Urteil
3 A 459/12
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2013:1014.3A459.12.0A
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Leitsätze
Ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, das über eine tatsächlich angelegte Zufahrt zu der ausgebauten Anlage verfügt, ist trotz des Fehlens einer rechtlichen Sicherung der Zufahrt in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, wenn das in Eigentum eines Dritten stehende Anliegergrundstück (hier: ein Grundstücksstreifen von ca. 2 m Tiefe) nicht selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.(Rn.22)
(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, das über eine tatsächlich angelegte Zufahrt zu der ausgebauten Anlage verfügt, ist trotz des Fehlens einer rechtlichen Sicherung der Zufahrt in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, wenn das in Eigentum eines Dritten stehende Anliegergrundstück (hier: ein Grundstücksstreifen von ca. 2 m Tiefe) nicht selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.(Rn.22) (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26. September 2013 bzw. 9. Oktober 2013 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erklärt haben. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 06.07.2001 i.d.F. der ersten Änderung vom 30.05.2006. 1. Die Satzung ist wirksam. Da die Klägerin insoweit keine Einwände geltend macht, kann zur Begründung auf die Darlegungen in dem Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2012 (– 3 B 1308/12 –, juris Rn. 20 ff.; bestätigt durch OVG Greifswald, Beschl. v. 21.11.2012 – 1 M 172/12 –, n.v.) Bezug genommen werden. 2. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. a) Dies gilt zunächst für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Er ist in Ansehung der abgerechneten Teileinrichtungen auf die Straßenbaulast der Gemeinde A-Stadt zurückzuführen, obwohl es sich bei der G. Straße um eine klassifizierte (Landes-)Straße handelt. Für den Gehweg folgt dies aus § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V). Auch die Straßenbeleuchtung befindet sich in der Baulast der Gemeinde A-Stadt. Obwohl die Maßnahme zu einem großen Teil dem Durchgangsverkehr zugute kommt, folgt daraus nicht, dass der Aufwand für die Beleuchtung nach dem Verhältnis der Fahrbahnfläche und der Flächen der sonstigen Teileinrichtungen aufzuteilen und etwa nur der letztere Teil in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen ist. Denn die Herstellung/Verbesserung der Beleuchtung bewirkt eine Verbesserung der Anlage (Straße), sie stellt deshalb eine beitragsfähige Maßnahme dar. Der auch dem Durchgangsverkehr durch die Maßnahme erwachsende Vorteil ist (erst) bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes durch einen entsprechend hohen Gemeindeanteil zu berücksichtigen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16), was vorliegend durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 rechte Spalte ABS erfolgt ist. Unklarheiten bei der Aufwandsermittlung für den Gehweg bestehen ebenfalls nicht. Nach den vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen wurde der Aufwand insgesamt ermittelt. Eine Trennung in einen westlichen und einen östlichen Gehweg ist nicht erfolgt. Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil es sich bei dem beiderseitigen Gehweg um eine Teileinrichtung handelt, deren Kosten insgesamt zu ermitteln (und zu verteilen) sind. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und dabei insbesondere die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Vorteilsausgleich nicht zu beanstanden, obwohl es nicht unmittelbar an die G. Straße angrenzt. Die Einbeziehung in den Vorteilsausgleich richtet sich nach § 4 Abs. 1 ABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. Dabei kann auch sog. Hinterliegergrundstücken eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass die ausgebaute Anlage vom Hinterliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24 und Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand 07/13, § 8 Anm. 1.5.4.2). Dies erfordert allerdings, dass – sofern Anlieger- und Hinterliegergrundstücke (wie hier) im Eigentum verschiedener Personen stehen – die Zuwegung über das unmittelbar an der Straße gelegene Grundstück voraussichtlich auf Dauer besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 – 9 C 5/01 –, NVwZ-RR 2002, 770), denn bei dem beitragsrelevanten Vorteil handelt es sich um einen Dauervorteil. Daher muss die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße in der Regel rechtlich gesichert sein. Diese Sicherung kann durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen. Weiter kann die erforderliche Absicherung der Zugangsmöglichkeit durch ein Notwegerecht im Sinne des § 917 vermittelt werden (VG Greifswald, Urt. v. 16.09.2002 – 3 A 1621/01 – juris Rn. 15). Allerdings entsteht nach der Rechtsprechung des VGH München bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück (zu diesem Begriff sogleich) ein beitragsrelevanter Vorteil bereits dann, wenn eine Zufahrt zu der Anlage tatsächlich vorhanden ist (Beschl. v. 10.12.2012 – 6 CS 12.2095 –, juris Rn. 20; Urt. v. 25.10.2012 – 6 B 10.132 –, juris Rn. 44). Vorliegend ist davon auszugehen, dass von dem Grundstück der Klägerin eine beitragsrelevante Inanspruchnahme der G. Straße erfolgt, obwohl es an den dargestellten rechtlichen Sicherungen fehlt. Unstreitig ist für das Anliegergrundstück G 2 weder eine Grunddienstbarkeit noch eine Baulast begründet worden. Die Annahme eines Notwegerechts zur G. Straße scheidet ebenfalls aus. Ein Notwegerecht kommt in der Regel bei sogenannten „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken in Betracht, die über keine anderweitige Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen. Denn die Vorschrift des § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die "zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung" fehlt. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks voraus (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar, § 917 Anm. 6 f. m.w.N.). Um ein solches Grundstück handelt es sich bei dem G 1 jedoch nicht. Es ist vielmehr als „anderweitig erschlossenes“ Hinterliegergrundstück einzustufen, da es auch von der Verkehrsanlage „Dorfmitte“ erschlossen ist. Anders als noch in dem gegenüber den Beteiligten ergangenen Urteil vom 25. November 2009 (– 3 A 1879/07 – , S. 8 des Entscheidungsumdrucks) geht das erkennende Gericht aufgrund der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen nunmehr davon aus, dass dem Grundstück von der „Dorfmitte“ auch der „akute“ Erschließungsvorteil i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB vermittelt wird. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegen tritt, erstreckt sich die entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende Hecke nicht über die – aus Sicht der Erschließungsanlage „Dorfmitte“ – gesamte Breite des klägerischen Grundstücks, sondern endet wenige Meter vor seiner westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks auch von der „Dorfmitte“ aus ohne weiteres gegeben. Dem Grünstreifen kommt keine trennende Wirkung zu. Er ist im Bebauungsplan – ebenso wie die Fahrbahn – als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und entsprechend gewidmet. Er kann daher genutzt werden, um auf das G 1 zu gelangen. Unschädlich ist, dass der Bebauungsplan für die westliche Grundstücksgrenze die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ aufweist. Dies schließt aus Gründen der Verkehrssicherheit nur ein Überfahren der Grundstücksgrenze mit Kraftfahrzeugen aus. Der für die Begründung der Vorteilslage bei einem in einem MI-Gebiet gelegenen Grundstücks ausreichenden (eingehend: Driehaus a.a.O. § 17 Rn. 67 m.w.N.) Befugnis zum Betreten des Grundstücks von der Erschließungsanlage „Dorfmitte“ aus steht die Festsetzung nicht entgegen. Zwar ist die Annahme eines Notwegerechts zur ausgebauten Verkehrsanlage auch bei „anderweitig erschlossenen“ Grundstücken nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern kommt immer dann in Betracht, wenn die anderweitige Verbindungsmöglichkeit eine ordnungsgemäße Grundstücksnutzung nicht gewährleistet (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 18.11.2011 – 3 A 1760/09 –, n.v.). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, kann von einer weiteren Darstellung abgesehen werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass die G. Straße vom Grundstück der Klägerin aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird und daher die Vorteilslage gegeben ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bebauung auf dem G 1 auf die G. Straße „ausgerichtet“ ist, da es vor der Herstellung der Erschließungsanlage „Dorfplatz“ nur über die G. Straße an das öffentliche Wegenetz angebunden war. Demgemäß bildet das Anliegergrundstück die Zufahrt zu den sich auf der östlichen Teilfläche des Hinterliegergrundstücks befindlichen Stellplätzen und damit zu dem Hinterliegergrundstück insgesamt. Eine Nutzung der farblich gekennzeichneten Pkw-Stellflächen erfordert ein Überqueren des trennenden Grundstücks. Die Zufahrt zur G. Straße ist auch tatsächlich angelegt. Das Anliegergrundstück – also die Zufahrt – weist ebenso wie die übrige Stellplatzfläche eine Befestigung aus Betonsteinen auf, so dass der Stellplatz optisch eine einheitliche Anlage bildet. Bereits beim Vorliegen dieser Sachlage, d.h. dem „Ausgerichtetsein“ des Grundstücks auf die ausgebaute Anlage und dem tatsächlichen Vorhandensein einer Zufahrt zu der Anlage, entsteht nach der zitierten Rechtsprechung des VGH München für das Hinterliegergrundstück ein beitragsrelevanter Vorteil. Ob dieser sehr weitgehenden Auffassung zu folgen ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn ausschlaggebend kommt hinzu, dass das Anliegergrundstück wegen seines Zuschnitts und seiner Lage – es bildet einen Streifen von ca. 2 m Breite unmittelbar entlang der G. Straße – wirtschaftlich nicht selbstständig nutzbar ist. Insbesondere scheidet eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Streifens aus. Damit besteht kein Grund für die Annahme, der Eigentümer des Anliegergrundstücks könnte der Klägerin wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses die (weitere) Erlaubnis zu einer Nutzung des Streifen versagen bzw. die Nutzung nicht länger dulden. Gegenteiliges wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Es liegt der Fall eines offensichtlich weichenden Interesses vor, der das grundsätzlich bestehende Erfordernis einer rechtlichen Sicherung der Grundstücksnutzung ausnahmsweise entbehrlich macht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 13.07.2011 – 3 A 901/08 – S. 7 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]). c) Einwände gegen ihre Heranziehung werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Entsprechende Fehler drängen sich auch nicht auf. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch die persönliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) der Klägerin entstehen konnte (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2012, a.a.O. Rn. 51). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die G. Straße in A-Stadt. Die Klägerin ist Eigentümerin des gemischt genutzten Grundstücks (Wohnnutzung und Friseurgeschäft) A-Straße/19a in A-Stadt (G 1, Gemarkung P.) in einer Größe von 858 m². Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde A-Stadt „Dorfmitte“ gelegene Grundstück ist als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Es grenzt nördlich an die Erschließungsanlage „Dorfmitte“. Für den Grenzbereich weist der Bebauungsplan die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich im Straßenraum eine Hecke. Die Hecke endet wenige Meter vor der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks. Östlich des Grundstücks verläuft die G. Straße. Hierbei handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der L. Straße 30 (L 30). Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Straßengrundstück verläuft das sich im Eigentum des Ehemanns der Klägerin befindliche G 2, das dieser im Jahre 1998 erworben hat. Hierbei handelt es sich um einen schmalen Streifen von etwa 2 m Tiefe. Der Streifen ist gepflastert und wird zusammen mit der sich daran anschließenden östlichen Teilfläche des G 3 u.a. als Pkw-Stellplatz des Friseurgeschäfts genutzt. Vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wies die G. Straße einen (beiderseitigen) Gehweg mit einem Belag aus Betonplatten bzw. Pflastersteinen auf. Die Platten waren in einer ca. 10 cm dicken Kiesschicht verlegt. Der Unterbau wies weder eine Trag- noch eine Frostschutzschicht auf. Die in den Jahren 1975 bis 1977 angelegte Straßenbeleuchtung bestand aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten in unterschiedlichen Abständen überwiegend auf einer Fahrbahnseite. Im Jahre 2010 ließ die Gemeinde A-Stadt die G. Straße in den genannten Teileinrichtungen ausbauen. Der Gehweg erhielt einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau einschließlich Frostschutzschicht und eine Pflasterung aus Betonsteinen. Die Straßenbeleuchtung wurde durch beiderseitige Leuchtenreihen in versetzter Anordnung ausgeführt. Die Lichtpunktabstände betragen gleichmäßig ca. 26 m. Es wurde eine Berechnung der Leuchtstärke mit Standortfestlegung nach EN 13201 durchgeführt. Mit Bescheid vom 1. November 2011 zog der Beklagte die Klägerin unter Berücksichtigung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung zu einem Straßenausbaubeitrag für die genannte Maßnahme i.H.v. 1.142,82 EUR heran. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 – zugestellt am 3. März 2012 – zurück. Am 3. April 2012 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Aufwand für die Straßenbeleuchtung sei nicht beitragsfähig, da es sich bei der G. Straße um eine klassifizierte (Kreis-)Straße handele. Die Straßenbeleuchtung komme auch der Fahrbahn zu Gute. Unklar sei auch, ob der Aufwand für die Gehwege beiderseits der Fahrbahn zusammengefasst worden seien oder ob eine getrennte Umlage für jede Seite erfolgt sei. Jedenfalls werde der Klägerin kein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt. Bei ihrem Grundstück handele es sich aus Sicht der G. Straße um ein Hinterliegergrundstück. Deren Nutzung sei nicht dauerhaft gewährleistet, da die Überquerung des Anliegergrundstücks in keiner Weise rechtlich gesichert sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2011 – PRJ261/41401122 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.