Beschluss
7 A 1775/19 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3. und 4. verpflichtet sind, die Reisekosten- und Trennungsgeldanträge der Antragstellerin zu 1. seit September 2017 sowie die Reisekosten- und Trennungsgeldanträge der Antragstellerin zu 2. seit Februar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 2. Der Gegenstandswert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen begehren die Erstattung ihrer Aufwendungen für Wegekostenentschädigung sowie Übernachtungskosten nach Reisekostenrecht. 2 Die Antragstellerinnen sind langjährige Personalratsmitglieder. In der aktuellen Wahlperiode ist die Antragstellerin zu 1. Vorsitzende des Hauptpersonalrates, die Antragstellerin zu 2. eine der stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind zu 100 % für ihre Personalratstätigkeit freigestellt. Die Antragstellerin zu 1. ist zudem Personalratsmitglied des Gesamtpersonalrats der Universität A-Stadt. 3 In der Vergangenheit rechneten die Antragstellerinnen ihre Wegstreckenentschädigungen von A-Stadt bzw. C-Stadt zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats in … jeweils als sogenannte „Große Wegstreckenentschädigung“ von 0,25 € je Kilometer sowie Tage- und Übernachtungsgeld nach Reisekostenrecht ab. Ab September 2017 (Antragstellerin zu 1.) bzw. Februar 2018 (Antragstellerin zu 2.) wurden die Antragstellerinnen aufgefordert, ihre Fahrten zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats sowie die die damit verbundenen Tagegelder und Übernachtungskosten nach der Trennungsgeldverordnung abzurechnen. Die Erstattungsanträge wurden fortan von den Beteiligten zu 1. und 2. nur noch mit der Wegstreckenentschädigung von 0,15 € je Kilometer sowie Übernachtungsgeld und Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung gewährt. 4 Die Antragstellerinnen bemühten sich zunächst gegenüber den Beteiligten um Aufklärung über die geänderte Erstattungspraxis und um Rückkehr zur vorherigen Erstattungspraxis nach dem Reisekostenrecht. Die Beteiligten verblieben bei ihrer Rechtsauffassung. 5 Daraufhin beantragten die Antragstellerinnen zunächst nach vorheriger Beschlussfassung des Hauptpersonalrats am 1. November 2018 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Beteiligten zu 1. zur Zahlung von Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten nach dem Reisekostenrecht (7 B 1668/18 HGW). Nachdem aufgrund einer mündlichen Erörterung zunächst gegenüber dem Gericht ein Vergleich avisiert worden war, nahmen die Antragstellerinnen ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schreiben vom 17. September 2019 zurück, nachdem der Vergleich nicht zustande kam. 6 Nach Beschlussfassung des Hauptpersonalrates mit Beschlüssen vom 2. August 2019 bezüglich der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie der Vertretung der Antragstellerinnen durch deren Prozessbevollmächtigte haben die Antragstellerinnen am 20. November 2019 die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragt. Sie tragen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass die Umstellung der Erstattung ihrer Wegstreckenentschädigung sowie ihrer Übernachtungskosten nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung rechtsfehlerhaft sei. Diese Berechnung der Beteiligten führe dazu, dass ihnen die Ihnen entstandenen Kosten nicht vollständig erstattet würden. Dies sei mit dem für das Personalvertretungsrecht geltenden Benachteiligungsverbot nicht vereinbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. 7 Die Antragstellerinnen beantragen, 8 1. den Beteiligten zu 4. zu verurteilen, an die Antragstellerin zu 1. 10.682,80 € zu zahlen zuzüglich jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 9 auf 744,00 € seit dem 1.11.2017 bis 1.7.2018 auf 558,00 € seit dem 1.12.2017 bis 1.7.2018 auf 511,50 € seit dem 1.1.2018 bis 1.7.2018 auf 372,00 € seit dem 1.2.2018 bis 1.7.2018 auf 83,70 € seit dem 2.7.2018 bis 1. 9. 2018 auf 697,50 € seit dem 1.3.2018 bis 1. 9. 2018 auf 390,60 € seit dem 2.9.2018 bis 1.10.2018 auf 44,00 € seit dem 2.10.2018 bis 1.3.2019 auf 418,50 € seit dem 1.4.2018 bis 1.3.2019 auf 418,50 € seit dem 1.5.2018 bis 1.3.2019 auf 15,40 € seit dem 2.3.2019 auf 651,00 € seit dem 1.6.2018 auf 604,50 € seit dem 1.7.2018 auf 604,50 € seit dem 1.8.2018 auf 465,00 € seit dem 1.9.2018 auf 186,00 € seit dem 1.10.2018 auf 558,00 € seit dem 1.11.2018 auf 744,00 € seit dem 1.12.2018 auf 511,50 € seit dem 1.1.2019 auf 279,00 € seit dem 1.2.2019 auf 697,50 € seit dem 1.3.2019 auf 651,00 € seit dem 1.5.2019 auf 651,00 € seit dem 1.6.2019 auf 465,00 € seit dem 1.7.2019 auf 697,50 € seit dem 1.9.2019 auf 558,00 € seit dem 1.10.2019 auf 372,00 € seit dem 1.11.2019 auf 465,00 € ab Rechtshängigkeit auf 651,00 € ab Rechtshängigkeit 10 2. den Beteiligten zu 4. zu verurteilen, an die Antragstellerin zu 2. 10.755,46 € zu zahlen zuzüglich jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 11 auf 837,00 € seit dem 1.4.2018 bis 1.8.2018 auf 826,80 € seit dem 1.5.2018 bis 1.8.2018 auf 663,80 € seit dem 2.8.2018 bis 1. 9. 2018 auf 705,00 € seit dem 1.6.2018 bis 1.9.2018 auf 473,50 € seit dem 2.9.2018 bis 1.10.2018 auf 734,00 € seit dem 1.7.2018 bis 1.10.2018 auf 731,85 € seit dem 2.10.2018 bis 1.11.2018 auf 606,00 € seit dem 1.8.2018 bis 1.11.2018 auf 1241,11 € seit dem 1.9.2018 bis 1.11.2018 auf 900,04 € seit dem 2.11.2018 bis 1.1.2019 auf 286,71 € seit dem 2.1.2019 auf 1155,00 € seit dem 1.10.2018 auf 169,00 € seit dem 1.11.2018 auf 1343,75 € seit dem 1.12.2018 auf 633,25 € seit dem 1.1.2019 auf 629,00 € seit dem 1.2.2019 auf 1052,50 € seit dem 1.3.2019 auf 780,80 € seit dem 1.4.2019 auf 656,50 € seit dem 1.5.2019 auf 589,15 € seit dem 1.6.2019 auf 716,60 € seit dem 1.7.2019 auf 704,80 € seit dem 1.8.2019 auf 647,10 € seit dem 1.9.2019 auf 717,30 € seit dem 1.10.2019 auf 382,50 € seit dem 1.11.2019 auf 291,50 € ab Rechtshängigkeit 12 3. hilfsweise den Beteiligten zu 4. zu verpflichten, die Antragstellerinnen zu 1. beginnend mit September 2017 und zu 2. beginnend mit April 2018 nach den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nummer 1 PersVG unter Anwendung des Landesreisekostengesetzes für deren Reisekosten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 ff. zu entschädigen. 13 Der Beteiligte zu 3. beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Er trägt vor, dass der Beteiligte zu 4. in der Sache für die Abrechnung der Reisekosten- bzw. Trennungsgeld der Antragstellerinnen zuständig ist. 16 Der Beteiligte zu 4. beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Er ist der Auffassung, dass den Antragstellerinnen über die bereits angewiesenen Beträge hinaus keine weiteren Reisekosten zustehen. Die Erstattungsansprüche der Antragstellerinnen fänden ihre materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Reisen der gänzlich freigestellten Personalratsmitglieder in § 35 PersVG M-V. Die reise-und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften seien eher Auslegungshilfe zur Anspruchshöhe, als dass sie eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage darstellten. Durch den Freistellungsbeschluss gelte für das Personalratsmitglied als neue Dienststätte der Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung. Aus diesem Grunde seien arbeitstägliche Fahrten der vollständig Freigestellten von der Wohnung zum Ort der Geschäftsstelle der Stufenvertretung Fahrten zur Dienststätte und somit keine Dienstreisen im Sinne des § 2 LRKG. Da der Wechsel (der Dienststelle) mit der Abordnung eines Beamten vergleichbar sei, habe das freigestellte Personalratsmitglied nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des Trennungsgeldrechts. Für freigestellte Personalratsmitglieder ergebe sich daher aus entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 LRKG eine Erstattung nach Trennungsgeldgrundsätzen. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010, Az.: 6 P 1/09, sei mit Erlass vom 24. August 2018 geregelt worden, dass freigestellten Personalvertretungsmitgliedern wegen Ausübung ihrer Tätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Personalvertretung Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse zustehe. Eine Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 0,15 €/Kilometer bei der Benutzung eines privaten Pkw sei gerechtfertigt, weil keine Benachteiligung des Personalvertretungsmitglieds vorliege, das genauso behandelt werde, wie jeder Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion. Wenn die Benutzung des privaten Kfz aus dringenden dienstlichen oder in besonderem Ausnahmefall aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig sei, könnten demnach triftige Gründe des Personalratsmitglieds vor Antritt der der Dienstreise vergleichbaren Fahrt genehmigt werden; eine rückwirkende Genehmigung sei nicht vorgesehen. Neben der Anerkennung der triftigen Gründe für die Nutzung des privaten PKWs durch den Personalrat (Gremium) bedürfe es keiner weiteren Anerkennung durch den Dienststellenleiter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 2. März 2020 Bezug genommen. II. 19 Die Anträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als von den streitgegenständlichen Erstattungsansprüchen persönlich betroffene Personalratsmitglieder zur Einleitung eines Beschlussverfahrens ebenso befugt, wie es der Hauptpersonalrat es als Gremium wäre. Der Personalratsbeschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens liegt ebenso vor wie die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten. 20 Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Die von den Anträgen der Antragstellerinnen abweichende Tenorierung ist allein dem Umstand geschuldet, dass es dem Gericht nicht mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die bezifferten Anträge der Antragstellerinnen unter Berücksichtigung der bislang geleisteten Erstattungszahlungen des Beteiligten zu 3. zu überprüfen. Deshalb hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Beteiligten zu 3. aufzuerlegen, den Betrag der Erstattungsleistungen aufgrund der Entscheidung des Gerichts zu errechnen. 21 Die Antragstellerinnen haben einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach Reisekostenrecht. Jegliche Beschränkung dieser Ansprüche durch die Abrechnung nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften verletzt die Antragstellerinnen im Hinblick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß §§ 107, 100 Abs. 2 BPersVG in ihren Rechten. 22 Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3. und 4. bemisst sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen nicht nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine Abrechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes des bisherigen Dienstortes nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für zulässig erachtet (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 – 6 P 3/12 –, zitiert nach juris), dies gilt nach der jüngeren Rechtsbrechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch dann nicht, wenn der Landesgesetzgeber entschieden hat, dass anstelle von Trennungsgeld Reisekostenvergütung zu bewilligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 – 5 P 5/17 –, Rn. 14, zitiert nach juris). So liegt es hier. § 35 Abs. 1 Nummer 1 PersVG M-V ist in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der Fassung vom 29.11.1991 zu entnehmen, dass Reisekosten von Mitgliedern des Personalrats ausschließlich nach Reisekostenrecht abgerechnet werden sollen. 23 § 8 Abs. 4 BRKG normierte seinerzeit: 24 „Ehrenbeamte erhalten Tage- und Übernachtungsgeld nach der Reisekostenstufe B. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern in besonderen Fällen eine höhere Reisekostenstufe zulassen.“ 25 Zwar ist diese Regelung mit dem Inkrafttreten des Landes Reisekostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 17 LRKG M-V außer Kraft getreten (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 2.5.2018 – 7 A 542/17 HGW –), doch ergibt sich aus der Regelung in § 17 LRKG M-V „so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes“, dass unter Berücksichtigung des ursprünglichen Sinns und Zwecks der Regelung in § 35 Abs. 1 Nummer 1 PersVG M-V weiterhin die Kostenerstattung ausschließlich nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes stattzufinden hat. Denn die ursprüngliche Regelung hatte mit dem Verweis auf die Abrechnung von Tage- und Übernachtungsgeld für Ehrenbeamte gerade eine der ehrenamtlichen Tätigkeit von Personalratsmitglieder vergleichbare Personengruppe in Bezug genommen und insoweit die Kostenerstattung ausdrücklich nach Reisekostenrecht bestimmt. Eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten nach Trennungsgeldrecht bei langer Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit war hingegen nicht vorgesehen. Deshalb sind als „entsprechende Vorschriften“ im Sinne des § 17 LRKG M-V in Bezug auf den Verweis aus der Regelung in § 35 Abs. 1 Nummer 1 PersVG M-V nur die §§ 4 (Fahrtkostenerstattung), 5 (Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung), 7 (Tagegeld) und 8 (Übernachtungskostenerstattung) LRKG M-V, nicht aber § 13 LRKG M-V (Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung). 26 Eine entsprechende Kostenerstattung gemäß § 13 LRKG M-V nach Trennungsgeldmaßstäben, wie sie bei der Abordnung eines Beamten zu zahlen wäre, kommt nicht in Betracht, weil die Vorschriften des Reisekostenrechts auf die Kostenerstattung von Personalratsmitgliedern nur entsprechend und nur insoweit anzuwenden sind, als ihnen daraus kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht und die Regelung keinen – auch nur mittelbaren – Eingriff in die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 – 6 P 3/12 -, Rn. 18. ff., zit. nach juris). Dies wäre jedoch bei der Anwendung des § 13 LRKG M-V in Verbindung mit den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung der Fall: diese Regelung, wonach längere Dienstreisen von nach den Maßstäben für abgeordnete Beamten zu behandeln sind, führt faktisch zur Behandlung des Geschäftsortes als neuem Dienstort und hat als verhaltenslenkende Maßnahme zur Folge, dass der für eine längere Zeit abgeordnete Beamte nicht mehr in vollem Umfang Fahrtkosten und Übernachtungskosten erstattet erhält. Eine solche Kappung der Kostenerstattung beeinflusst jedoch das Personalratsmitglied in der Wahrnehmung seines Ehrenamtes, weil von ihm entweder ein Umzugswille oder aber die Hinnahme von Einbußen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Reisekosten erwartet wird. Dies hat faktisch auch Folgen für die Wahlbereitschaft und Wählbarkeit von Personen für die Tätigkeit als Personalratsmitglieder, weil unter diesen Voraussetzungen die Annahme der Wahl als Personalratsmitglied und die vollständige Freistellung für Aufgaben des Personalrats für weiter von der Geschäftsstelle des Personalrats entfernt wohnende Personalratsmitglieder unter dem Gesichtspunkt erschwert würde, als eine Durchführung dieser Tätigkeit ohne wirtschaftliche Einbußen mit einem Umzug an den Sitz der Geschäftsstelle verbunden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012, a.a.O.). Damit würde jedoch in die Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Personalratsmitglieds eingegriffen, die nicht mit einer Abordnung oder Versetzung eines Beamten vergleichbar ist, weil das beamtenrechtliche Dienstverhältnis des Personalratsmitglieds unverändert fortbesteht und nur durch die Freistellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit überlagert wird. Dementsprechend ändert sich durch die Personalratstätigkeit auch bei vollständiger Freistellung der Dienstort des Personalratsmitglieds nicht. Infolgedessen kann auch die Kostenerstattung der Höhe nach nicht von einem Umzug des Personalratsmitglieds zum Sitz der Geschäftsstelle abhängig gemacht werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kosten der Tätigkeit des Personalrats aufgrund der damit verbundenen Reisekosten sehr hoch sein können. Das Benachteiligungsverbot der Personalratstätigkeit hat insoweit jedoch Vorrang vor finanziellen Erwägungen zur kostengünstigeren Gestaltung der Personalratstätigkeit. 27 Die Antragstellerinnen haben im Rahmen ihrer Ansprüche auf Reisekostenerstattung Anspruch auf Zahlung der „großen Wegstreckenentschädigung“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LRKG M-V. Denn es liegen sowohl hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. als auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. triftige Gründe für die Benutzung ihrer privaten Kraftfahrzeuge vor. Als triftiger Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs bei Dienstreisen ist in der Regel die Zeitersparnis anzusehen. Dies gilt auch vorliegend, weil die Reisen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. zur Geschäftsstelle nicht als Wegezeiten eines Arbeitnehmers zum Dienstort anzusehen, sondern als Dienstreisen, d.h. als Reisen innerhalb ihrer Dienstzeit zu behandeln sind. Bezüglich der Frage der Zeitersparnis sind dabei nicht die reinen Zeiten der Zugverbindung und der Fahrstrecke mit dem Kraftfahrzeug zu vergleichen, sondern es kommt jeweils auf die Gesamtzeit der Dienstreise von der Haustür zur Geschäftsstelle des Personalrats an. Insoweit ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend vorgetragen, dass beide Antragstellerinnen eine erhebliche Zeitersparnis im Falle der Inanspruchnahme ihrer Kraftfahrzeuge gegenüber der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln haben. Diese Zeitersparnis stellt einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 LRKG M-V dar, weil sie der Inanspruchnahme ihrer eigentlichen Tätigkeit am Sitz der Geschäftsstelle zugutekommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen faktisch ihre Reisezeiten im Hinblick auf die erheblichen Distanzen nicht vollständig auf ihre Arbeitszeiten als Personalräte anrechnen können, ohne dass darunter die inhaltliche Personalratstätigkeit aufgrund fehlender Zeit leiden würde. Anders als bei gewöhnlichen Dienstreisen steht es hier nicht dem Dienstherrn zu, eine Zeitersparnis als hinreichenden wirtschaftlichen Gesichtspunkt anzunehmen oder abzulehnen, weil auch insoweit die Selbstorganisation der Personalratsmitglieder ihrer Unabhängigkeit unterliegt und ihnen deshalb auch insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. LAG M-V, Beschluss vom 04.12.2012 – 5 TaBV 6/11 -, Rn. 54 ff. zit. nach juris, entsprechend für Reisekosten eines Schwerbehindertenvertreters). Deshalb reicht es bei der Vielzahl der notwendigen Reisen der Antragstellerinnen aus, dass die Fahrten mit den eigenen Kraftfahrzeugen einen deutlichen Zeitvorteil gegenüber der Gesamtzeit bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln zuzüglich der jeweiligen Wegezeiten zu diesen Verkehrsmitteln erbringen. Soweit die Antragstellerinnen zu 1. und 2. eine Beschlussfassung des Personalrats über das Vorliegen von triftigen Gründen für die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen für Fahrten zur Geschäftsstelle des Personalrats herbeigeführt haben, ist auch dies bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen. 28 Die Antragstellerinnen haben sich lediglich die fiktiven Wegekosten anrechnen zu lassen, die sie ohne ihre Personalratstätigkeit in Bezug auf die Fahrt zu ihrer Dienststelle zu tragen hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018, a.a.O., Rn. 22, zitiert nach juris). Dies ist nach Aktenlage auch erfolgt. 29 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Kostenerstattung der Reisekosten der Antragstellerinnen im Zusammenhang mit ihrer Personalratstätigkeit allein nach Reisekostenrecht und bezüglich der Wegstreckenentschädigung nach den Grundsätzen der Benutzung von Kraftfahrzeugen mit triftigen Gründen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LRKG M-V zu erfolgen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bislang erfolgte Aufsplitterung der Antragstellung für bestimmte Reisekosten bei der Reisekostensachbearbeitung bezüglich der sonstigen Reisekosten bei der Trennungsgeldsachbearbeitung den Antragstellerinnen den Überblick über die Gesamtkostenerstattung erheblich erschwert. Die Einzelberechnung der zwischenzeitlich aufgelaufenen umfangreichen Erstattungsanträge mit ihren zahlreichen Einzelpositionen muss in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zunächst den Beteiligten zu 4. vorbehalten bleiben, weil diese Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich unbedingt bzw. unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen bzw. Abschläge des Beteiligten zu 4. vom Gericht mit verhältnismäßigen Aufwand nicht geleistet werden kann. 30 Zur Höhe des Gegenstandswertes wird auf § 33 Abs. 1 RVG, § 52 Abs. 1 GKG verwiesen. Der Gegenstandswert bemisst sich vorliegend nach der Differenz zwischen den von den Antragstellerinnen wertmäßig bezifferten Anträge und den bislang gewährten Erstattungen, die aufgrund der Vielzahl der Einzelpositionen vorliegend nur geschätzt werden kann.