Urteil
3 A 547/11
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2011:0825.3A547.11.0A
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Leitsätze
Zum Begriff der Erschwernis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG (juris: GUVG MV). (Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Erschwernis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG (juris: GUVG MV). (Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23.06.2011 bzw. 19.07.2011 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren (Gebührensatzung - GS) vom 20.12.2006 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 03.03.2010. Die Gebührensatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Der Einwand des Klägers, die Gebührensatzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip übersieht, dass dieses Prinzip bei Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) Anwendung findet (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 - juris Rn. 28). Auch ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip kann nicht angenommen werden. Soweit der Kläger Mutmaßungen darüber anstellt, dass der Wasser- und Bodenverband entweder zu Unrecht davon absieht, Erschwernisbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG zu erheben oder aber diese gegenüber dem Beklagten erhebt und der Beklagte sie zu Unrecht in den allgemeinen Vorteilsausgleich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG einbezieht, ist der Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen. Im Übrigen beruht dieser Vortrag auf einer Verkennung des Begriffs der Erschwernis. Der Kläger geht davon aus, dass eine städtische Siedlungsstruktur und die damit einhergehende Bodenversiegelung eine Erschwernis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG darstellt. Dies trifft nicht zu. Bei Erschwernissen handelt es sich um Gegebenheiten, die nicht zur üblichen Gewässerunterhaltung gehören. Für die weitere Auslegung dieses Merkmals ist u.a. der Rechtsgedanke aus § 65 Landeswassergesetz (LWaG) heranzuziehen (eingehend: VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 - 3 A 1010/08 - juris Rn. 31). Daher setzt die Erhebung eines Erschwernisbeitrages voraus, dass sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss (§ 65 Satz 1 erste Var. LWaG) oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert (§ 65 Satz 1 zweite Var. LWaG) oder weil die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert wird (§ 65 Satz 2 LWaG). Eine bestimmte Siedlungsstruktur kann, auch wenn sie durch eine verdichtete Bebauung gekennzeichnet ist, keiner dieser Fallgruppen zugeordnet werden. Die Fälle des § 65 Satz 1 LWaG sind ersichtlich nicht berührt. Es liegt auch kein Fall des § 65 Satz 2 LWaG vor. Zwar ist Niederschlagswasser Abwasser i.S.d. Gesetzes (vgl. § 40 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LWaG). Auch führt eine verdichtete Bebauung dazu, dass anfallendes Niederschlagswasser nicht versickern kann, sondern in verstärktem Umfang abgeleitet werden muss und dadurch auch Gewässern II. Ordnung zugeführt wird. Darin liegt jedoch kein Erschwerung durch das Einleiten von Abwasser. § 65 Satz 2 LWaG knüpft - ebenso wie § 65 Satz 1 LWaG - an die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Erschwernisse i.S.d. § 65 Satz 2 LWaG werden daher vornehmlich durch die Qualität des eingeleiteten Niederschlagswassers begründet, so etwa, wenn die Unterhaltung durch eine abwasserbedingte Schlammablagerung erschwert wird (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1266, S. 106). Die Menge des infolge einer bestimmten Siedlungsform eingeleiteten Niederschlagswassers ist dagegen kein Einzelfallproblem, sondern ein struktureller Umstand, der die Gewässerdichte und den Ausbauzustand der Gewässer beeinflusst. Sie ist damit ein im Rahmen der üblichen Gewässerunterhaltung zu berücksichtigender (allgemeiner) Umstand, der von § 65 Satz 2 LWaG und damit auch von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG nicht erfasst wird. Die Erhebung der bei der Umlegung der Beiträge zum Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Verwaltungskosten ist zulässig, § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Wenn sich diese Kosten infolge einer bestimmten Siedlungsstruktur - hier: das Vorhandensein einer Vielzahl kleiner Grundstücke - erhöhen, ist das systembedingt und daher hinzunehmen. Die vom Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) ist ersichtlich nicht gegeben. Zwar mag es sein, dass die Gebührensatzungen der Umlandgemeinden erheblich niedrigere Gebührensätze aufweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 3 GG einen Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Vorschriften derselben rechtssetzungsbefugten Körperschaft bildet. Vorschriften unterschiedlicher rechtssetzungsbefugter Körperschaften können damit von vornherein nicht zu einer Verletzung des Art. 3 GG führen. Die Gebührensatzung verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG, denn der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Erhebung öffentlicher Abgaben regelmäßig nicht berührt. Es fehlt in diesen Fällen an dem staatlichen Zugriff auf einen bestimmten, von der Bestandsgarantie geschützten Vermögenswert. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG scheidet ebenfalls aus. Auch hier fehlt es am Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit. Zwar können Subventionen oder staatliche Beihilfen wettbewerbsverzerrend wirken, der nach der Kommunalverfassung gebotenen Erhebung von Entgeltabgaben kann diese Qualität aber nicht zukommen. Auch eine mit Blick auf Art. 12 GG unzulässige "erdrosselnde Wirkung" kann vorliegend nicht angenommen werden. Ob einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht danach zu beurteilen, ob einzelne land- oder forstwirtschaftliche Flächen wegen der Abgabe unwirtschaftlich sind, sondern danach, ob die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und damit der Beruf des Landwirts insgesamt unmöglich gemacht wird (vgl. für die Spielgerätesteuer: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.12.1997 - 6 L 199/96, S. 22 des Umdrucks; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2/89, NVwZ 1989, 1176). Dies wird vom Kläger jedoch nicht behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Der Kläger ist Eigentümer von im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und anderweitig genutzter Grundstücke. Die Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“. Mit Bescheid vom 22.04.2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Wasser- und Bodenverbandsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 i.H.v. jeweils 960,96 EUR fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 zurück. Am 08.06.2011 hat Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der Gebührensatz von 26,58 EUR/ha für landwirtschaftliche Nutzflächen verstoße gegen das Vorteils- und das Äquivalenzprinzip. Die entsprechenden Gebührensätze in den Satzungen der Umlandgemeinden seien deutlich niedriger. Dieser Unterschied beruhe auf dem Umstand, dass die Gewässerunterhaltung wegen der verdichteten Bebauung im Stadtgebiet erschwert werde, der Wasser- und Bodenverband aber offenbar davon absehe, in Ansehung der dadurch entstehenden Mehrkosten gesonderte Erschwerniszuschläge gegenüber den Verursachern zu erheben, sondern die Mehrkosten auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen umlege. Dieser Fehler in der Beitragsebene schlage auf die Gebührenebene durch. Sollte der Wasser- und Bodenverband dagegen Erschwerniszuschläge gegenüber der Stadt erheben, so sei jedenfalls die pauschale Umlage in der Gebührensatzung fehlerhaft. Ein weiterer Grund für den erhöhten Gebührensatz liege darin, dass die im Gebiet der Stadt vorhandenen vielen und relativ kleinen Grundstücke einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslösten, der unter Zugrundelegung der normalen Beitragssätze des Wasser- und Bodenverbandes möglicherweise nicht zu decken sei. Im Verhältnis zu den Nachbargemeinden werde der Kläger gebührenrechtlich diskriminiert. Es liege eine wesentliche Ungleichbehandlung vor. Die Gebührenhöhe wirke zudem wettbewerbsverzerrend und verletze den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2010 - … - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17.05.2011 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 25.08.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.