits zugleich eine mögliche Rechtsverletzung bei der Klägerin. 25 Ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich, da mit dem Landwirtschaftsministerium die (zuständige) oberste Landesbehörde gehandelt hat. Mangels Zustellung oder anderweitiger förmlicher Bekanntgabe des Bescheides vom 23.06.2014 an die Klägerin unterliegt ihre Klage grundsätzlich keiner Frist. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Klagerechts, beispielsweise aufgrund von sich zur jetzigen Klageerhebung in Widerspruch setzenden Verhaltens, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat weder im hiesigen Verfahren noch im Parallelverfahren über die Vermögenszuordnung zum Ausdruck gebracht, sich mit der Waldfeststellung und damit mit dem Verlust des Eigentums an der streitbefangenen Fläche abzufinden. 26 2. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 23.06.2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als er die als Campingplatz genutzte und zu diesem Zweck verpachtete Teilfläche des Flurstücks A, Flur a, Gemarkung B-F als Wald im Sinne des § 2 LWaldG feststellt. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat mit dem Beklagten die nach § 2 Abs. 4 LWaldG a.F. i.V.m. § 32 Abs. 1 LWaldG zuständige Forstbehörde gehandelt. 28 Der Bescheid über die Waldfeststellung ist nur zum Teil materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid ist § 2 Abs. 4 LWaldG a.F. Danach ist Voraussetzung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Wald handelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst der Begriff Waldgehölze alle Waldbaum- und Straucharten, nach Satz 3 der Vorschrift ist unter dem Begriff Bestockung der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung, zu verstehen. § 2 Abs. 2 LWaldG erweitert den Waldbegriff dahingehend, dass von diesem u.a. auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldblößen, Lichtungen, Waldpark- und Walderholungsplätze sowie als Vorwald dienender Bewuchs erfasst werden. Zugleich werden nach § 2 Abs. 3 LWaldG einzelne, von der Definition nach Abs. 1 der Vorschrift erfasste Flächen ausgeklammert, beispielsweise sofern sie keine Mindestgröße von 0,2 ha erreichen. Das Gesetz geht somit von einem objektiven Waldbegriff aus, die mit der jeweiligen Fläche verbundene subjektive Zielsetzung ist grundsätzlich unbeachtlich (Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Auflage, § 2 Rn. 6). Maßgebend ist allein, ob eine Ansammlung des genannten Bewuchses und der genannten Einrichtungen vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.1993 – 3 S 2356/91 –, NuR 1994, 354). Entgegen dem Vortrag der Beteiligten kommt es daher nicht auf die von der streitgegenständlichen Fläche gegebenenfalls ausgehenden waldspezifischen Funktionen der Erholung, forstwirtschaftlichen Nutzung oder des Schutzes von Flora und Fauna an. 29 Nach diesen Vorgaben handelt es sich bei der gesamten streitgegenständlichen Fläche dem Grunde und dem äußeren Erscheinungsbild nach um Wald. Die ca. 15 ha große Fläche ist überwiegend mit ausgewachsenen Kiefern und anderen Waldbaumarten eng bestockt und vermittelt bereits für sich genommen einen flächendeckenden, in sich geschlossenen Eindruck, welcher sich nahtlos mit den östlich, südlich und westlich angrenzenden Flächen, die ebenso als Wald einzuordnen sein dürften, fortsetzt. Dem stehen die in diesem Bereich vorzufindenden Freiflächen für Wege, Stellplätze, Freizeitbetrieb o. ä. sowie die auf dem Gelände vorhandenen vereinzelten Gebäude samt umliegenden Freiflächen nicht entgegen. Es handelt sich bei jenen Teilflächen zumindest um kahlgeschlagene, verlichtete oder der Erholung dienende Plätze im Sinne des § 2 Abs. 2 LWaldG. Sie nehmen kein solches Ausmaß ein, bei dem ihnen eine eigenständige Bedeutung zukäme und sie den beschriebenen Gesamteindruck als Wald aufheben würden, zumal jene Flächen ebenfalls teilweise mit Bäumen und Sträuchern bestockt sind. 30 Soweit der Bescheid die als Campingplatz genutzte und als solche verpachtete Fläche betrifft, ist er jedoch rechtswidrig, denn jene Fläche ist nicht als Wald einzuordnen. Abweichend von der dargestellten Walddefinition nach dem Landeswaldgesetz sind solche Flächen, für die eine tatsächliche, zulässige Nutzungsänderung eingetreten ist, nicht als Wald zu qualifizieren (Klose/Orf, a.a.O., § 2 Rn. 9d; Endres, BWaldG, Kommentar, § 9, Rn. 12). Die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und die anschließende Umwandlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG dienen gerade dazu, Wald im Sinne des Gesetzes in eine andere, nicht forstliche Nutzungsart zu überführen. Mit einer genehmigten und vollzogenen Waldumwandlung geht also ein Verlust der Waldeigenschaft einher und zwar in Mecklenburg-Vorpommern auch dann, wenn die Fläche nach der Nutzungsänderung weiterhin mit Waldgehölzen bestockt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Willen des Gesetzgebers. So erklärt § 15 Abs. 10 LWaldG die Vorschriften über die Waldumwandlung für entsprechend anwendbar, sofern Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden soll. In der Gesetzesbegründung (Drucksache 1/2321 des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, S. 48) wird hierzu ausgeführt: „Diese Bestimmung gilt für Nutzungsarten wie Wildgatter oder Campingplätze im bzw. unter Wald. Der Waldcharakter bleibt zwar erhalten, die Fläche dient aber nicht mehr der Forstwirtschaft bzw. der Erfüllung der Waldfunktionen, sondern primär anderen Zielen. Auf solchen Flächen ist insbesondere eine Verjüngung des Waldes nicht mehr gewährleistet; sie sind dem Wald daher auf Dauer entzogen.“ Folglich liegt kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vor, sofern die mit Waldgehölzen bestockte Fläche vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Waldumwandlung bereits in eine andere, nicht forstliche Nutzungsart überführt wurde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Nutzungsänderung nach den zur Zeit der Umwandlung geltenden Vorschriften unerlaubt war. Wurde die streitgegenständliche Fläche also bereits zu Zeiten der DDR in erlaubter Weise umgewandelt, so ist hierdurch die Waldeigenschaft entfallen (VG Greifswald, Urt. v. 26.10.2010 – 5 A 283/07 –, n.v., S. 6 f. des Urteilsabdrucks). 31 Im vorliegenden Fall ist die Waldeigenschaft der Campingplatzfläche dadurch entfallen, dass eine Waldumwandlung erlaubterweise stattgefunden hat. Eine Waldumwandlung ist jede Nutzungsänderung, also die Überführung von Wald in eine nicht forstliche Nutzungsart (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 15). Die Fläche eines Campingplatzes wird allgemein derart intensiv genutzt, dass die vom Wald typischerweise ausgehenden Wirkungen, insbesondere der Aufbau eines waldtypischen Haushaltes mit der dazugehörigen Flora und Fauna, unmöglich ist und es darüber hinaus an der allgemeinen unentgeltlichen Zugänglichkeit fehlt (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 43). So liegt der Fall hier. Die Campingplatzfläche wird als solche seit mehreren Jahrzehnten genutzt, nach dem Vortrag der Klägerin bestehe der Campingplatz seit 1953, der Beklagte datiert den Beginn dieser Nutzungsart auf ca. 1964. Nach Aktenlage und auch im Übrigen ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass Teile der heutigen Campingplatzfläche erst nach dem Ende der DDR im Jahre 1990 oder nach dem Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes oder des Bundeswaldgesetzes umgenutzt worden sein könnten. Die Inaugenscheinnahme der Ortslage ergab, dass eine tatsächliche, intensive Nutzung als Campingplatz gegeben ist. Darüber hinaus ist der Bereich des Campingplatzes nicht frei und unentgeltlich begehbar. Zwar ist der Platz nicht durchgehend mit unüberwindbaren Hindernissen umgrenzt, sondern zu einem Großteil lediglich von Spanndraht umgeben, wobei eine Umgrenzung an mehreren Stellen auch gänzlich fehlt. Jedenfalls fehlt es jedoch an der Unentgeltlichkeit eines Betretungsrechts, worauf durch mehrere Hinweisschilder, Ein- und Ausgangsbereiche und insbesondere die Schrankenanlage an der östlichen Grenze des Campingplatzes aufmerksam gemacht wird. Bei einer jahrzehntelangen Nutzung des Campingplatzes muss davon ausgegangen werden, dass die Nutzung nach dem Rechtsregime der DDR erlaubt aufgenommen und ausgeübt worden ist. Hierfür sprechen insbesondere die zahlreichen, spätestens ab dem Jahr 1963 abgeschlossenen Nutzungsverträge in Bezug auf Gebäude, Stellplätze u.Ä. auf dem heutigen Gelände des Campingplatzes (Kopien Bl. 40-66 d.A., 56-72 d.BA). Entgegen dem Vortrag des Beklagten können spätere, gegebenenfalls veränderte rechtliche Rahmenbedingungen, beispielsweise aufgrund der Bodennutzungsverordnung der DDR vom 26.02.1981 und insbesondere das Inkrafttreten der Vorschriften nach dem Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern, eine bereits erlaubte und damit Bestandsschutz genießende Waldumwandlung nicht aufheben. Der Gedanke des Bestandsschutzes findet seinen Niederschlag in der hier einschlägigen Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft, wenn es in § 7 Abs. 1 Nr. 6 NatPVorpBL-VO heißt, dass von den Verboten der Verordnung die Bewirtschaftung der Campingplätze im bisherigen Umfang, soweit die Belastung, insbesondere durch Abprodukte, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt, ausgenommen wird. 32 Dieser Wertung steht die gelegentliche Bezeichnung des Campingplatzes als „Wald“ nicht entgegen. Die Eintragungen im Waldverzeichnis, die Bezeichnungen in Flächennutzungsplänen oder in dem der Nutzung als Campingplatz zu Grunde liegenden Pachtvertrag als Wald- oder Forstfläche entfalten keine konstitutive Wirkung (vgl. Klose/Orf, a.a.O., § 2 Rn. 9 m.w.N.). 33 Andererseits kann die Einordnung des Campingplatzes als „Nicht-Wald“ nicht dazu führen, dass die Biotope, die entweder von dem Campingplatz vollständig umschlossen sind oder an diesen angrenzen, ebenfalls nicht als Wald zu qualifizieren sind. Zwischen den Vertretern der Beteiligten bestand in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass die beiden Biotopflächen bzw. eine nicht als Campingplatz genutzte Teilfläche durch gestrichelte rote Linien auf dem Luftbild Bl. 208 der Gerichtsakte angezeigt werden. Die derzeit fehlende bzw. jedenfalls erschwerte allgemeine unentgeltliche Zugänglichkeit steht der Waldeigenschaft der Biotope nicht entgegen. Der jeweilige Campingplatzbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Waldbereiche frei und kostenlos betretbar im Sinne des § 28 Abs. 1 LWaldG sind. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn der Frage der rechtlichen Einordnung der als Campingplatz genutzten Flächen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild unter die Definitionsmerkmale des Waldes zu subsumieren sind, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Nach dem glaubhaften Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wirkt sich die Beantwortung der Frage auf eine Vielzahl derartiger Flächen – allein in Mecklenburg-Vorpommern gebe es mindestens 50 Campingplätze im „Wald“ – aus. Im Sinne der Rechtseinheit bedarf dies einer Klärung (BVerwG, Urt. v. 31.07.1984 – 9 C 46/84 –, NVwZ 1985, 199).