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Urteil

3 A 1429/12

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2013:1004.3A1429.12.0A
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Leitsätze
Ein zu einem Erschließungsbeitrag herangezogenes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann trotz erfolgreicher Anfechtung des Beitragsbescheides nicht die Erstattung des von ihm entrichteten Beitrages verlangen, wenn die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem gegenüber einem Miterben ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheid erfolgt.(Rn.13) (Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zu einem Erschließungsbeitrag herangezogenes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann trotz erfolgreicher Anfechtung des Beitragsbescheides nicht die Erstattung des von ihm entrichteten Beitrages verlangen, wenn die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem gegenüber einem Miterben ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheid erfolgt.(Rn.13) (Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. a. So kann der Kläger die Zahlung nicht als Vollzugsfolgenbeseitigung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verlangen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger eine Zahlung auf eine „eigene“ Schuld vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Bekanntgabe des an ihn gerichteten und in dem Verfahren 3 A 901/08 streitgegenständlichen Beitragsbescheides ist das konkrete Schuldverhältnis des Klägers – dessen persönliche Beitragspflicht – gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) entstanden. Eine Zahlung des Klägers auf das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Schuldverhältnis ist jedoch nicht erfolgt. Die von ihm veranlasste Zahlung von 34.285,66 EUR erfolgte vielmehr auf die mit der Bekanntgabe des an Herrn H. E. gerichteten Beitragsbescheides entstandene Beitragsschuld des Herrn E.. Hierzu trägt der Kläger selbst vor, zur Abwendung der gegenüber Herrn E. erfolgenden Zwangsvollstreckung gezahlt zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Umstand noch einmal ausdrücklich bestätigt. Damit hat der Kläger die ihm nach §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 48 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zustehende Befugnis ausgeübt, (s)eine Leistung auf eine fremde Schuld zu erbringen. Dass er in Höhe des Zahlbetrages gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AO von der eigenen Zahlungsverpflichtung befreit wurde, ändert nichts an dem Umstand, dass die Zahlung auf die gegenüber Herrn E. bestehende Verpflichtung erfolgt ist. b. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, denn der Beklagte ist in Ansehung des vereinnahmten Erschließungsbeitrages nicht rechtsgrundlos bereichert. Die an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Beitragsbescheide für das Grundstück G 1 (alt) sind von ihren Adressaten nicht angegriffen worden. Damit ist u.a. der an Herrn E. gerichtete Bescheid in Bestandskraft erwachsen und bildet – trotz teilweiser Rechtswidrigkeit – den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der darauf erbrachten Leistung. Der Beklagte hat den an Herrn E. gerichteten Beitragsbescheid nicht aufgehoben. Das in dem Verfahren 3 A 901/08 ergangene Urteil erfasst diesen Bescheid nicht. Denn weder hatte der Kläger diesen Bescheid angegriffen noch ist solche Erstreckung gesetzlich angeordnet. Letzteres ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. Dies trifft auch auf die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft zu (eingehend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 5 m.w.N.). Die Schuldverhältnisse zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern bestehen grundsätzlich nebeneinander, denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 KAG M-V schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Zwar wirken die Erfüllung, die Aufrechnung und eine geleistete Sicherheit nach § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO auch für die übrigen Schuldner. Eine darüber hinaus gehende Verknüpfung besteht jedoch nicht, denn § 44 Abs. 2 Satz 3 AO bestimmt, dass andere Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie vorliegen. Zu diesen anderen Tatsachen gehört auch ein gegenüber einem Gesamtschuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil (vgl. § 425 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Daher begründet die Gesamtschuldnerschaft kein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, insbesondere muss eine gerichtliche Entscheidung gegenüber Gesamtschuldnern nicht einheitlich ergehen (Ratschow in: Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 44 Rn. 20 m.w.N.). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 2 BGB beruft, ist dieser Vortrag nicht recht nachvollziehbar, da er den an den Miterben E. gerichteten Bescheid nicht angegriffen hat. c. Schließlich kann der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages zwischen der ursprünglichen und der korrigierten Festsetzung nicht mit dem Argument verlangen, dass andernfalls ein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB Abs. 1 BGB) auf Basis der ursprünglichen, überhöhten Festsetzung erfolgt. Dies trifft nämlich nicht zu. Die Ausgleichspflicht entsteht nicht - erst - mit der Befriedigung des Gläubigers durch den herangezogenen Miteigentümer, sondern schon mit der Entstehung der Gesamtschuldnerschaft in dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht entsteht. Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander ist ein Schuldverhältnis, das selbstständig neben dem Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Abgabengläubiger und dem (oder den) herangezogenen Beitragspflichtigen besteht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 21.11.1953 – VI ZR 82/52 –, BGHZ 11, 170). Diese Selbständigkeit des Rechtsverhältnisses der Gesamtschuldner untereinander berechtigt den vom herangezogenen Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner auf einen Ausgleich in Anspruch genommenen Miteigentümer, dem Ausgleichsanspruch gegenüber alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm auch zugestanden hätten, wenn er unmittelbar vom Gläubiger in Anspruch genommen worden wäre; er ist also nicht auf aus dem Innenverhältnis abgeleitete Einwendungen beschränkt. Selbst wenn der gegen einen Miteigentümer ergangene Heranziehungsbescheid unanfechtbar geworden ist, kann der als Gesamtschuldner zum Ausgleich in Anspruch genommene Miteigentümer demgegenüber geltend machen, der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil in Wahrheit eine Beitragspflicht nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe bestanden habe (vgl. BVerwG, Urt. v . 21.01.1975 – IV C 46/72 –, juris Rn. 21). Da dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht, kann für den Zinsanspruch nichts anderes gelten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Erschließungsbeiträgen. Der Kläger ist Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach R. O.. Zum Nachlass gehört u.a. das Grundstück G1 (alt), Flur 3, Gemarkung R.. Mit Bescheid vom 17. Juni 2008 zog der Beklagte u.a. den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstück G 1 (alt) i.H.v. 38.655,94 EUR heran, wogegen dieser nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens zum Az. 3 A 901/08 Anfechtungsklage erhob. Die an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichteten Beitragsbescheide gleichen Datums wurden nicht angefochten. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 (– 3 A 901/08 –) hob das Verwaltungsgericht Greifswald den an den Kläger gerichteten Bescheid insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag vom 26.115,74 EUR übersteigt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 22. November 2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Differenzbetrag i.H.v. 12.540,20 EUR an die Erbengemeinschaft zu zahlen, was dieser mit Schreiben vom 5. März 2012 ablehnte. Am 10. Oktober 2012 hat der Kläger Leistungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der Zahlungsanspruch nebst Verzugszinsen zu. Der Beklagte sei in Höhe der Klageforderung zu Unrecht bereichert, da der betreffende Beitragsbescheid teilweise aufgehoben worden sei. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel stehe auch der Bestandskraft der an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft entgegen. Zur Abwendung der vom Beklagten gegenüber Mitglied der Erbengemeinschaft H. E. betriebenen Zwangsvollstreckung habe der Kläger diesem den Betrag von 34.285,66 EUR zur Verfügung gestellt und unmittelbar an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die zwischen dem Kläger und den weiteren Miterben M. v. R., G. E. und H. E. bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft den Betrag von 12.540,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach §§ 247, 288 BGB seit dem 6. Dezember 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe auf den an ihn gerichteten Bescheid nicht gezahlt. Die gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ergangenen Bescheide seien bestandskräftig geworden. Mit Beschluss vom 7. August 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.