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Urteil

3 A 1353/18 HGW

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines Antrags vermindert sich die Verwaltungsgebühr pauschal um 25 % nach § 15 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwKostG M-V; auf den konkreten Bearbeitungsstand kommt es nicht an. • Kosten für einen beauftragten Projektmanager sind nach Gebühren-Nr. 201.4.6 der ImSchKostVO M-V auf die tatsächlichen Auslagen zu begrenzen; eine darüber hinausgehende Ermäßigung ist nicht vorgesehen. • Billigkeitsgründe i.S.v. § 15 Abs.2 Satz2 VwKostG M-V liegen nur ausnahmsweise vor; das Äquivalenzprinzip wird durch die gesetzliche Pauschalregelung nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung bei Antragsrücknahme: starre 25-%-Reduktion und Begrenzung von Projektmanagerkosten • Bei Rücknahme eines Antrags vermindert sich die Verwaltungsgebühr pauschal um 25 % nach § 15 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwKostG M-V; auf den konkreten Bearbeitungsstand kommt es nicht an. • Kosten für einen beauftragten Projektmanager sind nach Gebühren-Nr. 201.4.6 der ImSchKostVO M-V auf die tatsächlichen Auslagen zu begrenzen; eine darüber hinausgehende Ermäßigung ist nicht vorgesehen. • Billigkeitsgründe i.S.v. § 15 Abs.2 Satz2 VwKostG M-V liegen nur ausnahmsweise vor; das Äquivalenzprinzip wird durch die gesetzliche Pauschalregelung nicht verletzt. Die Klägerin beantragte die Genehmigung von acht Windenergieanlagen. Nach Antragseinreichung und Nachforderungen fanden umfangreiche Verfahrensschritte statt; ein externer Projektmanager wurde zur Unterstützung beauftragt. Die Klägerin zog den Genehmigungsantrag zurück. Die Behörde setzte daraufhin Verwaltungskosten in Höhe von 79.139,31 EUR fest, wobei die tatsächlichen Projektmanagerkosten in Abzug gebracht und anschließend wegen der Antragsrücknahme pauschal um 25 % reduziert wurden. Die Klägerin hielt die Gebühr für zu hoch und begehrte eine weitergehende Reduzierung mit Verweis auf verminderten Verwaltungsaufwand und das Äquivalenzprinzip. Sie wandte sich mit Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage nach § 41 Abs.1 VwGO ist statthaft, weil der Kostenfestsetzungsbescheid mit der verbundenen abschlägigen Billigkeitsentscheidung angefochten wird. • Rechtsgrundlage: Die Gebührenbemessung stützt sich auf § 2 Abs.1 VwKostG M-V i.V.m. der ImSchKostVO M-V a.F.; Ausgangsbetrag ergab sich aus Gebühren-Nr.200.6. • Projektmanagerkosten: Nach Gebühren-Nr.201.4.6 sind Ermäßigungen bei Beauftragung eines Sachverständigen/Projektmanagers auf die tatsächlichen Auslagen begrenzt; die Behörde hat die hierfür nachgewiesenen 5.926,92 EUR abgezogen, eine weitergehende Kürzung ist rechtlich nicht vorgesehen. • Antragsrücknahme: § 15 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwKostG M-V sieht bei Rücknahme eine pauschale Reduzierung um 25 % vor; diese Regelung ist bewusst als starre, praxisgerechte Lösung ausgestaltet und nimmt keinen Bezug auf den konkreten Bearbeitungsstand. • Billigkeit: Eine weitergehende Billigkeitsreduzierung nach § 15 Abs.2 Satz2 VwKostG M-V setzt außergewöhnliche persönliche oder sachliche Unbilligkeit voraus. Eine solche ist nicht dargelegt; das Äquivalenzprinzip wird durch die pauschale Regelung nicht verletzt. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; eine weitergehende Ermessensminderung auf Null war nicht geboten. • Hilfsantrag: Auch der Hilfsantrag auf erneute Entscheidung über Billigkeit ist unbegründet, da keine neuen Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Die Klage wird abgewiesen; die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Die Behörde hat den Ausgangsbetrag korrekt nach der ImSchKostVO ermittelt, die tatsächlich entstandenen Kosten des Projektmanagers in Abzug gebracht und die pauschale 25-%-Reduzierung wegen der Antragsrücknahme zutreffend angewendet. Weitergehende Billigkeitsgründe, die eine zusätzliche Gebührenminderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich; ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.