Beschluss
3 B 1915/18 HGW
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde kann Betreiber einer Rehabilitationsklinik als Haftungsschuldner für nicht eingezogene Kurabgaben nach § 191 AO i.V.m. § 12 Abs.1 KAG M-V heranziehen, wenn diese nach Satzung Einziehungs- und Mitwirkungspflichten verletzt haben.
• Die Satzung der Gemeinde genügt in summarischer Prüfung den Anforderungen an Bestimmtheit und Fälligkeit; pauschale Einwendungen gegen die Abgabengerechtigkeit greifen im Eilverfahren nicht durch.
• Aufschiebende Wirkung wird nur insoweit angeordnet, als ernstliche Zweifel an der Höhe der Haftung bestehen; unberechtigte Säumniszuschläge und Zustellungskosten sind im Haftungsbescheid nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Haftung des Klinikbetreibers für nicht eingezogene Kurabgaben; aufschiebende Wirkung teilgewährt • Die Gemeinde kann Betreiber einer Rehabilitationsklinik als Haftungsschuldner für nicht eingezogene Kurabgaben nach § 191 AO i.V.m. § 12 Abs.1 KAG M-V heranziehen, wenn diese nach Satzung Einziehungs- und Mitwirkungspflichten verletzt haben. • Die Satzung der Gemeinde genügt in summarischer Prüfung den Anforderungen an Bestimmtheit und Fälligkeit; pauschale Einwendungen gegen die Abgabengerechtigkeit greifen im Eilverfahren nicht durch. • Aufschiebende Wirkung wird nur insoweit angeordnet, als ernstliche Zweifel an der Höhe der Haftung bestehen; unberechtigte Säumniszuschläge und Zustellungskosten sind im Haftungsbescheid nicht zulässig. Die Antragstellerin betreibt eine 166 Betten umfassende Rehabilitationsklinik im Gebiet der Gemeinde O. Eine Vereinbarung zur Abrechnung der Kurabgabe bestand bis 2014; seitdem besteht keine neue Vereinbarung. Die Gemeinde forderte für Januar bis September 2018 Kurabgaben in Höhe von insgesamt 97.720,00 € und setzte mit Bescheid vom 25.10.2018 gegenüber der Klinik 71.075,10 € Kurabgaben sowie Säumniszuschläge und Zustellungskosten fest. Die Klinik erklärt, sie habe für viele Patienten keine Kurabgabe erhoben, weil diese ihrer Ansicht nach nicht kurabgabenpflichtig seien (z.B. Patienten in Behandlung, Soldaten, Polizisten), und rügt Satzungs- und Ermessensfehler sowie Fehler bei der Berechnung. Die Klinik klagte und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Haftungsbescheid. • Rechtsgrundlage der Haftung ist § 191 AO i.V.m. § 12 Abs.1 KAG M-V; tatbestandliche Haftung beruht auf der Pflicht des Quartiergebers zur Einziehung und Abführung der Kurabgabe (§ 11 KAG M-V, § 8 KAS). • Die Satzung der Gemeinde erfüllt in summarischer Prüfung die Bestimmtheitsanforderungen und die Fälligkeitsregelung ist nicht zu beanstanden; die angegriffene Ausnahmevorschrift (§ 2 Abs.1 Satz3 KAS) ist im Sinn und Zweck so zu verstehen, dass beruflich veranlasste Aufenthalte nur dann von der Abgabepflicht ausgenommen sind, wenn der Aufenthalt tatsächlich Bestandteil der Berufsausübung ist. • Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und die Behauptung eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit durch Reha-Patienten greifen im Eilverfahren nicht durch; nach der pauschalisierenden Vorteilsregel wird die Möglichkeit der Nutzung als Vermutung angenommen, das Fehlen der Nutzungsmöglichkeit muss offensichtlich oder substantiiert nachgewiesen werden. • Die Antragstellerin hat nach den vorgelegten Kontrollergebnissen ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie Kurkartenvordrucke unvollständig führte und wiederholt Personen als "nicht kurabgabenpflichtig" auszeichnete, ohne Einzelfallprüfungen oder Nachweise vorzulegen; deshalb war die Gemeinde zur Haftungserhebung berechtigt und hat ihr Ermessen erklärt und gewichtet. • Bei summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Kurabgabenpflicht der gemeldeten Personen für den streitigen Zeitraum; allerdings wurde eine bereits abgeführte Zahlung in Höhe von 843,40 € bei der Berechnung nicht berücksichtigt, so dass die verbleibende Abgabenschuld niedriger ist. • Säumniszuschläge nach § 240 AO i.V.m. § 12 Abs.1 KAG M-V sind im Haftungsbescheid unzulässig, weil die Fälligkeit der Haftungsschuld erst mit Zustellung des Haftungsbescheids einsetzt; ebenso sind Zustellungskosten für den Bescheid nicht aus § 344 AO ableitbar, da sie nicht im Vollstreckungsverfahren entstanden sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Klägers wird teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit die Antragstellerin für mehr als 70.231,70 Euro in Haftung genommen wird; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskammer hat damit hinsichtlich der materiellen Haftungsbefugnis der Gemeinde und der Wirksamkeit der Satzung überwiegend zugunsten des Antragsgegners entschieden, jedoch eine Korrektur der Abgabensumme zugunsten der Antragstellerin wegen bereits geleisteter Zahlung vorgenommen. Säumniszuschläge in Höhe von 1.994,00 Euro und Zustellungskosten in Höhe von 4,11 Euro sind rechtswidrig festgesetzt; die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen und der Streitwert für das Eilverfahren wird auf 18.268,30 Euro festgesetzt.