Urteil
6 A 1074/18 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über eine Beseitigungsverfügung für einen Zaun. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 52, 53/2 und 53/3 der Flur 6 in der Gemarkung Borchtitz. Im März 2016 ist dem Forstamt Rügen angezeigt worden, dass er die genannten Flurstücke mit einem Zaun umfriedet hat. Nach der Durchführung eines Vororttermins am 31. März 2016 informierte der Kläger das Forstamt über eine temporäre Waldsperrung zum Zwecke der Verjüngung des Altbestandes mittels Holzeinschlagsmaßnahmen. Der errichtete Zaun sollte aufgrund des hohen Wildbestandes in dem Waldgebiet dem Schutz der Naturverjüngung dienen. Auf dem eingezäunten Grundstück befindet sich unter anderem das Herrenhaus „Schloss Semper“ mit dem zum Wohnbereich gehörenden Grund und Boden sowie eine Waldfläche von insgesamt ca. 3,5 ha Größe. Etwa 2,4 ha der gesperrten Waldfläche befinden sich im Eigentum des Klägers. Weitere 1,1 ha stehen im Eigentum einer Frau Dr. S. Bei dem eingezäunten Waldbestand handelt es sich um Buchen und Eichen die im Wesentlichen ein Alter zwischen 128 und 148 Jahren aufweisen. Anteilig enthält der Wald Birken und Fichten. Aufgrund der Einzäunung ist es Besuchern nicht möglich, den bis an die Kliffkante im Westen heranreichenden bestehenden Wanderweg zu nutzen. 3 Zur Begutachtung der durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen fand am 23. August 2017 ein Ortstermin ohne den Kläger statt. Die betroffene Waldfläche konnte dabei aufgrund der Sperrung durch den Zaun nur von außerhalb begutachtet werden. Die Mitarbeiter der Forstbehörde stellten dabei fest, dass die angekündigten Verjüngungsmaßnahmen auf 3,5 ha des Waldes nicht umgesetzt worden sind. Lediglich in Blickrichtung des Wassers ist kleinflächig eine Verjüngungsfläche geschaffen worden. Der südlich verlaufende Zaun hat vorliegend lediglich eine Höhe von einem Meter. 4 Mit Schreiben der Beklagten vom 25. August 2017 ist dem Kläger im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Diese nahm er nicht war. 5 Mit Bescheid vom 12. November 2017 gab die Beklagte dem Kläger auf, die auf seinen Flurstücken vorhandene Einzäunung zu beseitigen. Ihm wurde weiter aufgegeben die vorhandenen Pfähle, das auf dem Flurstück 52 vorhandene Tor sowie den Draht zu entfernen. Dem Kläger wurde gestattet, das Reisigmaterial vor Ort zu belassen, solange es keinen geschlossenen Wall bildet und zumindest alle zehn Meter einen Durchgang ermöglicht (Ziffer 1). Darüber hinaus ordnete die Beklagte an, dass die Maßnahmen zu Ziffer 1 bis spätestens 31. Januar 2018 durchzuführen sind (Ziffer 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 900,- EUR an (Ziffer 3). Schließlich setzte sie eine Gebühr in Höhe von 754,74 EUR fest (Ziffer 4). Zur weiteren Bestimmung der Anordnung ist dem Bescheid ein Lageplan, auf den in Ziffer 1 verwiesen wurde, beigefügt worden. Zur Begründung trug die Beklagte vor, dass der Kläger durch die Umzäunung das Jedermannsrecht auf freies Betreten des Waldes zu Erholungszwecken nach § 28 Abs. 1 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern – LWaldG M-V beschränke. Im Ortstermin am 23. August 2017 sei durch seine Mitarbeiterrinnen festgestellt worden, dass die geplanten forstwirtschaftlichen Verjüngungsmaßnahmen nicht umgesetzt worden seien. Im südlichen Teil entspreche der Zaun auch nicht einem Wildschutzzaun da er bereichsweise zu niedrig sei. Insgesamt sei der im Frühjahr 2016 besprochene Verjüngungshieb nicht umgesetzt worden. Zudem handele es sich nicht um einen funktionsfähigen und notwendigen Wildzaun. Nach § 30 Abs. 1 LWaldG M-V dürfe Wald nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde gesperrt werden. Eine solche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Die Waldsperrung könne auch nicht nachträglich genehmigt werden, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 LWaldG M-V nicht vorlägen. Die vorhandene Einzäunung sei nicht notwendig. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit des öffentlichen Betretens gewahrt bleiben. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei berücksichtigt worden, dass durch die Einzäunung der Waldfläche das Recht der Allgemeinheit, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, beeinträchtigt werde. Schutzwürdige Belange auf Seiten des Klägers seien nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. 6 Die Zwangsgeldandrohung fuße auf dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SOG M-V. Die festgesetzten Gebühren fänden ihre Grundlage im Landes Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern – VwKostG M-V und den Vorschriften der Forstverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern – ForstKostVO M-V. 7 Den Widerspruch im Schreiben vom 6. Dezember 2017 begründete der Kläger damit, dass die bestockte Fläche kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sei, da es sich dabei um eine Parkanlage handele. Außerdem sei die Errichtung der Umzäunung in Absprache mit Mitarbeiterinnen des Forstamtes erfolgt, mit dem Ziel eine natürliche Verjüngung des Altbaumbestandes zu erreichen. Aufgrund des hohen Wilddrucks sei eine Umzäunung dringend erforderlich gewesen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1), setzte zur Beseitigung der Umzäunung eine neue Frist auf den 25. August 2018 (Ziffer 2), stellte fest, dass eine Umzäunung der zur Verjüngung tatsächlich eingeleiteten Waldbereiche (mittels durchgeführtem Holzeinschlag) zulässig und mit dem Forstamt Rügen abzustimmen ist (Ziffer 3), drohte für den Fall, dass die angeordnete Maßnahme nicht bis zum genannten Termin umgesetzt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR an (Ziffer 4), ordnete an, dass der vorhandene Wanderweg (Waldweg) von der Umzäunung auszusperren ist (Ziffer 5) und setzte Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 298,- EUR fest (Ziffer 6). Zur Begründung trug sie ergänzend vor, dass es sich bei der umzäunten Fläche nicht um eine Parkanlage, sondern um Wald handele. Wann eine Fläche als Wald einzustufen sei, erfahre in § 2 LWaldG M-V eine Regelung. Die Voraussetzungen lägen vor. Die auf der Fläche befindlichen Baumarten würden sich überwiegend aus Eichen und Buchen mit Anteilen von Birken und Fichten sowie verschiedener Straucharten zusammensetzen. Damit sei sie flächenhaft mit Waldgehölzen bewachsen, mithin bestockt. Zudem weise die Fläche die erforderliche Mindestgröße von 2.000 m² auf. Auch die übrigen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 2 LWaldG M-V erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Nach § 2 Abs. 3 LWaldG M-V werde bestimmt, welche Flächen nicht als Wald gelten. Dies seien zum Beispiel zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen. Aufgrund des Kriteriums „zum Wohnbereich gehörend“ solle nur der unmittelbar und erkennbar zur Wohnstätte gehörende Umgriff, d.h. der zu einer einzelnen privaten Wohnstätte gehörende Außenbereich erfasst werden. Die umzäunte Fläche, mit Ausnahme der aus der beigefügten Anlage ersichtlichen Fläche im Nahbereich des Wohnhauses, sei nicht erkennbar gärtnerisch gestaltet und damit kein privater oder öffentlicher Park. Der Wortlaut lasse keinen Raum für den Ausschluss einer Waldfläche zu, die durch die Denkmalschutzbehörde als denkmalgeschützte Parkanlage klassifiziert worden sei. Die Denkmalschutzbehörde könne die Flächen in ihre Denkmalliste aufnehmen, ungeachtet dessen bleibe die Waldeigenschaft der Fläche bestehen. 9 Aufgrund der Erkenntnisse, die aus dem Ortstermin der Mitarbeiterinnen des Forstamtes am 11. Juni 2018 erlangt worden seien, werde deutlich, dass die Hiebsmaßnahmen zur Verjüngung der eingezäunten Waldfläche nur kleinflächig umgesetzt worden seien. Die Einzäunung der gegenständlichen Waldfläche sei daher nicht gerechtfertigt. Der Kahlschlag im zentralen Bereich mit Blickrichtung zum Wasser werde in einem gesonderten Verfahren durch die Beklagte bewertet. Lediglich in diesem Bereich wäre eine Einzäunung gerechtfertigt, da die Waldfläche wiederbestockt werden müsse. Die derzeitige Bestandsdichte des Altbestandes und dem damit verbundenen geringen Lichteinfall auf den Oberboden lasse auf der überwiegenden Fläche keine natürliche Verjüngung des Waldbestandes zu. Allein die Absicht einer Kulturbegründung genüge für die Einzäunung einer Fläche nicht. Darüber hinaus sei der vorhandene Wanderweg entlang der Kliffkante zum freien Betretenden offenzuhalten. 10 Der Kläger hat am 9. Juli 2018 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass es sich bei dem Flurstück 37/1 ausweislich der Denkmalliste um eine Parkanlage, die zum Landhaus „Schloss Semper“ gehöre, handele. Damit sei der Tatbestand des § 2 Abs. 3 LWaldG M-V erfüllt und amtlich festgestellt worden, dass die Parkeigenschaft gegeben sei. Durch die Positionierung der Nebengebäude, wie dem Wasserturm, der Brunnenanlage, dem Pavillon, der Tennisplätze und anderer werde bereits deutlich, dass sich der ursprüngliche Bereich, der zum Wohnen dienenden Nebenanlage deutlich weiter erstrecke, als dies heutigen Wohn- und Lebensbedingungen üblicherweise entspreche. Die Beklagte verkürze den Begriff „zum Wohnbereich gehörender Parkanlagen“ unangemessen. Darüber hinaus seien die Anordnungen im Widerspruchsbescheid in weiten Teilen nicht hinreichend bestimmt. Nachdem in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides eine neue Frist für die vollständige Beseitigung der Umzäunung festgesetzt worden sei, fehle im Widerspruchsbescheid eine Aussage zu der ursprünglich unter Ziffer 1 des Ausgangsbescheides getroffenen Anordnung. Unter Ziffer 3 werde im Widerspruchsbescheid dann eingeräumt, dass eine Umzäunung zur Verjüngung offenbar zulässig sei, ohne dass im Einzelnen festgestellt werde, welche Bereiche hiervon betroffen seien. Unter Ziffer 5 werde im Widerspruchsbescheid erstmals davon gesprochen, dass ein vorhandener Wanderweg von der Umzäunung auszusperren sei. Um welchen Weg es sich dabei handeln solle bleibe allerdings offen. 12 Die übergeordnete zuständige Behörde für den Park sei die Denkmalbehörde, sodass die Anordnungen der Beklagten mangels Zuständigkeit ins Leere gingen. Darüber hinaus würden die gegenständlichen Flurstücke unmittelbar an das Schloss Semper angrenzen, sodass sie unmittelbar dem Wohnbereich des Schlosses zuzuordnen seien. Entgegen der Beklagten sei die Parkanlage ihrer Parkeigenschaft nicht verlustig gegangen. Dies könne allenfalls bei nicht unter Denkmalschutz stehenden Parkflächen erfolgen. Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die Denkmalbehörde sei der aktuelle Baumbestand schon vorhanden gewesen. Ziel und Zweck der unter Schutz gestellten Parkanlage sei gerade der Erhalt, die Wiederherstellung und die Restaurierung der ursprünglichen Parkanlagen. Schließlich sei auf die Schutzwürdigkeit des Eigentums verwiesen. Die gegenständlichen Flurstücke schlössen unmittelbar an das Flurstück des Schlosses an und aufgrund der dauernden Trockenheit der vorangegangenen Jahre bestehe eine Brandgefahr mit der ebenfalls damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben der Bewohner. In der Vergangenheit seien unzählige weggeworfene Flaschen und sogar Zigarettenkippen sowie sonstige Müllablagerungen durch unachtsame Besucher auch auf den anliegenden Flurstücken festzustellen gewesen. Ebenfalls würden die Zäune den fortlaufenden Schäden, die durch Wildschweine verursacht würden, entgegenwirken. Die Wildschweine würden unter anderem angelockt von den Eicheln der auf dem Parkgrundstück teilweise in unmittelbarer Nähe zum Schloss befindlichen Eichen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass sich die Beseitigungsanordnung auf die Flurstücke 52, 53/2 und 53/3, deren Eigentümer der Kläger sei, beziehe. In der Klagebegründung seien dagegen die Flurstücke 36/1, 37/1 und 53/1 derselben Flur und Gemarkung zum Gegenstand gemacht worden. Zur Frage, ob die betroffenen Flächen eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage darstellten, könne eine erforderliche gärtnerische, parkartige Gestaltung nur dann zum Verlust der Waldeigenschaft führen, wenn sie gegenwärtig, mithin für den Betrachter erkennbar sei. Unzureichend sei, ob zu einem früheren Zeitpunkt die Merkmale eines Parks vorgelegen hätten. Die Eigenschaft eines Parks ginge verloren, wenn die Pflege und Unterhaltung der Parkanlage eingestellt werde. Es könne hier daher dahinstehen, ob das Schloss Semper früher einmal über einen Park verfügt habe. Gegenwärtig weise die streitgegenständliche Fläche allein die Merkmale der gesetzlichen Waldeigenschaft auf, da eine gärtnerische Gestaltung auf den gegenständlichen Flächen nicht vorhanden sei. 18 Soweit der Kläger meine, sie - die Beklagte - sei an einem Tätigwerden gehindert, solange nicht amtlich über den Antrag des Klägers auf Waldfeststellung rechtskräftig entschieden worden sei, sei dies unzutreffend. Die Zuständigkeit der Forstbehörde knüpfe gemäß § 35 Abs. 2 LWaldG M-V zwar unmittelbar an das Vorhandensein von Wald an, jedoch sei nicht erforderlich, dass für jedes Tätigwerden zuvor eine amtliche Feststellung der Waldeigenschaft zu treffen wäre. Dies gelte umso mehr für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, wie sie vorliegend gegeben seien. Im Übrigen unterliege auch die Frage der Zuständigkeit der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. 19 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hob die Beklagte die Ziffer 5 ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 ersatzlos auf. 20 Mit Beschluss vom 12. August 2020 wies das Gericht die angezeigte Vertretung des Klägers durch Frau Dr. Christiane S zurück. 21 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I) sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. August 2020 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Das Gericht konnte auch ohne Beteiligung des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO hierauf in der Ladung hingewiesen wurde. Der Termin war auch nicht auf den Antrag des Klägers hin zu verlegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. II. 23 Die Klage ist nur teilweise zulässig. 24 Soweit der Kläger die Regelung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides angreift, fehlt ihm die Klagebefugnis. Sie liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen des Klägers es als möglich erscheinen lässt, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 379). Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die Regelung in Ziffer 3 erscheint nicht als möglich. Die Feststellung, dass eine Umzäunung der Bereiche, in denen eine Verjüngung des Baumbestandes tatsächlich eingeleitet wurde, zulässig ist, enthält eine Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG M-V und gibt dem Kläger somit mehr Rechtssicherheit, mithin einen rechtlichen Vorteil. Ein Umzäunungszwang ist nicht verfügt worden. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf das Abstimmungserfordernis mit dem Forstamt Rügen nicht als belastende, separate Anordnung zu qualifizieren, da ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen ist und sich in dem Rahmen ohnehin ein Abstimmungserfordernis ergibt. 25 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 26 Die gegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. 28 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 30 Abs. 1 und Abs. 3 LWaldG M-V. Nach § 34 Abs. 1 LWaldG überwachen die Forstbehörden die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes (Satz 1). Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden (Satz 2). 29 Die Beseitigungsanordnung dient hierbei der Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen. Solche Verpflichtungen können grundsätzlich nur bestehen, wenn auch Wald i.S.d. LWaldG M-V betroffen ist. Dies ist hier der Fall. Wald ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung, vgl. § 2 Abs. 1 LWaldG M-V. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die gegenständlichen Flächen diese Voraussetzungen erfüllen. Das Gericht hat auch nach der Sichtung von Luftbildaufnahmen keinen Grund daran zu zweifeln, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 30 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen dennoch nicht als Wald zu gelten haben. Hierzu enthält § 2 Abs. 3 LWaldG M-V eine Regelung. Nicht als Wald gelten demnach u.a. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, vgl. 2. Spiegelstrich Var. 3. Anders als der Kläger meint, befindet sich auf den Flurstücken schon keine Parkanlage i.S.d. LWaldG M-V. Daran ändert auch die Aufnahme der Parkanlage in die Kreisdenkmalliste nichts. Bei der Bewertung, ob Wald gegeben ist oder nicht, kommt es maßgeblich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise an. Sie schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis, etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche auszugehen (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.8.1998 – 4 A 176/96 –, Rn. 28, juris). In Anbetracht dessen, der in § 2 Abs. 3 LWaldG M-V normierten Ausnahmetatbestände, die allesamt auf tatsächliche Gegebenheiten abstellen, und der Funktionen des Waldes, wie sie in § 1 Abs. 2 LWaldG M-V zum Ausdruck kommen, muss auch bei der Bewertung, ob eine Fläche eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage darstellt, eine tatsächliche Betrachtung vorgenommen werden. Damit korrespondierend kann eine Parkanlage, genauso wie z.B. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 4.6.1985 – 20 A 460/84 –, juris), nach Aufgabe der Nutzung oder Unterhaltungsmaßnahmen allmählich zu Wald werden (vgl. Endres, BWaldG, 2014, S. 143). Darüber hinaus ist das gleichzeitige Vorhandensein einer denkmalgeschützten Parkanlage und eines Waldes i.S.d. Norm vom Gesetzgeber anerkannt worden, vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V. Nach der Norm ist die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich. 31 Auch bei einer Betrachtung des tatsächlich vorhandenen Bestandes ist eine Parkanlage nicht zu erkennen. Eine solche setzt grundsätzlich eine überwiegend mit gartenbaulichen Mitteln gestaltete Fläche voraus, in der eine ausgewogene Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Rasen-, Blumen- und Strauchflächen (Rabatten) besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.2.2014 – OVG 11 A 1.11 –, Rn. 52, juris; ehemaliges OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.8.1998 – 4 A 176/96 –, Rn. 31, juris; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 17.1.2018 – 5 K 726/11 –, Rn. 33, juris; VG Cottbus, Urt. v. 28.3.2008 – 3 K 1242/05 –, Rn. 19, juris). Eine Parkanlage kann nur dann zugleich die Waldeigenschaft besitzen, soweit sie eine zumindest vorwiegende flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen aufweist. Um weiterhin als Parkanlage zu gelten muss diese Bestockung dann jedoch in eine typische parkmäßige Gesamtgestaltung einbezogen sein, die neben üblichen Parkbäumen, Parksträuchern oder Hecken im Allgemeinen auch eine Ausgestaltung mit Wegen und einem besonderen Bodenbewuchs, wie z.B. Zierrasen aufweist. Hinzukommen müssen laufende Unterhaltungsmaßnahmen, die den Charakter als Park sicherstellen (vgl. Endres, BWaldG, 2014, S. 143). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass die 1920 errichtete Anlage „Schloss Semper“ und der dazugehörige Park fortlaufend so unterhalten wurde, dass die Parkeigenschaft nach wie vor fortbesteht. Es ist trotz gerichtlichen Hinweises im Schriftsatz vom 17. Februar 2020 schon nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass die aktuellen Gegebenheiten die genannten Voraussetzungen einer Parkanlage erfüllen. Eine Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Flurstücke war daher entbehrlich. 32 Der gegenständliche Zaun verhindert den Zugang zu den Flurstücken des Klägers. Entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V kann daher nicht mehr jedermann zum Zwecke der Erholung den Wald betreten. Zwar ist es nach § 30 Abs. 1 LWaldG M-V ausnahmsweise zulässig den Wald zu sperren, aber die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Nach der Norm kann der Waldbesitzer mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist (Nr. 1), die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter frei lebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist (Nr. 2), die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können (Nr. 3) oder dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Nr. 4). Abs. 3 entsprechend hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vorliegen. § 30 Abs. 1 LWaldG M-V stellt somit eine Ausnahme von § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V dar. Der Kläger hat vorliegend keine Genehmigung zur Waldsperrung erhalten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Genehmigung in dem Umfang, den die gegenständliche Sperrung hat, erteilt werden kann bzw. zu erteilen ist. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 LWaldG M-V für die Sperrung von Waldflächen liegen nicht vor. Zum einen ist der errichtete Zaun im südlichen Bereich lediglich einen Meter hoch und damit zu niedrig, um Wild fernzuhalten und dadurch bedingte erhebliche Schäden zu vermeiden. Zum anderen ist nicht ersichtlich oder so substantiiert vorgetragen worden, dass das Gericht gehalten gewesen wäre nähere Informationen hierzu einzuholen, dass überhaupt erhebliche Schäden drohen, mithin durch die Sperrung vermieden werden sollten. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verjüngung jedenfalls nicht so großflächig durchgeführt worden, dass die Sperrung im vorhandenen Umfang erforderlich ist. Nicht ersichtlich ist zudem, dass dem Kläger im Sommer 2016 von einer Mitarbeiterin der Beklagten eine mündliche Genehmigung erteilt worden ist, die die Sperrung des Waldes im gegebenen Umfang legitimiert hat. 33 Die Beklagte wurde hier als Ordnungsbehörde tätig, sodass zu sie gem. §§ 35, 34 Abs. 1 LWaldG M-V auch die zuständige Behörde ist. 34 Die Beseitigungsanordnung ist auch bestimmt genug. Es ist unschädlich, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid eine neue Frist zur Beseitigung des Zauns gesetzt und dabei die Fristsetzung unter Ziffer 2 im Ausgangsbescheid veränderte, weitere Ausführungen zur Beseitigungsanordnung im Widerspruchsbescheid jedoch unterließ. Es wird aus Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung zurückweist, sodass die Anordnung unverändert bestehen bleibt. 35 Die Beklagte hat auch die richtige Rechtsfolge gewählt, da der Waldbesitzer gem. § 30 Abs. 3 LWaldG M-V die Sperrung unverzüglich aufzuheben hat, sofern die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vorliegen. Sie hat erkannt, dass nach § 34 Abs. 1 LWaldG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes Ermessen auszuüben war. Ein Ermessensausfall ist mithin nicht gegeben. Darüber hinaus bedurfte es hier keiner besonderen Ermessenserwägungen, da die Beklagte gehalten ist, dem geltenden Forst- und Waldrecht Geltung zu verschaffen. Ihr steht es nicht zu, nach eigenem Belieben rechtwidrige Zustände hinzunehmen. Zu besonderen Ermessenserwägungen ist sie daher nur dann verpflichtet, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten ausnahmsweise einen rechtswidrigen Zustand hinzunehmen (vgl. auch VG Greifswald, Beschl. v. 25.7.2013 – 5 B 507/13 HGW -, Bl. 3 d. Umdr.). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Schließlich erscheint die Anordnung auch nicht als unverhältnismäßig. 36 Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V i.V.m. §§ 79, 80 ff. SOG M-V. Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V können Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder - wie hier - auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, vgl. Abs. 1. Für den Vollzug gelten gem. Abs. 2 der Norm die §§ 80 bis 99 SOG M-V. Mit der Beklagten als Erlassbehörde des Grundverwaltungsaktes handelte die gem. § 82 SOG M-V zuständige Behörde. Der Kläger war Adressat des Grundverwaltungsaktes, sodass die Beklagte auch gegenüber dem gem. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V Pflichtigen handelte. Das angedrohte Zwangsgeld ist zudem ein taugliches Zwangsmittel i.S.v. § 86 Abs.1 Nr. 1 SOG M-V. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 SOG M-V muss das Zwangsgeld - wie hier geschehen - unter Fristbestimmung und Nennung einer bestimmten Betragshöhe grundsätzlich zuvor angedroht werden. Die Androhung kann dabei mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, Abs. 3 Satz 1. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es bewegt sich im untersten Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V mit mindestens 10 Euro und höchstens 50.000 Euro normierten Rahmens. Ein Ermessensausfall oder -fehlgebrauch ist vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 37 Auch die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden verwiesen, denen sich das Gericht anschließt, vgl. § 117 Abs.5 VwGO. 38 Ziffer 5 des Widerspruchsbescheides wurde in der mündlichen Verhandlung von der beklagten aufgehoben, sodass die Klage hiergegen ins Leere geht. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. 41 Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.