Urteil
3 A 406/19 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2020:0508.3A406.19.00
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Leitsätze
1. Der Gebührentarif einer Sondernutzungsgebührensatzung ist am Äquivalenzprinzip des § 6 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV) zu messen.(Rn.16)
2. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt, wenn der nach der Fläche bemessene Gebührentarif für das Aufstellen von Tischen und Stühlen eines Cafés unter den Nettokaltmieten vergleichbarer ebenerdiger Geschäftslokale liegt.(Rn.17)
3. Das nach § 28 Abs. 1 StrWG M-V (juris: StrWG MV) i.V.m. § 6 Abs. 5 KAG M-V (juris: KAG MV) bestehende Ermessen zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren steht dem Ortsgesetzgeber zu. Hat dieser sein Ermessen durch Erlass einer Sondernutzungsgebührensatzung dahingehend ausgeübt, Sondernutzungsgebühren zu erheben, besteht für die Verwaltung kein Erhebungsermessen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebührentarif einer Sondernutzungsgebührensatzung ist am Äquivalenzprinzip des § 6 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV) zu messen.(Rn.16) 2. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt, wenn der nach der Fläche bemessene Gebührentarif für das Aufstellen von Tischen und Stühlen eines Cafés unter den Nettokaltmieten vergleichbarer ebenerdiger Geschäftslokale liegt.(Rn.17) 3. Das nach § 28 Abs. 1 StrWG M-V (juris: StrWG MV) i.V.m. § 6 Abs. 5 KAG M-V (juris: KAG MV) bestehende Ermessen zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren steht dem Ortsgesetzgeber zu. Hat dieser sein Ermessen durch Erlass einer Sondernutzungsgebührensatzung dahingehend ausgeübt, Sondernutzungsgebühren zu erheben, besteht für die Verwaltung kein Erhebungsermessen.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2019 bzw. 7. Mai 2020 hierzu ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Er findet seine nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt A-Stadt (Sondernutzungsgebührensatzung – SGS) vom 15. November 2017. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Insbesondere ist die Satzung hinreichend bestimmt. Die für die Gebührenberechnung notwendigen Angaben sind in § 4 SGS i.V.m. den Anlagen 1 (Gebührentarif) und 2 (Abgrenzung der Zonen) enthalten. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung. Auch der für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Gebührensatz für die Zone 1 von 5,00 EUR pro m² und Monat (Anlage 1, Ziffer 10 Spalte 3) ist nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 4 StrWG M-V sind die Gebührensätze nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Dem trägt der Maßstab „Quadratmeter beanspruchter Straßenfläche je Zeiteinheit" hinreichend Rechnung. Dieser Maßstab orientiert sich zum einen an der Art der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch. Zum anderen erfasst er auch das räumliche und zeitliche Ausmaß der Nutzung. Mit der Staffelung der Gebührenhöhe je nach Stadtzone wird ferner berücksichtigt, dass die Einwirkung auf die Straße wie auch die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs je nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs unterschiedlich zu bewerten ist (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 – 7 C 5.87 –, juris Rn. 9). Dabei ist es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit auch unbedenklich, dass alle diese Parameter Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung sind (BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die genannten Regelungen nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 KAG M-V) ist als Prüfungsmaßstab zu beachten, weil es sich bei der Sondernutzungsgebühr um eine Benutzungsgebühr handelt (Siemers in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand 07/2014, § 6 Anm. 16.3; vgl. auch § 6 Abs. 5 KAG M-V). Das Kommunalabgabengesetz findet über § 1 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 KAG M-V auf Sondernutzungsgebühren Anwendung findet, soweit das Fernstraßengesetz oder das Straßen- und Wegegesetz – wie hier – keine eigenen Regelungen enthalten (Siemers a.a.O., Anm. 16.1). Das Äquivalenzprinzip ist aber nicht verletzt. Als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt es, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V). Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Berücksichtigt die Sondernutzungsgebühr – wie hier – auch wirtschaftliche Interessen des Inhabers der Sondernutzungserlaubnis, ist deren wirtschaftlicher Wert im Rahmen des Äquivalenzprinzips ebenfalls in den Blick zu nehmen. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, juris). Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, bei denen auch Vergleichsbetrachtungen mit einschlägigen Baulandpreisen und Gewerbemieten fester Verkaufslokale angestellt werden dürfen (VG Oldenburg, Urt. v. 22.04.2015 – 5 A 3465/12 –, juris). Hiervon ausgehend ergibt sich hier kein zu beanstandendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Das Gericht stützt sich bei der Vergleichsbetrachtung auf den im Internet (www.neubrandenburg.ihk.de/branchen/handel/gewerbemietpreisspiegel/) verfügbaren Mietpreisspiegel 2018 (Nettokaltmieten) für Gewerbeimmobilien der Industrie- und Handelskammer A-Stadt für das östliche Mecklenburg-Vorpommern. Dieser enthält im Abschnitt „Preisübersicht Ladenflächen, Nettokaltmiete, €/m² ebenerdige Ladenfläche monatlich“ die Tabelle „Ladenmieten in Innenstadtlage/Geschäftskern“ für 1b-Lagen bis 60 m² Nutzfläche Mietpreise zwischen 7,00 EUR/m² und 30,00 EUR/m². Die Tabelle „Ladenmieten in geschäftlicher Randlage (Nebenkern/Stadtteillage)“ weist für 1b-Lagen bis 60 m² Mietpreise zwischen 6,00 EUR/m² und 8,50 EUR/m² aus. Damit liegen die in der Tabelle enthaltenen niedrigsten Mietpreise noch deutlich über dem für die Klägerin maßgeblichen Gebührentarif. Als Folge davon verbietet sich die Annahme eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. VG Oldenburg a.a.O.; der in der Entscheidung beanstandete Gebührentarif war doppelt so hoch wie der durchschnittliche Mietpreis für Geschäftslokale). Dass die Sondernutzungsgebührensatzung für die von der Klägerin betriebene Nutzung nunmehr keine Gebührenbefreiung mehr vorsieht, begründet ebenfalls keinen Einwand gegen die Wirksamkeit der Satzung. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren steht im (politischen) Ermessen der gebührenerhebungsberechtigten Körperschaft, § 28 Abs. 1 StrWG M-V i.V.m. § 6 Abs. 5 KAG M-V. Die Ausübung dieses Ermessen kann dabei je nach Haushaltslage unterschiedlich ausfallen. Dabei ist es zulässig, eine bisher normierte Befreiung mit Blick auf eine angespannte Haushaltslage mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dies entspricht den Grundsätzen der Einnahmeerzielung (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassung – KV M-V). Ein Vertrauensschutz besteht insoweit nicht; er kann nur rückwirkenden Änderungen entgegengehalten werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Übergangsregelungen können normiert werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht, weil unbilligen Härten auf der Rechtsanwendungsebene entgegengewirkt werden kann (dazu sogleich). 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dem Aufstellen von Tischen und Stühlen im Straßenraum vor dem Café der Klägerin handelt es sich unzweifelhaft um eine gebührenpflichtige Sondernutzung. Die Anwendung des Gebührentarifs lässt keine Fehler erkennen. Da die Klägerin insoweit auch keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Einwänden abgesehen. Soweit sie meint, die Erhebung sei ermessensfehlerhaft, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Gebührenerhebung – wenn sie satzungsrechtlich vorgesehen ist – nicht im Ermessen des Beklagten liegt. Das nach § 28 Abs. 1 StrWG M-V i.V.m. § 6 Abs. 5 KAG M-V bestehende Ermessen steht der Stadt A-Stadt als Ortsgesetzgeber zu. Sobald der Ortsgesetzgeber dieses Ermessen dahingehend ausgeübt hat, Sondernutzungsgebühren zu erheben, besteht für die Verwaltung – hier den Beklagten – kein Erhebungsermessen. Vielmehr zwingt der aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit, die Gebührenerhebung in allen Anwendungsfällen vorzunehmen. Dieses Prinzip kommt in der Sondernutzungsgebührensatzung in der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 SGS für Härtefälle zum Ausdruck. Eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 SGS hatte der Beklagte vorliegend jedoch nicht zu treffen, da keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte vorliegen. Denn es reicht nicht aus, dass die Klägerin vorträgt, ihr Geschäftslokal befinde sich in einer Randlage der Zone 1 und dass sie sich in ihrer Preiskalkulation auf die Gebührenfreiheit eingestellt habe. Diese Umstände betreffen allein das unternehmerische Risiko der Klägerin. Zu Recht trägt der Beklagte hierzu vor, dass die Sondernutzungserlaubnis jederzeit widerrufen werden kann. Die Annahme einer unbilligen Härte setzt vielmehr eine Bedrohung des klägerischen Unternehmens gerade durch die Erhebung der Sondernutzungsgebühr voraus. Hierzu bedarf es einer umfassenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, an der es vorliegend aber fehlt. Da es sich bei der vorliegend streitgegenständlichen Gebührenerhebung somit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, begründet auch der zu Gunsten der Klägerin unterstellte Anhörungsfehler gemäß § 46 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) ebenfalls keinen Aufhebungsanspruch. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren. Sie betreibt im Objekt S.-Straße in A-Stadt eine Konditorei und ein Café. Seit dem Jahre 2001 hat sie eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zwei Werbetafeln sowie Tischen und Stühlen vor ihrem Geschäftslokal (Nutzfläche: 15 m²) für den Zeitraum April bis September/Oktober eines jeden Jahres. Die Sondernutzung war der Klägerin zunächst gebührenfrei gestattet worden. Nachdem die Stadt A-Stadt im Jahre 2017 eine neue Sondernutzungssatzung und eine neue Sondernutzungsgebührensatzung erlassen hatte, die für die von der Klägerin betriebene Nutzung keine Gebührenbefreiung mehr vorsah, zog der Beklagte sie mit Gebührenbescheid vom 15. Januar 2019 zu einer Sondernutzungsgebühr für das Jahr 2018 i.H.v. 525,00 EUR heran. Der Festsetzung liegt der Gebührentarif Stufe 1 und eine Nutzfläche von 15 m² zugrunde. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2019 zurück. Am 13. März 2019 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe die erforderliche Anhörung unterlassen. Dies habe zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung geführt. Ungeachtet dessen genieße die Klägerin Vertrauensschutz, da der Beklagte die von ihr betriebene Sondernutzung über einen Zeitraum von 18 Jahren gebührenfrei gestellt habe. Ungeachtet dessen sei es unzulässig, die neue Sondernutzungsgebührensatzung ohne eine Übergangsregelung mit deutlich niedrigeren Gebührensätzen für den Übergangszeitraum zu erlassen. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2019 – – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.