Beschluss
13 B 336/20 DG
VG Greifswald, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts ist er der Vorsitzende mehrerer Senate. Der Antragsgegner ist der Präsident dieses Gerichts. Der Antragsteller hat für den 7. April 2020 zu einem Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden geladen und beabsichtigt eine Beweisaufnahme mit Vernehmung eines sachverständigen Zeugen. Termine zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller in anderen Verfahren für den 28. April 2020 und 28. Mai 2020 anberaumt. Am 25. März 2020 gab der Antragsgegner gegenüber den Richterinnen und Richtern sowie alle weiteren Beschäftigten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern folgende „Hausverfügung zur Schließung des Gerichtsgebäudes Tiergartenstraße 5 in Neustrelitz für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Erörterungsterminen und ähnlichen richterlichen Terminen“ bekannt: „Seit Montag, dem 23. März 2020, hat die Landesregierung die umfangreichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus um ein unter dem Begriff "Kontaktsperre" zusammengefasstes Bündel von Maßnahmen ergänzt, mit denen u.a. ein Zusammentreffen von mehr als zwei Menschen in zu großer Nähe in der Öffentlichkeit verboten worden ist. In den Motiven zu den Maßnahmen haben Bundes- und Landesregierung in seltener Einmütigkeit deutlich gemacht, dass die strafbewehrten Maßnahmen nur das Minimalmaß an Kontaktvermeidung darstellen und darüber hinaus jegliches Zusammenkommen, welches nicht zum Erhalt einer funktionierenden Gesellschaft zwingend notwendig ist, unterlassen werden sollte. Vor diesem Hintergrund verfüge ich hiermit mit sofortiger Wirkung die Schließung des Gerichtsgebäudes für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden bis auf Weiteres. Die Regelung wird auf jeden Fall bestehen, solange auch die Kontaktsperre in Kraft ist, Lockerungen werde ich jeweils parallel zu etwaigen Lockerungen der Kontaktsperre prüfen. Die Frage, ob Verhandlungen am Landessozialgericht bei ohnehin einer als normal anzusehenden ca. einjährigen Verfahrensdauer (selbst unter Außerachtlassung der derzeitigen Bestandsproblematik) in Kürze oder erst in einigen Monaten stattfinden, ist erkennbar nicht "systemrelevant" für die Funktionsfähigkeit des Staates. Demgegenüber ist es essentiell sowohl für die Mitarbeiter selbst als auch für den tunlichen Erhalt der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Justiz, alles zu unterlassen, was die Infektionsgefahr erhöht. Auch dürfte das Gericht als staatliche Stelle Vorbildfunktion bei der Vermeidung von Zusammenkünften haben. Schließlich haben sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch diverse Sozialleistungsträger ausdrücklich darum gebeten, von Verhandlungen abzusehen. Selbstverständlich sind theoretisch „systemrelevante" Ausnahmen denkbar, in denen eine Verhandlung oder ein sonstiger Termin unbedingt stattfinden müsste. Bei Darstellung eines solchen Falles würde ich eine Ausnahme prüfen. Allerdings dürfte am LSG Grundvoraussetzung für einen solchen Ausnahmefall bereits sein, dass ein am Rechtsstreit beteiligter Bürger (oder eine vergleichbare juristische Person) selbst unter den jetzigen Umstanden unbedingt einen solchen Termin einfordert, existentielle Gründe geltend macht und schriftliche oder telefonische Versuche einer Erledigung des Falles nicht zum Erfolg führen. Ich gehe davon aus, dass in solchen Ausnahmefällen selbstverständlich auch Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erzielt werden kann, so dass zumindest Senatssitzungen vermieden werden. Jeder Richterin bzw. jedem Richter ist es im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit und im Rahmen einer eigenen Prognoseentscheidung natürlich freigestellt, weiterhin Termine anzuberaumen, die allerdings bei zu kurzfristigen Prognosen wieder abgeladen werden sollten, sobald bekannt ist, dass die Gerichtsschließung (bzw. die Maßnahmen, an die die Schließung anknüpft) aufrechterhalten bleibt. Keinesfalls werde ich die Durchführung von Terminen zulassen, nur weil eine Abladung unterblieben ist, vielmehr wären Teilnehmer (ggf. unter Hinweis auf die gleichwohl fällige Entschädigung für persönliches Erscheinen) von der Wache abzuweisen, wenn eine Notwendigkeit des Termins nicht zuvor abgesprochen war. Diese Schließungsverfügung erstreckt sich auf der Grundlage meiner Funktion als hausverwaltende Dienststelle grundsätzlich uneingeschränkt auch auf die Richterschaft des Amtsgerichtes Waren in Neustrelitz. Mangels Sachkompetenz zur Beurteilung der Systemrelevanz dortiger richterlicher Termine werden die betroffenen Richter allerdings aufgefordert, etwaige Ausnahmen mit der Direktorin des AG Waren zu erörtern, die mich ggf. über von ihr befürwortete Ausnahmewünsche vorzeitig informieren sollte.“ Gegen die Hausverfügung richtet der Widerspruch des Antragstellers vom 30. März 2020, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Er ordnete am 1. April 2020 gegenüber dem Antragsteller die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und begründete diese Entscheidung. Zudem forderte er ihn auf, die für den 7. April geladene Sitzung unverzüglich abzuladen. Der Antragsteller hat am 2. April 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, bei der Hausverfügung des Antragsgegners handele es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Trotz ihrer Ausgestaltung als allgemeine Organisationsentscheidung, von der nicht nur er - der Antragsteller -, sondern auch die anderen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts (sowie des Amtsgerichts Waren) betroffen seien, richte sie sich bei objektiver Betrachtung in erster Linie gegen ihn und mittelbar gegen die in den von ihm geführten Senaten tätigen Berichterstatter. Anders als die weiteren Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht habe allein er die für die nächste Zukunft bereits anberaumten Termine (noch) nicht aufgehoben. Er habe dem Antragsgegner im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am Nachmittag des 23. März 2020 mitgeteilt, dass er eine Aufhebung (jedenfalls derzeit) auch nicht beabsichtige, sondern vielmehr sitzungsorganisatorische Maßnahmen zur Reduzierung einer Ansteckungsgefahr prüfen wolle und ggf. umsetzen werde. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Antragsgegner sein Unverständnis über seine Haltung – die des Antragstellers - ausgedrückt und wörtlich geäußert, dass er eine Sitzung "nicht zulassen" werde. Er halte die vom Landessozialgericht zu verhandelnden Verfahren nicht für so wichtig, als dass in der gegenwärtigen Situation eine mündliche Verhandlung oder auch eine Ladung ehrenamtlicher Richter zwecks Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu rechtfertigen wäre. Es sei hier also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und ihm mit konkretem Bezug zu seiner richterlichen Tätigkeit gekommen. Die vom Antragsgegner ergriffene Maßnahme stelle sich als Reaktion auf seine dienstliche Haltung dar, setze sich (mittelbar) kritisch mit dieser auseinander und sei geeignet, sich auf sein künftiges Verhalten in bestimmter Richtung auszuwirken. Damit stelle sich die Hausverfügung als Maßnahme der Dienstaufsicht dar, denn der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht sei entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des §26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es stehe hier nicht in Frage, inwieweit eine vollständige Schließung des Gerichtsgebäudes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich im Sinne einer bloßen Organisationsentscheidung lediglich dem Bereich der äußeren Ordnung zuordnen ließe und damit als den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht betreffende Maßnahme zulässig sein könnte. Der Antragsgegner habe gerade keine vollständige Schließung des ganzen Gebäudes oder auch eines Teils desselben verfügt. Vielmehr maße er sich selbst die Entscheidung darüber an, ob und wann durch die zuständigen Spruchkörper ein Verfahren verhandelt werden dürfe. Die im letzten Absatz der Hausverfügung getroffene Regelung gegenüber den Mitarbeitern des Amtsgerichts Waren Zweigstelle Neustrelitz, die ausdrücklich auf die Funktion des Antragsgegners als „hausverwaltende Dienststelle" gestützt werde, mache ferner deutlich, dass die übrigen in der Hausverfügung getroffenen Maßnahmen auf die Funktion des Antragsgegners als Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Landessozialgerichts gestützt würden und somit Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellten. Insoweit berühme sich der Antragsgegner also der Sachkompetenz zur Beurteilung der Systemrelevanz [...] richterlicher Termine. Der Antragsgegner verkenne damit vollständig das Grundprinzip der Gewaltenteilung. Es liege nicht in der Kompetenz der Exekutive, welcher sich der Antragsgegner in seiner Rolle als Gerichtsvorstand und nachgeordnete Behörde des Justizministeriums zurechnen müsse, über die Eilbedürftigkeit konkreter gerichtlicher Verfahren oder deren Geeignetheit für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder gar im Wege des Beschlusses zu befinden. Die Hausverfügung verletze ihn - den Antragsteller - im Kernbereich seiner richterlichen Unabhängigkeit, zu der die Terminierung einer Sache und die Art und Weise der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gehörten. Sie sei deshalb schlechthin unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes sei nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. Da damit zu rechnen sei, dass den Teilnehmern an den von ihm anberaumten Terminen der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden würde, sei der Eilantrag geboten. Er - der Antragsteller – verweigere sich nicht einer an wissenschaftlichen Empfehlungen etwa des Robert-Koch-Instituts orientierten Ausgestaltung von Verhandlungs- oder Erörterungsterminen. So ließen sich bspw. die gebotenen Mindestabstände mehr als einhalten, indem die übliche Sitzordnung geändert werde und die Beratungen des Senats nicht im "Beratungszimmer", sondern in einem anderen, deutlich größeren Raum durchgeführt würden. Auch werde er selbstverständlich die Umladung bestimmter einzelner Verfahren oder auch ganzer Verhandlungstage erwägen, wie dies auch bereits geschehen sei. Ebenso sei es eine Selbstverständlichkeit, dass im Falle von Verlegungsanträgen und Verhinderungsanzeigen Beteiligter oder deren Prozessbevollmächtigter großzügig verfahren werde. Diese Abwägungen seien indes allein vom zuständigen Richter im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit zu treffen und nicht vom Dienstvorgesetzten. Dabei seien die von der Landesregierung getroffenen Anordnungen und die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sicherlich zu berücksichtigen. Sie stünden einer mündlichen Verhandlung aber weder im Einzelfall noch grundsätzlich entgegen. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtswidrig, da am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen könne. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Wirkung der Hausverfügung und diejenige der Anordnung des Sofortvollzugs keineswegs auf den Zeitraum bis zum 19. April 2020 beschränke, sondern ausdrücklich auf unbestimmte Zeit erstrecke. Sein Rechtsschutzinteresse ergebe sich daher nicht nur aus dem bereits am 07. April 2020 anstehenden Erörterungstermin, sondern ebenso aus den weiteren angesetzten Terminen. II. Die Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [RiG M-V] in Verbindung mit §§ 80 Abs. 8, 123 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] durch den Vorsitzenden. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Hausverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2020 wiederherzustellen, ist ebenso wie der Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, Teilnehmern an anberaumten Terminen des 1., 6., 9. und 14. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligten, Beteiligtenvertretern, ehrenamtlichen Richtern und der Öffentlichkeit, soweit sie als Zuschauer der Verhandlung beiwohnen wollen) Zutritt zum Gerichtsgebäude des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zu gewähren, bereits unzulässig (1.). Die Anträge wären im Übrigen auch nicht begründet (2.). 1. Das Dienstgericht entscheidet bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (§ 32 Nr. 4 Buchst. f) RiG M-V). Es stellt in diesem Fall die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (§ 50 Abs. 2 Satz 2 RiG M-V). Da sich der gerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bei der Geltendmachung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme erschöpft, korrespondiert dazu der vorläufige Rechtsschutz, so dass der vorläufige Rechtsschutz nur auf eine Feststellung der vorläufigen Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht gerichtet sein kann (DGH für Richter beim OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2015 – DGH 2/15 – juris). Eine dementsprechende einstweilige Anordnung klärt zwischen den Verfahrensbeteiligten vorübergehend, aber dennoch zunächst verbindlich die aufgeworfene dienstrechtliche Frage. Eine Entscheidung darüber, welche Auswirkungen eine solche Feststellung auf etwaige sonstige seitens des betroffenen Richters angestrengte Verfahren hat, ist der Dienstgerichtsbarkeit sowohl in dem Hauptsacheverfahren als auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwehrt (DGH für Richter beim OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2015 – DGH 2/15 – juris). 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf eine Feststellung der vorläufigen Unzulässigkeit der „Hausverfügung zur Schließung des Gerichtsgebäudes Tiergartenstraße 5 in Neustrelitz für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Erörterungsterminen und ähnlichen richterlichen Terminen“ vom 25. März 2020. Da für das Verfahren nach § 32 Nr. 4 die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RiG M-V), ist eine einstweilige Anordnung - auch schon vor Klageerhebung - zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung - wie im vorliegenden Fall - nicht nur rein vorläufigen Charakter hat, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen wird, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gilt insofern ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen (vgl. dazu Dombert in: Finkelburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rz. 175 ff.). Deshalb kann eine Feststellung im Wege einstweiliger Anordnung nur begehrt werden, wenn die entsprechende Feststellungsklage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre, aber in dem genannten Sinne für einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu spät käme. Gegenstand der Klage in der Hauptsache wäre die Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Feststellungsklage hier offensichtlich erfolgreich wäre. Auch wenn der Antragsteller zutreffend darauf hinweist, dass der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen ist und jede Einflussnahme der dienstaufsichtführenden Stelle genügt, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt, sodass lediglich erforderlich ist, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urt. v. 24.11.1994 – RiZ (R) 4/94 – juris), fällt die äußere Ordnung nicht darunter (SchmidtRäntsch, DRiG, 6. Aufl., 2009, § 26, Rz. 24). Hier bestehen schon Zweifel daran, dass eine Einflussnahme der dienstaufsichtführenden Stelle auf richterliches Handeln und damit eine Maßnahme der Dienstaufsicht in diesem Sinne vorliegt. Es kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass die Hausverfügung das Potential aufweist, sich auf die Tätigkeit der Richter auszuwirken. Das wird vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt. Eine „Dienstaufsicht“ liegt aber nur bei Maßnahmen vor, die der Wahrung der Bindung des Richters an das Gesetz dienen. Davon zu unterscheiden sind bloße Organisationsentscheidungen, die die äußere Ordnung innerhalb der Einrichtung der Justiz oder des jeweiligen Gerichts betreffen und sich lediglich als Reflex auf die Dienstausübung durch den Richter auswirken. Zu diesen gehören auch die Regelungen zur Öffnung der Gerichtsgebäude. Bei diesen Entscheidungen hat die Gerichtsverwaltung zwar auch die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Jedoch geschieht dies in Abwägung der Interessen auch der weiteren Beschäftigten und ihrer Dienstzeiten sowie - in genereller Form - denen der Beteiligten. In diesem Sinne folgt aus der richterlichen Unabhängigkeit kein unbedingter Anspruch darauf, zu jeder gewünschten Zeit Verhandlungen durchführen zu können. Die damit generell und ohne Einflussnahme auf die Behandlung konkreter Verfahren verbundene Einschränkung der Dienstausübung stellt nur dann eine unzulässige Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, wenn keine hinreichenden Gründe für diese Einschränkung bestehen. Dies wäre etwa bei einer kurzzeitigen Renovierung des Gebäudes oder dergleichen zulässig. Im vorliegenden Fall besteht jedoch insofern eine Einflussnahme auf die Behandlung konkreter Verfahren, als der Antragsgegner die Hausverfügung zu einem Zeitpunkt erlassen hat, als der Antragsteller bereits zu den betroffenen Verhandlungen geladen hatte. Es spricht nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung jedoch gleichwohl nicht Überwiegendes dafür, dass dies hier unzulässig war. Zwar ist es die Folge dieser Maßnahme, dass die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers in der Behandlung dieser Sachen jedenfalls vorübergehend eingeschränkt wird, weil ihm „bis auf Weiteres“, womit hier, wie aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich wird, zunächst die Zeit bis zum 19. April gemeint ist, die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden gleichsam untersagt wird. Dieser Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit geschieht jedoch nicht final, sondern ist lediglich die mittelbare Folge einer Organisationsentscheidung. In die Organisationsfreiheit des Antragsgegners fällt auch die Entscheidung, wie die Regelungen und Empfehlungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für seinen Geschäftsbereich umzusetzen sind. Da sich der Sinn und Zweck diese Maßnahmen nicht in dem Schutz derjenigen Personen erschöpft, deren Kontakt jeweils eingeschränkt werden soll, sondern zuvörderst der Aufrechterhaltung der Ressourcen des Gesundheitssystems auch bei weiterer Ausbreitung der Erkrankungen und damit dem Schutz von Leib und Leben der Angehörigen sogenannter „Risikogruppen“ dient, kann der einzelne Richter, Beteiligte, Beteiligtenvertreter und Bürger, der als Teil der Öffentlichkeit von dem Recht, an einer Verhandlung beiwohnen zu wollen, Gebrauch machen möchte, auf dieses Recht auch nicht verzichten. Der Antragsgegner rechtfertigt die angefochtene Maßnahme nach einer Güterabwägung damit, dass auch ein Gericht gehalten sei, unter Beachtung des allgemeinen Kontaktverbotes jegliche nicht für die Aufrechterhaltung der Rechtsprechung dem Grunde nach notwendigen physikalischen Kontakte unter Menschen zu vermeiden. Eine mündliche Verhandlung insbesondere bei einer Richterbankbesetzung mit fünf Richtern sei insoweit als eine Veranstaltung anzusehen, die die Gefahr von Ansteckungen der Teilnehmer untereinander erhöhe und auch für andere Gerichtsmitarbeiter ein Risiko berge. Neben dem subjektiven Recht auf körperliche Unversehrtheit der Betroffenen werde auch die Gefahr einer Stilllegung des Gerichtes durch notwendig werdende Quarantänemaßnahmen erhöht. Das Nutzungsverbot des Gerichtsgebäudes diene somit der Gesundheit aller, helfe bei der derzeit als überragendem Staatsziel anerkannten Eindämmung einer weiteren Ausbreitung der Pandemie und schütze auch die Funktionsfähigkeit des Gerichtes, in dem die weitgehend klare Trennung der Mitarbeiterschaft in zwei Schichten erhalten bleibe. Es kann bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass diese Argumentation im Sinne eines offensichtlichen Erfolges der Feststellungsklage in der Hauptsache offensichtlich nicht durchgreifend sein könnte. Die angegriffene Verfügung ist nicht speziell gegen den Antragsteller und die Art und Weise seiner Dienstausübung gerichtet, sondern betrifft in gleichem Maße auch alle weiteren Richter des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass nur er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sei, ist dies auch nach seinem eigenen Vortrag nur deshalb der Fall, weil nur er nicht bereits von sich aus auf eine Verhandlungsführung während der Zeit der sogenannten „Kontaktsperre“ verzichtet. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes im Ganzen, spricht jedenfalls auch Einiges für eine Rechtmäßigkeit der Hausverfügung. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller weder mit seinem Widerspruch noch mit seinem Eilantrag auch nur dargelegt hat, weshalb die Verhandlung in der für den 7. April 2020 terminierten Sache nach der in seine Unabhängigkeit fallenden Einschätzung keinen Aufschub bis zur Aufhebung der Maßnahmen duldet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 RiG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben (BGH, Beschl. v. 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05 – juris).