Gerichtsbescheid
3 A 256/16 As HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2016:0531.3A256.16ASHGW.0A
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Leitsätze
1. Kirchenasyl führt nicht zu einer Annahme der Flüchtigkeit im Sinne des Art 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.23)
2. Kirchenasyl führt nicht zur Unmöglichkeit der Überstellung.(Rn.24)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2015 (Az.: 5 958 082 - 423) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kirchenasyl führt nicht zu einer Annahme der Flüchtigkeit im Sinne des Art 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.23) 2. Kirchenasyl führt nicht zur Unmöglichkeit der Überstellung.(Rn.24) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2015 (Az.: 5 958 082 - 423) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 78 Abs. 7 Asylgesetz (AsylG)). Der Kläger wurde zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und teilte am 27.05.2016 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit; die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 21.05.2015 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. II. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz - AsylG) zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist sowohl gegen die Überstellungsanordnung in Ziffer 2, als auch gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides statthaft (vgl. noch zur Dublin II-VO Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13, sowie zur Dublin III-VO Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, juris Rn. 22). 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig in Nr. 1 des Bescheidtenors lässt sich mit Ablauf der Frist zur Überstellung des Klägers und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte auch nicht mehr auf § 27a AsylG stützen. Die Überstellung des Klägers in den für die Prüfung und Entscheidung über dessen Asylantrag zuständigen Staat erfolgt nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, entfällt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Verpflichtung des für zuständig gehaltenen Mitgliedsstaates zur Aufnahme des Asylantragstellers. Zugleich geht die Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeit auf die Beklagte über. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt mit der ablehnenden Entscheidung eines Antrags auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung eine neue Sechs-Monats-Frist. Die Überstellungsfrist werde zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens (wieder) aufzunehmen. Diese Frist werde aber mit einem vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellten Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Mit der ablehnenden Entscheidung werde die Überstellungsfrist sodann neu in Lauf gesetzt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folge, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung und Durchführung einer Überstellung zur Verfügung stehen müsse (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26.05.2016 – 1 C 15.15 – Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2016). Davon ausgehend begann mit der Zustellung der ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren an die Beklagte am 03.07.2015 eine neue Sechs-Monats-Frist zu laufen (zur Entscheidungserheblichkeit der Zustellung an die Beklagte vgl. Verwaltungsgericht München, Urt. v. 29.10.2015 – M 2 K 15.50211 – juris Rn. 22). Diese Frist lief am 03.01.2016 ab, ohne dass der Kläger überstellt worden wäre. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert worden. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Kläger war weder inhaftiert noch flüchtig. Auf die gerichtliche schriftliche Anfrage vom 04.05.2016, aufgrund welchen Sachverhalts die Beklagte davon ausgehe, dass sich die Überstellungsfrist verlängert habe, teilte die Beklagte mit, dass der Kläger zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung als unbekannt verzogen galt. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Aktenstück, das als für die konkrete Umsetzung der Überstellung geführten Nebenakte bezeichnet wurde, ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt, aus dem sich die Annahme, dass der Kläger flüchtig gewesen sei, ergeben könnte. Es findet sich lediglich ein angekreuztes Feld „flüchtig“ in einem Formblatt vom 02.12.2015. Wann genau und unter welchen Umständen der Überstellungsversuch scheiterte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Den Behörden war der neue Aufenthaltsort des Klägers im Elsa-Brändström-Haus in A-Stadt durch seine Mitteilung vom 22.12.2015 und ferner durch die Bestätigung der Ausländerbehörde vom 19.04.2016 bekannt; die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Überstellung am 02.12.2015 der Kläger nicht in der zugewiesenen Unterkunft Meyenkrebs 24 a in A-Stadt wohnhaft gewesen wäre. Flüchtig ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist (Verwaltungsgericht München, Urt. v. 29.10.2015 – M 2 K 15.50211 – juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 31.08.2015 – W 3 K 14.50040 – juris Rn. 21; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.08.2013 – 12 S 675/13 – juris). Der Beklagten war der Aufenthaltsort des Klägers durchgehend bekannt. Der Kläger war damit nicht flüchtig. Falls man davon ausgehen mag, dass sich die Beklagte der in dem Schreiben vom 19.04.2016 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, wonach eine Abschiebung aufgrund des „Kirchenasyls“ nicht möglich sei, angeschlossen haben könnte, was nicht auszuschließen ist, da die Beklagte offenbar zwischenzeitlich von weiteren Überstellungsversuchen abgesehen hat, weist das Gericht darauf hin, dass dieser Umstand zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen würde. Die Sachlage bei einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person ist nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt. Ist eine Person inhaftiert oder flüchtig, so ist eine Überstellung unmöglich. Das sog. „Kirchenasyl“ führt keine Unmöglichkeit der Überstellung herbei. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das „Kirchenasyl“ gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden wohl davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei Personen im „Kirchenasyl“ auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Der Staat selbst verzichtet bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Dieses Vollzugsdefizit kann nicht der sich im „Kirchenasyl“ befindlichen Person angelastet werden (Verwaltungsgericht München, aaO., Rn. 25). Zwar wird das „Kirchenasyl“ gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort des Asylbewerbers bekannt ist und er daher nicht flüchtig ist (Verwaltungsgericht Würzburg, aaO., Rn. 26 f.). Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist mithin auf die Beklagte übergegangen und der Asylantrag nicht länger wegen der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten unzulässig. b) Da der Asylantrag des Klägers nicht mehr nach § 27a AsylG wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als unzulässig abgelehnt werden darf, kann die Überstellungsanordnung in Nr. 2 des Bescheidtenors nicht mehr auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden; ihr fehlt es daher bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. c) Der insgesamt rechtswidrige Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger darüber hinaus in seinen Rechten. Zwar kommt den Fristbestimmungen der Dublin III-VO, die ihrem Wesen nach die Beziehungen der Mitgliedsstaaten untereinander regeln sollen, kein subjektiv-rechtlicher Charakter zu, sodass sich eine Rechtsverletzung des Klägers nicht unmittelbar aus dem Ablauf der Überstellungsfristen herleiten lässt (vgl. ausführlich und m.w.N. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings kommt dem Kläger ein Anspruch auf Prüfung seines Asylbegehrens aus dem materiellen Asylrecht zu: Der sachliche Prüfungsanspruch folgt unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz. Die - möglicherweise bestehende - Asylberechtigung löst eine Pflicht der zuständigen deutschen Behörden aus, den Antrag zu überprüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, aaO. Rn. 56 sowie Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, aaO. Rn. 56). Auch wenn dieser Anspruch - innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Dublin III-VO - nur dahin geht, dass einer der Mitgliedsstaaten den Asylanspruch zu prüfen hat und es dem einzelnen Antragsteller nicht zusteht, sich einen bestimmten Mitgliedsstaat herauszusuchen, so ist nach Ablauf der Überstellungsfrist doch nicht davon auszugehen, dass der andere - von der Beklagten ursprünglich für zuständig gehaltene - Mitgliedsstaat das Asylverfahren weiter betreiben und den Asylantrag des Klägers auch inhaltlich prüfen wird. Würde an der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig festgehalten, wäre die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf materiell-inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens aber vollends vereitelt. Etwas anderes könnte allenfalls für die hier nicht gegebene Konstellation gelten, dass der andere Mitgliedsstaat seine Bereitschaft erklärt hat, das Asylverfahren trotz des an sich erfolgten Übergangs der Zuständigkeit weiter zu betreiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 06.04.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.04.2015 bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger zuvor bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Auf das an Ungarn gerichtete Übernahmeersuchen der Beklagten vom 17.04.2015 erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 23.04.2015 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Die Beklagte erließ daraufhin den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.05.2015, mit dem der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Republik Ungarn angeordnet wurde. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Asylantrag nach § 27 a AsylVfG unzulässig sei, da die Republik Ungarn auf Grund des dort gestellten Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO zuständig sei. Mit Beschluss vom 22.06.2015 – 3 B 1951/15 As SN -, dem Bundesamt am 03.07.2015 zugestellt, wurde der Antrag des Klägers vom 12.05.2015, die aufschiebende Wirkung der am gleichen Tage erhobenen Klage anzuordnen, nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelehnt. Eine Überstellung des Klägers nach Ungarn erfolgte bis zum Tage der gerichtlichen Entscheidung nicht. Nach dem Vortrag des Beklagten sei eine für den 02.12.2015 geplante Überstellung des Klägers an dessen zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalt gescheitert. Aufgrund einer Mitteilung des Klägers vom 22.12.2015 und einer Bestätigung der Ausländerbehörde vom 19.04.2016 war auch der Beklagten bekannt, dass sich der Kläger seit dem 22.12.2015 im Elsa-Brändström-Gemeindehaus in A-Stadt aufhält. Auf die diesbezügliche Anfrage des Gerichts vom 04.05.2016 an die Beklagte, aufgrund welchen Sachverhalts sie davon ausgehe, dass sich die Überstellungsfrist verlängert habe und wie die Verlängerung prozediert worden sei, teilte die Beklagte lediglich mit, dass eine gesonderte Mitteilung über die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht vorgesehen sei und vorliegend auch nicht erfolgt sei. Sodann legte die Beklagte die für die Umsetzung der Überstellung geführten Nebenakte vor und trug weiter vor, dass der Umstand der gescheiterten Überstellung dem Mitgliedstaat mitgeteilt worden sei. Der Kläger trägt vor, dass er unter der bekannten Anschrift zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs wohnhaft gewesen sei. Er habe sich nicht vorsätzlich und unentschuldigt der Überstellung entzogen. Er sei nicht flüchtig gewesen. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2015 richtet sich die Klage, die der Kläger am 12.05.2015 erhoben hat. Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren in Ungarn erhebliche Mängel aufweise, die einer Überstellung des Klägers dorthin entgegenständen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.05 2015 (Az.: 5 958 082 - 423) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Frist der Überstellung bis zum Ablauf des 22.12.2016 verlängert habe, da die für den 02.12.2015 geplante Überstellung des Klägers an dessen unbekannten Aufenthalt gescheitert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.