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Urteil

3 A 705/16 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2016:0818.3A705.16HGW.0A
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung der anrechenbaren Bauwerte im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Baugebührenverordnung (BauGebVO M V (juris: BauGebV MV)) ist auch bei Baumaßnahmen an einem bereits vorhandenen Gebäude auf den Brutto-Rauminhalt des jeweiligen Gebäudes und nicht nur auf den Brutto-Rauminhalt eines nicht näher abgrenzbaren Gebäudeteils abzustellen.(Rn.24) 2. Eine Nutzungsart dient einem Nebenzweck im Sinne von Anl 2 zu § 2 Abs 1 S 1 BauGebVO M-V (juris: BauGebV MV), wenn sie sich dem Hauptzweck unterordnet (Fortführung von VG Greifswald, Urt. v. 14.03.2014 - 3 A 461/13 -).(Rn.28) 3. Die Festsetzung von Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides richtet sich in Fällen, in denen eine isolierten Kostenfestsetzung mit dem Widerspruch angefochten wird, nicht nach § 15 Abs 3 S 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V (juris: VwKostG MV)), sondern nach § 15 Abs 4 VwKostG M-V (juris: VwKostG MV).(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung der anrechenbaren Bauwerte im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Baugebührenverordnung (BauGebVO M V (juris: BauGebV MV)) ist auch bei Baumaßnahmen an einem bereits vorhandenen Gebäude auf den Brutto-Rauminhalt des jeweiligen Gebäudes und nicht nur auf den Brutto-Rauminhalt eines nicht näher abgrenzbaren Gebäudeteils abzustellen.(Rn.24) 2. Eine Nutzungsart dient einem Nebenzweck im Sinne von Anl 2 zu § 2 Abs 1 S 1 BauGebVO M-V (juris: BauGebV MV), wenn sie sich dem Hauptzweck unterordnet (Fortführung von VG Greifswald, Urt. v. 14.03.2014 - 3 A 461/13 -).(Rn.28) 3. Die Festsetzung von Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides richtet sich in Fällen, in denen eine isolierten Kostenfestsetzung mit dem Widerspruch angefochten wird, nicht nach § 15 Abs 3 S 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V (juris: VwKostG MV)), sondern nach § 15 Abs 4 VwKostG M-V (juris: VwKostG MV).(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht kann den Rechtsstreit durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 11. April 2016 und 25. April 2016 ihr Einverständnis erteilt haben. II. Die teilweise unzulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich noch gegen die Festsetzung der Kosten für ein Baustellenschild in Höhe von 1,60 Euro richtet. Da der Beklagte den Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. November 2016 mit Bescheid vom 14. Juli 2016 insoweit aufgehoben hat, fehlt es dem Kläger bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides in diesem Umfang. Der Kläger hat zudem kein berechtigtes Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des dadurch teilweise erledigten Verwaltungsaktes dargelegt; ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage indessen nicht. 2. Die Klage ist zudem unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 und den Änderungsbescheid 14. Juli 2016 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die vom Beklagten vorgenommene Kostenfestsetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist nicht zu beanstanden. aa) Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte zunächst die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung auf 252,00 Euro festgesetzt. (1) Die Festsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) sowie Nr. 1.1.2 der Anlage 1 zu § 1 BauGebVO M-V. Danach entsteht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte eine Gebühr von 7,00 Euro. (2) Der Beklagte hat den maßgeblichen anrechenbaren Bauwert von 36.000 Euro fehlerfrei bestimmt. Der anrechenbare Bauwert berechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V für die in der Anlage 2 zu § 2 BauGebVO M-V aufgeführten Gebäude aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Dabei ist der jeweils angegebene anrechenbare Bauwert mit der jeweils bekanntgegeben Indexzahl zu multiplizieren (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BauGebVO M-V). Zu Recht ist der Beklagte in Bezug auf den zu Grunde gelegten Brutto-Rauminhalt von 297 m3 ausgegangen. Dieser Wert entspricht den Angaben des Klägers in seinem Bauantrag und ist keinen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Es ist auch nicht lediglich auf den Brutto-Rauminhalt des Dachgeschosses abzustellen, wie es der Kläger meint. Der Einwand des Klägers, die untere Etage des Gebäudes sei bereits vorhanden gewesen, greift dagegen nicht durch, weil derart schwerwiegende Eingriffe in die Gebäudesubstanz, wie das Aufbringen einer neuen Dachkonstruktion stets das Gebäude in seiner Gesamtheit erfassen und betreffen. Zudem steht der klare Wortlaut der Baugebührenverordnung der vom Kläger vertretenen Auffassung entgegen. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGebVO M-V, wonach sich der anrechenbare Bauwert durch Vervielfältigung des Brutto-Rauminhaltes der Gebäude (gemeint sind die in Anlage 2 zu § 2 BauGebVO M-V genannten) bestimmt. Daraus folgt, dass stets auf das Gebäude als solches abzustellen ist und nicht nur auf - nicht hinreichend abgrenzbare - Gebäudeteile. Der Wortlaut von Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V, der ausdrücklich die Genehmigung von Baumaßnahmen und bauliche Anlagen als Gebührentatbestände gleichstellt, belegt dies ebenfalls. Da die Variante „Baumaßnahmen“ in Abgrenzung zu der Variante „bauliche Anlagen“ dahin zu verstehen ist, dass Baumaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen gemeint sind, geht der Verordnungsgeber auch davon aus, dass die Genehmigung von Maßnahmen an vorhandenen Gebäuden mit dem vollen anrechenbaren Bauwert zu ermitteln sind. Dies zu Grunde gelegt, erweist sich auch die Bestimmung des anrechenbaren Bauwertes für das Gebäude als zutreffend. Dieser bestimmt sich wie folgt: Brutto-Rauminhalt 297 m3 multipliziert mit anrechenbarer Bauwert je Kubikmeter gemäß Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V; § 2 Abs. 1 Satz 4 Bau- GebVO M-V in Verbindung mit der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 23. Juli 2015 – V 510 – (AmtsBl. M-V 2015 S. 495) 95 Euro/m3 x 1,269 = 120,56 Euro/m3 ~ 121 Euro/m3 = 297 m3 x 121 Euro/m3 = 35.937 Euro ~ 36.000 Euro Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass der Beklagte die anrechenbaren Bauwerte deshalb unzutreffend bestimmt habe, weil er einheitlich auf die anrechenbaren Bauwerte für ein Wohngebäude abgestellt habe. Die einheitliche Anwendung von Nr. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V ist nicht zu beanstanden.Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen (Absatz 3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V). Eine Nutzung ist dann Nebenzweck im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie sich der dem Hauptzweck unterordnet (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 14.03.2014 - 3 A 461/13 -, juris Rn. 12 f.). Hauptzweck des hier betroffenen Gebäudes ist der Wohnzweck. Dies kann allein aus der Flächenverteilung auf die einzelnen Zwecke abgeleitet werden. Ausweislich der vorliegenden Genehmigungsunterlagen (Blatt 10 und 14 der Verwaltungsvorgänge) verfügt das Gebäude über eine Gesamtnutzfläche von 76,47 m2. Davon werden indessen nur 20,67 m2 als Garage genutzt. Auch nur unter diesem Gesichtspunkt der Ausweitung des Wohnzweckes ist das Bauvorhaben als solches hier überhaupt verständlich, hätte der Kläger die Garagennutzung als Hauptzweck aufrechterhalten wolle, hätte er nicht die Zahl der Einstellplätze von zwei auf einen reduziert und hätte es auch des Aufbringens einer geänderten Dachkonstruktion, die auch eine Nutzung der zweiten Etage zulässt, nicht bedurft. Die Nutzung eines Teils des Gebäudes als Garage stellt indessen nur einen Nebenzweck dar, da ihr - bezogen auf die gesamte bauliche Anlage - rein quantitativ nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Zum anderen misst der Kläger selbst der Garagennutzung auch nur untergeordnete Bedeutung zu, da er mit Durchführung des hier betroffenen Vorhabens gerade sein Bestreben, die Wohnnutzung deutlich auszuweiten, dokumentiert hat. Im Übrigen steht die Garagennutzung in Abhängigkeit von der Wohnnutzung, ohne die erste käme es zu der zweiten nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem von der Baumaßnahme betroffenen Gebäude nicht um eine Garage handelt, da diesem Zweck - wie soeben dargelegt - nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ist anders als der Kläger meint, eine Anwendung von Nr. 16 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V ausgeschlossen, da es sich bei dem Gebäude nicht um ein eingeschossiges handelt. Entgegen der Annahme des Klägers stellt auch das Dachgeschoss ein Geschoss im Sinne von § 2 Abs. 6 LBauO M-V dar, da dort Aufenthaltsräume möglich sind und angelegt wurden. Das ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Bauantragsunterlagen (Blatt 14 der Verwaltungsvorgänge) die in der oben Etage Wohnraum und ein WC mit einer Grundfläche von etwa 30 m2 ausweisen. Dass der Begriff des Geschosses hier anders zu verstehen sein soll, als ihn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften verstehen, ist nicht ersichtlich. (3) Als zutreffend erweist sich nach alledem, die Bestimmung der Gebührenhöhe auf 252,00 Euro. Ausgehend von einem anrechenbaren Bauwert von 36.000 Euro (aufgerundet nach § 2 Abs. 4 BauGebVO) und einem Gebührensatz von 7,00 Euro (Tarifstelle 1.1.2 der Anlage 1 zu § 1 BauGebVO M-V), gegen dessen Anwendbarkeit keine Bedenken bestehen, hat der Beklagte diese richtig ermittelt (36 x 7,00 Euro = 252,00 Euro). bb) Nichts zu erinnern ist auch gegen die Erhebung von Auslagen für die Zustellung der Baugenehmigung in Höhe von 3,49 Euro. Die Festsetzung beruht auf 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V. Danach sind Auslagen, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, vom Kostenschuldner zu erstatten. Nicht mit in die Verwaltungsgebühren einbezogen sind nach Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V Entgelte für Postzustellungsaufträge. Der Beklagte hat, was der Kläger auch nicht ernstlich bestreitet, ihm die Baugenehmigung vom 26. November 2015 zugestellt, wofür ihm die festgesetzten Auslagen in Höhe von 3,49 Euro entstanden sind. Diese Kosten sind nicht deshalb nicht notwendig im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V, weil eine Zustellung der Baugenehmigung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dem Beklagten kommt bei der Auswahl der Bekanntgabeform ein Ermessen zu (vgl. m.w.N. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl. 2015, § 41 Rn. 10b). Gründe, die dafür sprechen, dass der Beklagte dieses Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr spricht, ohne dass der Beklagte dies ausdrücklich angesprochen hätte, angesichts der Bedeutung der Baugenehmigung und ihrer Befristung, § 73 Abs. 1 LBauO M-V, sogar einiges dafür, diese Bekanntgabeform zu wählen. Die Auslagen sind, anders als es der Kläger vertritt, auch nicht deshalb nicht notwendig, weil bei Inanspruchnahme eines anderen Zustelldienstleisters womöglich geringere Auslagen entstanden wären. Die Grenze dessen, was der Beklagte an Auslagen erstattet verlangen kann, bildet das Tatbestandsmerkmal „notwendig“. Nicht mehr notwendig in diesem Sinne sind Auslagen aber erst dann, wenn die Beauftragung des gewählten Postdienstleisters zu unverhältnismäßig hohen Auslagen führen würde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die entstandenen Auslagen von 3,49 Euro sind auch im Vergleich zu den vom Kläger für angemessen gehaltenen Kosten nicht unverhältnismäßig hoch. Sie entsprechen nach Auskunft des Beklagten vielmehr den für ihn geltenden Tarifen der Deutschen Post für die Vornahme von Zustellungen mit Zustellungsurkunde. Vernünftigen Grund daran zu zweifeln, hat das Gericht nicht. cc) Keinen Bedenken begegnet auch die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der festgesetzten Kosten. Die Kostenschuld ist hinsichtlich der Gebühren mit Eingang des Bauantrages beim Beklagten und hinsichtlich der Postauslagen mit Aufwendung dieser durch den Beklagten entstanden (§ 11 Abs. 1 und 2 VwKostG) und ist mit Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig geworden (§ 17 VwKostG M-V). Der Kläger ist als Antragsteller Veranlasser der Amtshandlung und damit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V Kostenschuldner. b) Die Klage ist ferner unbegründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2016 in Höhe von 27,63 Euro richtet. aa) Die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 ist zunächst von der Anfechtungsklage des Klägers erfasst und Gegenstand des hiesigen Verfahrens, da Gegenstand der Klage der Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. November 2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 gefunden hat, ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und sich gemäß § 19 Abs. 1 HS 1 VwKostG M-V der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung auch auf die Kostenentscheidung, also auch die des Widerspruchsbescheides, erstreckt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.12.2013 - 3 A 810/12 -, juris Rn. 13). bb) Die Erhebung von Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2016 in Höhe von 27,63 Euro ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. (1) Die herangezogene Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V kommt, anders als der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 angenommen hat, als Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung jedoch nicht in Betracht. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V dürfen für den Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchbescheides nur Kosten erhoben werden, wenn der Widerspruch wegen der Ablehnung oder der Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung erhoben wurde. Dadurch, dass § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V die Kostenpflicht des Widerspruchsbescheides an die Kostenpflichtigkeit der Amtshandlung anknüpft, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist, ist klargestellt, dass der wegen einer nicht kostenpflichtigen Amtshandlung erhobene Widerspruch auch selbst keine Kostenpflicht auslöst (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16.12.1998 - 1 L 175/98 -, juris Rn. 25). Dies ergibt sich unschwer aus dem Wortlaut der Norm. Eine Regelung über die Kostenpflicht von Widersprüchen, die nicht kostenpflichtige Amtshandlungen zum Gegenstand haben, hat der Landesgesetzgeber indessen nicht vorgesehen (anders etwa im sächsischen Landesrecht in § 11 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz). Zudem ist das Tatbestandsmerkmal der kostenpflichtigen Amtshandlung in § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V dahin auszulegen, dass es nur erfüllt ist, wenn für die Amtshandlung wegen der Widerspruch erhoben wurde, eine Gebührenpflicht bestimmt ist. Die regelmäßig bestehende Berechtigung zur Erhebung von Auslagen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwKostG M-V) allein erfüllt noch nicht das Merkmal der Kostenpflichtigkeit. Nach dem Sinn und Zweck der Anknüpfung der Widerspruchsgebühr an die Kostenpflicht für die den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bildende Amtshandlung, den Bürger nur in den Fällen, in denen er auch für die Inanspruchnahme der Leistung einer Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Gebührenzahlung verpflichtet ist, mit den Gebühren für das Widerspruchverfahren zu belasten, wird nur diese Auslegung gerecht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Widerspruch des Klägers vom 21. Dezember 2015 hatte den Kostenbescheid des Beklagten vom 26. November 2015 zum Gegenstand, bei diesem handelt es sich nicht um eine kostenpflichtige Amtshandlung, da für den Erlass des Kostenbescheides eine Kostenpflicht im oben dargelegten Sinne nicht bestimmt ist. Vielmehr ordnet § 7 Nr. 6 VwKostG für die bloße Kostenentscheidung gerade die Gebührenfreiheit an. Auf § 15 Abs. 3 VwKostG M-V kann die Erhebung der Gebühren für den Erlass des Widerspruchsbescheides in Höhe von 25,00 Euro mithin nicht gestützt werden. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob in Bezug auf die Erstattung von Auslagen § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V, der ausdrücklich auch die Erhebung von Auslagen an die Kostenpflichtigkeit der Amtshandlung knüpft, eine spezialgesetzliche Regelung zur generellen Auslagenerhebungsberechtigung in § 10 Abs. 1 Satz, Abs. 2 VwKostG M-V darstellt, da ein Fall von § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V schon tatbestandlich nicht vorliegt. bb) Die Erhebung von Kosten für den Widerspruchsbescheid kann hier allerdings auf § 15 Abs. 4 VwKostG M-V gestützt werden. Nach § 15 Abs. 4 VwKostG M-V, bestimmt sich die Höhe der Verwaltungsgebühr in einer kostenpflichtigen Angelegenheit, in der sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richtet, nach Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bis zu einem Zehntel des angefochtenen Betrages, mindestens aber 2,50 Euro, beträgt. Die Norm knüpft anders als § 15 Abs. 3 VwKostG M-V ausdrücklich nicht an die Kostenpflicht der den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bildenden Amtshandlung an, sondern behandelt den Spezialfall der - wie oben dargelegt - gerade nicht kostenpflichtigen Kostenentscheidung als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Dass der Landesgesetzgeber den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 VwKostG M-V auf kostenpflichtige Angelegenheiten beschränkt hat, hat dabei allenfalls klarstellenden Charakter. Denn einerseits kann es in nicht kostenpflichtigen Angelegenheiten zum Fall einer Kostenentscheidung, die Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein kann, grundsätzlich nicht kommen. Andererseits ist der Begriff der kostenpflichtigen Angelegenheit auch nicht auf die Kostenentscheidung selbst bezogen. Der Norm bliebe dann kein Anwendungsbereich, da § 7 Nr. 6 VwKostG M-V gerade die Gebührenfreiheit von Kostenentscheidungen anordnet. § 15 Abs. 4 VwKostG M-V ist damit darauf zugeschnitten, Fälle zu erfassen, in denen die Behörde eine Sachentscheidung (etwa über die Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung) trifft und zugleich über die Kosten entscheidet. Allerdings ist der Norm nicht zu entnehmen, dass sie auf die Fälle einer verbundenen Sach- und Kostenentscheidung, wie sie § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V freilich als Regelfall vorsieht, beschränkt ist. Vielmehr erfasst sie auch Fälle, in denen eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen braucht - etwa im Falle der Antragsrücknahme, die der Landesgesetzgeber aber gleichfalls als kostenauslösend ansieht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG) - oder - wie hier - die Kostenentscheidung getrennt von der Sachentscheidung ergeht. Der Wortlaut von § 15 Abs. 4 VwKostG M-V gibt keinerlei Anhalt dafür, dass die Norm auf Fälle verbundener Sach- und Kostenentscheidung beschränkt sein soll. Auch aus der Normsystematik ergibt sich kein anderes Ergebnis. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 VwKostG M-V auch auf Fälle angewendet wissen wollte, in denen Sach- und Kostenentscheidung getrennt ergehen oder erstere nicht zu treffen ist. Schließlich sind keine sachlichen Unterschiede zwischen den genannten Fallgruppen ersichtlich. Der Widerspruchsführer nimmt jeweils eine besondere Leistung der Behörde in Anspruch und erhält eine besondere Leistung, nämlich die Prüfung seines Widerspruches und den Erlass des Widerspruchsbescheides. Dabei ist es unerheblich, ob die im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Kostenentscheidung eine Sachentscheidung vorausgegangen ist oder nicht oder ob sie mit dieser verbunden ist oder nicht. Die behördliche Leistung ist nämlich dieselbe und dem abzugeltenden Wert nach, was der Landesgesetzgeber durch Abweichung vom Gebührenmaßstab des § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V in § 15 Abs. 4 VwKostG M-V zum Ausdruck gebracht hat, am Wert der angefochtenen Kostentscheidung zu orientieren. Ob die Behörde Sach- und Kostenentscheidung miteinander verbindet, kann indessen nicht entscheidend dafür sein, ob der Erlass des Widerspruchsbescheides kostenpflichtig ist oder nicht. Hier liegt ein Fall von § 15 Abs. 4 VwKostG M-V vor. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist ausschließlich der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2015 gewesen. Dabei ist es, wie bereits gezeigt, nicht erheblich, dass die Kostenfestsetzung isoliert erfolgt ist. Der Beklagte hat sich mit der Festsetzung der Widerspruchsgebühren der Höhe nach auf 25,00 Euro auch in dem eröffneten Gebührenrahmen von 2,50 Euro bis 25,70 Euro (= 1/10 von 257,09 Euro) gehalten. Die in das Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung über die Höhe der festzusetzenden Gebühr ist auch nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft, weil der Beklagte den eröffneten Gebührenrahmen weitgehend ausgeschöpft hat. Der Beklagte hat dargelegt, dass er sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an dem ihm entstandenen Aufwand und der Bedeutung der Sache für den Kläger orientiert hat, was dem Maßstab von § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V entspricht. Weder ist mit der Festsetzung eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens verbunden. Noch hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Berücksichtigt man, die geringe Weite des eröffneten Gebührenrahmens, die insgesamt niedrige Höchstgebühr und den dem Beklagten entstandenen Aufwand, der diesen Gebührenrahmen um ein Mehrfaches übersteigt, so ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte die Gebühr in der geschehenen Weise festgesetzt hat. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich nichts anderes. Die Erhebung der Auslagen in Höhe von 2,63 Euro für die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist auf Grundlage von § 15 Abs. 4 VwKostG M-V in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V ebenso wenig zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, es hätte hier eine Quotelung der Kosten stattfinden müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, da der Widerspruch gerade nicht teilweise erfolgreich gewesen ist, sondern von dem Beklagten ausweislich Ziffer 1. des Bescheidtenors umfänglich zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus ist unter Anwendung des Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte von einer Quotelung abgesehen hat, weil der Obsiegensanteil des Klägers im Widerspruchsverfahren nur 0,62 Prozent (= 1,60 Euro von 257,09 Euro) betragen hätte. Gegen die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides bestehen ebenso wenig Bedenken. Die Kostenschuld ist hinsichtlich der Gebühren jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides und hinsichtlich der Postauslagen mit Aufwendung dieser durch den Beklagten entstanden (§ 11 Abs. 1 und 2 VwKostG) und ist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides fällig geworden (§ 17 VwKostG M-V). Der Kläger ist als Widerspruchsführer Veranlasser der Amtshandlung und damit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V Kostenschuldner. 3. Der auf Erstattung der geleisteten Zahlung gerichtete Antrag kann nach alledem ebenfalls keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu Kosten eines Baugenehmigungsverfahrens. Der Kläger beantragte am 30. Juli 2015 bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück G1 und G2. Gegenstand des Bauantrages war die Errichtung eines Satteldaches auf einem als Garage mit Wohn- und Nebenräumen genutzten Gebäude. In dem Bauantrag gab der Kläger einen Brutto-Rauminhalt von 297 m3 und einen anrechenbaren Bauwert für das Vorhaben von 20.460,00 Euro an (Blatt 007 der Verwaltungsvorgänge). Am 26. November 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger die begehrte Baugenehmigung. Mit Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 26. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von 257,09 Euro, bestehend aus Verwaltungsgebühren in Höhe von 252,00 Euro, Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 3,49 Euro sowie Auslagen für die Anfertigung eines Baustellenschildes in Höhe von 1,60 Euro, fest. Wobei der Beklagte von einem Brutto-Rauminhalt von 297 m3 und einem aufgerundeten anrechenbaren Bauwert von 36.000 Euro ausging. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhob der Kläger am 21. Dezember 2015 Widerspruch. In seinem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016, zugestellt am 9. Februar 2016, gab der Beklagte zwar an, dass für die Erhebung der Auslagen für das Baustellenschild keine Rechtsgrundlage bestehe und der Bitte des Klägers auf Erstattung des gezahlten Betrages von 1,60 Euro nachgekommen werde, wies den Widerspruch des Klägers gleichwohl vollumfänglich zurück, erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides in Höhe von 27,63 Euro, bestehend aus Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro und Postauslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheides in Höhe von 2,63 Euro, fest. Am 8. März 2016 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2015 sei rechtswidrig. Es habe für die Bestimmung des anrechenbaren Bauwertes nur der Rauminhalt für das Satteldach von 113,19 m3 in Ansatz kommen dürfen und nicht der für das gesamte Gebäude, da der untere Teil des Gebäudes bereits vorhanden gewesen sei. Zudem habe der Beklagte den anrechenbaren Bauwert insofern falsch bestimmt, als dass er nicht den anrechenbaren Bauwert je Kubikmeter Rauminhalt für eine eingeschossige Garage zu Grunde gelegt habe, sondern den für ein Wohngebäude. Bei dem Gebäude handele es sich lediglich um ein eingeschossiges Gebäude, da das Dachgeschoss nicht den Anforderungen an ein Vollgeschoss genügte. Außerdem seien die Postauslagen überhöht. Auch die Erhebung der Kosten für das mitgelieferte Baustellenschild sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die bereits gezahlten Kosten an den Kläger zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig, da die Festsetzung der Kosten zutreffend erfolgt sei. Es sei auf den Bruttorauminhalt des gesamten Gebäudes abzustellen, da durch das Vorhaben nicht nur die obere Etage des Gebäudes betroffen gewesen sei, sondern auch die untere. So sei der Grundriss verändert worden und es habe eine Nutzungsänderung insoweit stattgefunden, als dass ein Teil der ursprünglichen Doppelgarage nunmehr zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Auslagen für die Postzustellung seien in der festgesetzten Höhe entstanden. Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 hat der Beklagte den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. November 2016 geändert und im Ergebnis in Höhe von 1,60 Euro für das Baustellenschild aufgehoben, sodass noch eine Festsetzung in Höhe von 255,49 Euro verbleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die bei dem Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.