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Urteil

3 A 3035/05

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2010:0407.3A3035.05.0A
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Leitsätze
1. Die unzulässige Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Buchgrundstücke in einem Erschließungsbeitragsbescheid begründet keinen Aufhebungsanspruch, wenn der Umfang der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden öffentlichen Last bestimmbar ist.(Rn.15) 2. Eine einheitliche Erschließungsanlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise zerfällt in unterschiedliche Zwangsabschnitte, wenn eine Teilstrecke nach Erschließungsbeitragsrecht und eine andere Teilstrecke nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen ist.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unzulässige Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Buchgrundstücke in einem Erschließungsbeitragsbescheid begründet keinen Aufhebungsanspruch, wenn der Umfang der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden öffentlichen Last bestimmbar ist.(Rn.15) 2. Eine einheitliche Erschließungsanlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise zerfällt in unterschiedliche Zwangsabschnitte, wenn eine Teilstrecke nach Erschließungsbeitragsrecht und eine andere Teilstrecke nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen ist.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt A-Stadt (EBS) vom 04.05.1993 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 10.11.1995. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von den Klägern weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. Die in § 5 Abs. 3 lit. a EBS normierte "schlichte" Tiefenbegrenzung ist im Erschließungsbeitragsrecht zulässig und sogar geboten (BVerwG, Urt. 01.09.2004 - 9 C 15/03, BVerwGE 121, 365). Auch die Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden. 1. Zwar ist der Bescheid formell fehlerhaft. Er leidet an einem Verfahrensfehler, denn er enthält eine unzulässige Zusammenfassung der auf die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 entfallenden Erschließungsbeiträge. Wegen des auch im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden. Allerdings begründet dieser Fehler keinen Aufhebungsanspruch der Kläger. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) - die Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auch auf Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung - kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie noch zu zeigen sein wird sind die Kläger für beide Grundstücks beitragspflichtig. Die Summe der Beiträge entspricht der Höhe der Festsetzung in dem Beitragsbescheid vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005. Zweifel über den Umfang der auf den jeweiligen Grundstücken ruhenden öffentlichen Last (§ 134 Abs. 2 BauGB) können nicht entstehen, weil die jeweiligen Grundstücksgrößen in dem Bescheid angegeben sind und daher die auf das einzelne Grundstück entfallende öffentliche Last hinreichend genau bestimmbar ist. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar, da es sich bei der Straße „Z. F.“ in A-Stadt um eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt. Insbesondere ist die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nicht nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Hiernach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der abgerechneten Teilstrecke der Straße „Z. F.“ im Bereich zwischen der Einmündung der Anlage „Am F.“ und der Einmündung in den W.-weg auch dann nicht vor, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass auch diese Teilstrecke bereits am 03.10.1990 eine (einseitige) Anbaufunktion hatte und ihr daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Qualität einer Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zukam (zu diesem Erfordernis vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96, juris Rn. 29). Denn die Teilstrecke war am Stichtag nicht hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Hieran fehlt es. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten endete die ausgebaute Strecke der K.-M.-Straße - aus Richtung Stadt kommend - früher an der Abzweigung „Am F.“. In diesem Bereich war sie befestigt. Der weitere Straßenverlauf der Anlage bestand dagegen nur aus einem unbefestigten Sandweg, dessen Fahrbahn teilweise provisorisch mit Betonplatten ausgestattet war. Dass die Straße „Z. F.“ damit vor der hier abgerechneten Baumaßnahme nach einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten bereits endgültig hergestellt war, kann daher nicht angenommen werden und wird auch von den Klägern nicht behauptet. Ihr Einwand, die Straße „Z. F.“ habe bereits vor ihrem Ausbau den Anforderungen an eine Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen genügt und die Zufahrt zu den erschlossenen Grundstücken sei "hinreichend breit und befestigt" gewesen sei, unerheblich. Maßgebend ist allein, ob die Anlage dem Ausbauprogramm bzw. den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt war. Dies ist jedoch - wie bereits dargelegt - nicht der Fall. 3. Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sind nicht ersichtlich. Die Freilegungskosten sind nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten im Rahmen der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt worden, so dass die daran anknüpfenden Einwände der Kläger auf sich beruhen können. Soweit sie weiter einwenden, dass die Kosten der Ingenieurleistungen für die Planung des Bauvorhabens nicht ansatzfähig seien, weil der Beklagte diese Leistungen auch mit "Eigenmitteln" hätte erbringen können, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Planung selbst durchzuführen. Er kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwände der Kläger sind unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Im Bescheid vom 20.05.2005 sind die beitragsfähigen Aufwendungen, differenziert nach Teileinrichtungen, aufgelistet. Wenn die Kläger ausführen, sie müssten davon ausgehen, dass mit der Beitragserhebung Kosten umgelegt würden, die nicht der betroffenen Erschließungsanlage zuzuordnen seien, so handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht näher erläutert wird. Sie ist nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen, denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Es ist die Sache der Kläger, etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). Den Beteiligten obliegt, wollen sie aus einem bestimmten Sachverhalt ihnen rechtlich günstige Konsequenzen ziehen, diesen Sachverhalt wenigstens vorzutragen. Unterbleibt dies, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus auf die Suche nach dem Sachverhalt zu gehen, den die jeweiligen Beteiligten für sich geltend machen können. Den Verfahrensbeteiligten obliegt daher die prozessuale (Mitwirkungs-)Pflicht, einen Sachverhalt so konkret vorzutragen, dass das Gericht daraus entnehmen kann, welche tatsächlichen Umstände das Vorbringen stützen sollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.07.1999 - 1 M 59/99, S. 2 f. des Entscheidungsumdrucks). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Aufwandsermittlung die vollen Herstellungskosten berücksichtigt, obwohl - abgesehen von dem Grundstück Flurstück G4 - nur die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen südlich bzw. südwestlich an die Anlage angrenzenden Grundstücke Baulandqualität aufweisen, die nördlich bzw. nordöstlich an sie angrenzenden Grundstücke einschließlich der Kleingärten (dazu sogleich) dagegen nicht. Zwar kommt der Straße „Z. F.“ damit nur eine einseitige Anbaufunktion zu. Dennoch findet der so genannte Halbteilungsgrundsatz, wonach eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, grundsätzlich nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfüllt, mit der Folge, dass im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1992 - 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362), vorliegend keine Anwendung. Denn die mit dem Halbteilungsgrundsatz angestrebte angemessene Entlastung greift nicht, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße entsprechend dem einschlägigen Ausbauprogramm von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Straßenseite unerlässlich ist. In diesem Fall ist die in ihrem Umfang unerlässliche Anlage zugleich die beitragsfähige Gesamterschließungsanlage. Ein Raum für eine ideelle Aufspaltung der Anlage besteht nicht (BVerwG a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 12 Rn. 50). Bei Anlegung dieses Maßstabes bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung einer Gemeinde, mit Rücksicht auf den bei einer 550 m langen Straße in einem reinen Wohngebiet zu beachtenden Begegnungsverkehr von Last- und Personenkraftwagen eine Fahrbahnbreite von 5 m (und eine Fußwegbreite von 1,50 m) bzw. bei einer vergleichbar langen Straße eine Fahrbahnbreite von 5,50 m (und eine Fußwegbreite von 1,75 m oder bis zu 2 m) als für die Erschließung der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite unerlässlich zu halten (Driehaus a.a.O., Rn. 55 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). 4. Auch gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist nichts zu erinnern. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass die Bildung des Abrechnungsgebietes fehlerhaft sei, weil die Straße „Z. F.“ nicht auf Höhe der Einmündung der Straße „Am F.“ ende, sondern noch ca. 200 m in Richtung Innenstadt weiterführe. Die Aufwandsverteilung und damit die Bildung des Abrechnungsgebietes richtet sich nach § 131 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 5 EBS). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Damit ist auch für die Aufwandsverteilung der Anlagenbegriff maßgebend. Zwar ist für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf das Erscheinungsbild (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) der Anlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11 m.w.N.). Daher mag es zwar zutreffen, dass die Straße „Z. F.“ nicht auf Höhe der Einmündung der Straße „Am F.“ endet, sondern bis zum Übergang in die K.-M.-Straße weiterführt. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt nicht ausnahmslos: Eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Verkehrsanlage zerfällt in mehrere Abrechnungsabschnitte (Zwangsabschnitte), wenn eine Teilstrecke einer einheitlichen Anlage nach Erschließungsbeitragsrecht und eine andere Teilstrecke nach Straßenbaubeitragsrecht abgerechnet werden muss, weil § 242 Abs. 1 oder Abs. 9 BauGB eine Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließt. Gelten damit für beide Teilstrecken von vornherein unterschiedliche Abrechnungsvorschriften, kann bereits deshalb nicht von einer einheitlichen Anlage ausgegangen werden (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Dies trifft hier zu, da der westlich der Einmündung der Straße „Am F.“ verlaufende Teil der Straße „Z. F.“ am 03.10.1990 befestigt und damit endgültig hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB war und für diese Teilstrecke daher eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht ausgeschlossen ist (s.o.). Insoweit kommt nur eine Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. §§ 7 und 8 KAG M-V) in Betracht. Zu Recht wurden die nördlich an die Straße „Z. F.“ angrenzenden Kleingartengrundstücke nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen, da sie mangels Baulandqualität von der Erschließungsanlage nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werden (zur grundsätzlichen Deckungsgleichheit der von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erfassten Grundstücke siehe Driehaus a.a.O. § 17 Rn. 24). Der Bebauungsplan „W.-weg“ erfasst diese Grundstücke nicht. Ihnen kommt auch nicht die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu. Mit dem Begriff des Ortsteils, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist und dem dazu im Gegensatz stehenden Begriff der Splittersiedlung verbindet das Gesetz Gebäude, die eine Siedlung ausmachen können. Das sind nur solche baulichen Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984, DÖV 1984, 855). Anlagen, die ausschließlich anderen Zwecken dienen, können für sich keinen Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB bilden. Wochenendhäuser können zwar zum dauerhaften Wohnen geeignet sein, sie sind jedoch ausschließlich dazu bestimmt, nur vorübergehend im Urlaub und an Wochenenden dem Aufenthalt von Menschen zu dienen. Bei ihnen handelt es sich immer um eine Splittersiedlung (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1986 - 4 B 110/89; VG B-Stadt, Urt. v. 12.11.1998 - 1 A 933/96, S.9 des Entscheidungsumdrucks; vgl. zur Bebauung einer aus einhundert Einzelgärten bestehenden und durchgängig mit Lauben bebauten Kleingartenanlage: BVerwG NJW 1984, 1576). Damit handelt es sich bei der Kleingartenanlage in bodenrechtlicher Hinsicht um eine Splittersiedlung, sie ist daher als Außenbereichsgebiet i.S.d. § 35 BauGB einzustufen und nimmt an der Vorteilsverteilung nicht teil. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die von den Straßen „H1.“, "M.-weg", „H.“ und „R.-winkel“ erschlossenen Grundstücke, soweit sie nicht zusätzlich an die Straße „Z. F.“ angrenzen, nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Diese Grundstücke werden allein durch die genannten Straßen, nicht zusätzlich durch die Straße „Z. F.“ erschlossen. Denn sie liegen an die Straße „Z. F.“ weder unmittelbar an, noch handelt es sich um Hinterliegergrundstücke. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass möglicherweise einige der betroffenen Grundstücke aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur über die Straße „Z. F.“ erreichbar sind. Daraus folgt keinesfalls, dass, wie die Kläger meinen, diese Grundstücke "mittelbar" von der Straße „Z. F.“ erschlossen werden. Dies folgt aus dem Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechtes, der grundsätzlich auf den von der einzelnen Erschließungsanlage gebotenen Erschließungsvorteil abstellt. Demgegenüber führt die funktionale Abhängigkeit einzelner Straßenverläufe von anderen Straßenverläufen nicht ohne weiteres dazu, dass von einem einheitlichen Abrechnungsgebiet bzw. einer einheitlichen Anlage auszugehen wäre. Ersteres wäre nur bei einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB), zweiteres bei einem unselbständigen Anhängsel der Hauptanlage der Fall. Beides scheidet aus. Die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Erschließungseinheit setzt u.a. zum einen einen entsprechenden Beschluss der Gemeinde voraus und ist zum anderen im Regelfall nur für zwei Anlagen zulässig, nicht für drei oder mehr (vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 40 m.w.N.). Die Planstraßen sind auch keine bloßen Anhängsel der Straße „Z. F.“, da es sich ungeachtet der Länge der Planstraßen nicht um Sackgassen handelt (vgl. Driehaus, a.a.O. § 12 Rn. 14). Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die genannten Straßen jeweils eigenständige Erschließungsanlagen und keine Bestandteile der Erschließungsanlage „Z. F.“ sind. Weiter wird das im Eigentum der Kläger befindliche Grundstück Flurstück G1 zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen, denn es grenzt mit seiner südöstlichen Grenze auf einer Länge von 5,50 m an die Straße „Z. F.“ an. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und mit den Klägern der Auffassung ist, die angrenzende Strecke sei zu kurz um die Annahme eines Erschließungsvorteils zu begründen. Denn in diesem Fall ist es als sogenanntes Hinterliegergrundstück in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Es grenzt an das Anliegergrundstück Flurstück G2, das ebenfalls im Eigentum der Kläger steht (Fall der Eigentümeridentität). Da das Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (Carport und Garten), wird ihm ein beitragsrelevanter Vorteil von der Straße „Z. F.“ vermittelt, obwohl es an den M.-weg angrenzt und damit über eine "eigene" Erschließung verfügt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 98). 5. Schließlich ist die Heranziehung der Kläger nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist - wie noch zu zeigen sein wird - entstanden. Die Kläger sind als Eigentümer des Grundstücks auch persönlich beitragspflichtig gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Entgegen ihrer Auffassung ist der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 KAG M-V vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden ist die sachliche Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 EBS mit der endgültigen Herstellung der Straße „Z. F.“. Maßgeblich ist dabei nicht nur ihre bereits in den 1990er Jahren erfolgte bautechnische Herstellung entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, das Vorliegen der Unternehmerrechnungen, die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs und die straßenrechtliche Widmung der Verkehrsanlagen. Da das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter sachlicher Beitragspflichten wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe von dem Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen und vom umzulegenden Aufwand abhängt, liegt eine endgültige Herstellung erst dann vor, wenn auch die Größe der erschlossenen Grundflächen bestimmbar ist und der umlagefähige Aufwand fest steht (vgl. Driehaus a.a.O., § 19 Rn. 6 m.w.N.). Letzteres ist erst sei dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung beim Beklagten am 10.08.2004 der Fall. Für die Baumaßnahme waren u.a. Fördermittel für den ländlichen Wegebau ausgereicht worden, die u.a. den beitragspflichtigen Grundeigentümer zugute kamen. Die Bescheide, aufgrund derer Fördermittel gewährt werden, bilden keine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendungen. Hierüber wird erst in der Verwendungsnachweisprüfung entschieden. Damit hängt von diesem Prüfergebnis auch die Höhe des umlagefähigen Aufwandes ab. Da die sachliche Beitragspflicht sonach erst im Jahre 2004 entstanden ist, erfolgte die Heranziehung der Kläger im Jahre 2005 innerhalb der Festsetzungsfrist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung verzögert hat, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flurstücke G1 und G2, Flur A, Gemarkung A-Stadt in einer Größe von jeweils 675 m² (zusammen 1.350 m²). Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02/91 „W.-weg“ gelegene Grundstück Flurstück G2 grenzt an die Gemeindestraße „Z. F.“. Das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Grundstück Flurstück G1 grenzt auf einer Länge von 5,50 m an die Straße „Z. F.“ und im Übrigen an das Grundstück Flurstück G2. Beide Grundstücke grenzen an die Straße M.-weg, die östlich dieser Grundstücke in die Straße „Z. F.“ einmündet. Die Straße „Z. F.“ beginnt an der Einmündung in die K.-M.-Straße. Sie verläuft zunächst in südöstliche Richtung, verschwenkt sich dann in südliche Richtung und endet an der Einmündung in den W.-weg. Südwestlich bzw. westlich münden die Straßen „Am F.“, „H.“, "M.-weg" und „H1.“ in die Straße „Z. F.“ ein. In diesem Bereich sind die an die Straße „Z. F.“ angrenzenden Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut. Die auf der nordöstlichen Seite an die Straße angrenzenden Grundstücke sind bis zum Bereich der Einmündung der Straße „Am F.“ ebenfalls bebaut. Im weiteren Verlauf schließt sich auf dieser Straßenseite eine Kleingartenanlage an. Die südlich davon gelegenen Grundstücke auf dieser Straßenseite sind unbebaut. Die Straße „Z. F.“ war in ihrem nordwestlichen Bereich bis zur Einmündung der Straße „Am F.“ am 03.10.1990 bereits als befestigte Anbaustraße vorhanden. In ihrem weiteren Verlauf war sie überwiegend unbefestigt (Sandweg, teilweise Betonspurplatten). Mitte der 1990er Jahre ließ die Stadt A-Stadt die Teilstrecke zwischen der Einmündung der Straße „Am F.“ und der Einmündung in den W.-weg auf einer Länge von 353,20 m herstellen. Die Verkehrsanlage erhielt eine Fahrbahn aus Asphalt in einer Breite von 4,50 m, einen einseitigen überfahrbaren Gehweg (Betonsteine) in einer Breite von 1,50 m, eine Straßenentwässerung sowie eine Straßenbeleuchtung. Die Vergabe der einzelnen Gewerke erfolgte auf Grundlage von Ausschreibungen. Die Unternehmerrechnungen lagen Ende der 1990er Jahre vor, die Kosten des erforderlichen Grunderwerbs standen im Jahre 2000 fest. Die straßenrechtliche Widmung der Anlage erfolgte im April 2000. Für die Baumaßnahme wurden u.a. Fördermittel für den ländlichen Wegebau ausgereicht, die u.a. den beitragspflichtigen Grundeigentümern zugute kamen. Die Verwendungsnachweisprüfung war am 10.08.2004 abgeschlossen. Mit Bescheid vom 20.05.2005 zog der Beklagte die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 15.304,60 EUR heran. Auf ihren Widerspruch reduzierte der Beklagte die Festsetzung auf 13.303,34 EUR und wies den Rechtsbehelf im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 - zugestellt am 18.10.2005 - zurück. Am 18.11.2005 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Baumaßnahme sei nicht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Bereits der ursprünglich vorhandene Weg sei ausreichend breit und ausreichend befestigt gewesen. Die Kostenermittlung sei fehlerhaft. Eine nachvollziehbare Kostenaufschlüsselung fehle, so dass davon auszugehen sei, dass Kosten umgelegt würden, die nicht der abgerechneten Anlage zuzuordnen seien. Dies betreffe insbesondere die Kosten der Ingenieurleistungen. Diese Kosten seien zudem nicht erforderlich, da die Planung auch vom Beklagten hätte durchgeführt werden können. Die Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Trinkwasserleitung seien ebensowenig beitragsfähig wie die Kosten für ihre Neuanlegung. Ersparnisse bei der gleichzeitigen Baudurchführung von Trinkwasserleitung und Straße seien hätten beitragsreduzierend berücksichtigt werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Zudem sei der sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht berücksichtigt worden, obwohl die Möglichkeit bestehe, die nordöstlich der Straße „Z. F.“ gelegenen Grundstücke in Bauland umzuwandeln. Die für die Erschließung der südlich und westlich an die Anlage angrenzenden Baugrundstücke unerlässliche Ausbaubreite werde überschritten. Auch die Flächenermittlung sei fehlerhaft, da die von den Straßen „H.“, "M.-weg", „H1.“ und „R.-winkel“ erschlossenen Grundstücke zu berücksichtigen seien. Die Eigentümer die Eigentümer der an der Straße „R.-winkel“ gelegenen Grundstücke könnten wegen einer Fahrbahnverengung zwischen den Einmündungen des M.-wegs und des H. ihre Grundstücke ohne die Straße „Z. F.“ nicht erreichen. Das Grundstück Flurstück G3 grenze nicht an die Straße „Z. F.“ an. Insoweit sei ein beitragsrelevanter Vorteil nicht gegeben. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Kläger beantragen, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 20.05.2005 - wei 237 - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 18.06.2008 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 B 3036/05 vorgelegen.