Beschluss
3 B 1930/21 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0202.3B1930.21HGW.00
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Leitsätze
Straßen- und Wegerecht, Gemeingebrauch, keine zurechenbare Sondernutzung, Absperrung mittels Bauzaun, Gebäudesicherung, Einsturzgefahr, Standsicherheit, baurechtliche Beseitigungsanordnung, Gefahrenabwehrrecht (Rn.15)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
25. November 2021 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2021 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Straßen- und Wegerecht, Gemeingebrauch, keine zurechenbare Sondernutzung, Absperrung mittels Bauzaun, Gebäudesicherung, Einsturzgefahr, Standsicherheit, baurechtliche Beseitigungsanordnung, Gefahrenabwehrrecht (Rn.15) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. November 2021 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihr gegenüber für sofort vollziehbar erklärte Sondernutzungsuntersagung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks in der S...straße 5 in G..., Gemarkung G..., Flur 27, Flurstück 62/5, auf dem sich aufgrund eines Brandereignisses im Jahr 2014 ein Gebäuderest befindet, dessen Giebelwand nahe der öffentlichen Verkehrsfläche gelegen ist. Am 10. August 2021 führte der Antragsgegner im Beisein des Prüfingenieurs für Standsicherheit Dipl. Ing. L.. eine Ortsbesichtigung des Grundstücks bzw. des Gebäudebestandes durch. Der Prüfingenieur kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich das Bauwerk in einem desolaten und baufälligen Zustand befinde, u.a. sei die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gewährleistet und ein unkontrollierter Einsturz des Gebäudes oder von Gebäudeteilen jederzeit möglich, wobei die Fallweite der Trümmerstücke bis über die S...straße reichen könne. Es bestehe Gefahr im Verzug, eine Öffnung der S...straße für den öffentlichen Verkehr sei gegenwärtig nicht möglich. Beim Ortstermin entschied der Antragsgegner aufgrund der Feststellungen des Prüfingenieurs, die S...straße im Bereich des Gebäudes aus Sicherheitsgründen vollständig für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Daraufhin ließ der Antragsgegner den Geh- und Straßenbereich auf Höhe des Gebäudes durch Errichtung eines Bauzauns ab dem 11. August 2021 sperren. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021, zugestellt am 28. Oktober 2021, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Sondernutzung für den Gehweg und die Straße auf Höhe des Gebäudes in der S...straße 5 ab dem 1. Dezember 2021 und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Sperrung stelle eine Sondernutzung der S...straße durch die Antragstellerin dar, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) genehmigungspflichtig sei. Die Sperrung führe dazu, dass ein Gemeingebrauch nicht mehr möglich sei, insbesondere Fahrzeuge der Müllabfuhr und Feuerwehr könnten nicht mehr passieren. Eine über den 30. November 2021 hinausgehende Sondernutzung sei nicht möglich, da die Abfallentsorgung der Entsorgungsgesellschaft E-GmbH im gesamten Straßenzug bis zur Friedrich-Loeffler-Sraße nicht mehr gewährleistet werden könne. Außerdem habe der Abteilungsleiter der Berufsfeuerwehr angezeigt, dass die Bauzaun-Absperrung eine effektive Brandbekämpfung und die Einhaltung der Hilfsfrist von zehn Minuten gefährde. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs seien in diesem Bereich erheblich eingeschränkt. Dabei seien die Interessen der Antragstellerin mit den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen. Einzubeziehen seien insbesondere die Interessen an der Nutzbarkeit der Straße und des Wendehammers, der regelmäßigen Müllentsorgung und einer sicheren Brandbekämpfung. Darüber hinaus seien bauplanerische Belange der Stadt G... und die exponierte Lage des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Interessen der Antragstellerin könnten allenfalls für jenen Zeitraum überwiegen, der absolut notwendig sei, die öffentliche Sicherheit, welche durch den aktuellen Zustand des Gebäudes gefährdet werde, wiederherzustellen. Überdies habe die Antragstellerin nach dem Brandereignis keinerlei Bemühungen zur Sicherung des Gebäudes erkennen lassen. Der bis zum 30. November 2021 bemessene Zeitraum sei ausreichend, um Sicherungsmaßnahmen am Gebäude durchführen zu können. Am 25. November 2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie ist insbesondere der Auffassung, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft gebraucht. Am 12. Oktober 2021 sei ihr im Rahmen einer Anhörung zugesichert worden, dass die Sondernutzungsgenehmigung aufgrund der Vorbereitungsmaßnahmen zur Giebelsicherung verlängert werden könne. Der Zeitraum für die Erstellung einer Statik sowie die Ausführung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen bis zum 30. November 2021 sei zeitlich nicht umsetzbar. Eine Einsturzgefahr des Gebäudes bestehe nicht. Eine Beeinträchtigung für die Feuerwehr läge ebenfalls nicht vor. Am 26. November 2021 beantragte die Antragstellerin, die Sondernutzung bis zum 31. Januar 2022, 24.00 Uhr, zu gewähren. Parallel zum hiesigen Verfahren ging der Antragsgegner bauordnungsrechtlich gegen die Antragstellerin vor: Mit Bescheid vom 19. November 2021 ordnete er gegenüber der Antragstellerin an, das streitgegenständliche Gebäude bis zur Kellergeschossdecke zurückzubauen; gleichzeitig ordnete er insoweit die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass der Anordnung nicht bis zum 1. Dezember 2021 nachgekommen werde, den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 setzte er das angedrohte Zwangsmittel fest. In dem gesonderten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 B 1915/21 HGW hat das Verwaltungsgericht G... auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die angedrohte und sodann festgesetzte Ersatzvornahme angeordnet und im Übrigen den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rückbauverfügung vom 19. November 2021 abgelehnt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig, die zur Beseitigung gesetzte Frist habe der Antragsgegner jedoch zu kurz bemessen. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 13. Dezember 2021 einen Änderungsbescheid zur Bauaufsichtsanordnung dahingehend, dass die Frist zum Rückbau bis zum 30. Januar 2022 beträgt. Auf Antrag des hiesigen Antragsgegners änderte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2022 (AZ. 5 B 1980/21 HGW) seinen Beschluss vom 10. Dezember 2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dahingehend ab, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird, es liege nunmehr eine hinreichende Fristsetzung vor. Am 2. Dezember 2021 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung nachgesucht. Sie trägt ergänzend vor, es fehle ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Sperrung sei auf Veranlassung des Antragsgegners erfolgt, eine Einsturzgefahr des Gebäudes bestehe nicht. Die gesamte Straße zu sperren sei nicht notwendig. Eine Sondernutzung der Straße abseits des Gehwegs bestünde nicht. Die Untersagungsverfügung sei zu unbestimmt. Löschfahrzeuge der Feuerwehr könnten durch Überquerung des Fußweges mittels Keilbohlen die angrenzenden Gebäude zu Löschzwecken erreichen. Die Wendemöglichkeit für die Müllabfuhr sei „Luxus“ und könne keine Untersagungsverfügung rechtfertigen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. November 2021 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt ergänzend aus, selbst wenn ein Rangieren für Feuerwehrfahrzeuge möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Notfall zu Verzögerungen komme. Bei halbseitiger Sperrung müsse eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50 m gewährleistet sein, bei Begegnungsverkehr mindestens 5,50 m. Bei Stichstraßen, die länger als 50 m lang sind, müsse am Ende der Straße eine Wendefläche von mindestens 17 m Durchmesser vorliegen. Vor allem in Notfalleinsätzen könne es den Fahrern von Feuerwehrfahrzeugen und Rettungswagen nicht zugemutet werden, längere Strecken als 50 m rückwärts zu fahren. Länger dauernde Rangiermanöver stünden einer schnellen Rettungsmaßnahme entgegen. Die E-GmbH habe bereits angekündigt, die Müllabfuhr in der S...straße ab dem 15. Dezember 2021 einzustellen, da der routinemäßige Ablauf der Müllentsorgung durch die Absperrung erheblich behindert sei. Zwischenzeitlich müssten die Anwohner ihre Müllbehältnisse eigenständig zur Abholung an der Ecke S...straße / F....-L..-S... bereitstellen. Das Rückwärtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen bedeute ein hohes Gefahrenpotenzial, was in der Vergangenheit zu schweren bis tödlichen Unfällen geführt habe. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung habe in ihren Arbeitsschutzregularien für die Branche Abfallwirtschaft (DGUV 114-601) festgelegt, dass alle Möglichkeiten auszuschöpfen seien, um das Rückwärtsfahren zu vermeiden. Unter näherer Ausführung verweist er auf einen Leitfaden der Hansestadt Rostock zur anforderungsgerechten Gestaltung des Verkehrsraumes für die Abfallentsorgung, in dem festgelegt sei, dass für die Entsorgung in Stichstraßen Wendeanlagen zwingend notwendig seien und Rückwärtsfahrten zu vermeiden seien. Absperrung und Bauzaun seien notwendig, solange keine andere ausreichende Sicherungsmaßnahme in Bezug auf das Gebäude umgesetzt worden ist. Eine Genehmigung der Verlängerung der Sondernutzung könne der Antragstellerin voraussichtlich nicht gewährt werden. Denn auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin eingereichten Sicherungskonzepts der K- GmbH müsste der Bauzaun weiterhin zum Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer stehen bleiben, die beantragte Sondernutzung führe nicht dazu, dass der Gemeingebrauch wiederhergestellt werden könnte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren 5 B 1915/21 HGW habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung, Letztere sei vielmehr für die Rechtmäßigkeit der Abrissanordnung maßgeblich. Jedenfalls die faktische Sondernutzung ab dem 1. Dezember 2021 stelle sich als rechtswidrig dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge auch jeweils in den Verfahren 5 B 1915/21 HGW und 5 B 1980/21 HGW Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Der Antrag hat Erfolg, er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsakts verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte, wobei zusätzlich ein besonderes materielles Vollziehungsinteresse vorliegen muss. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Grundsätzlich muss ein Interesse gegeben sein, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Nach diesem Maßstab ist der zulässige Antrag begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung stellt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig dar. Die Untersagungsverfügung entbehrt der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Verfügung kann zur Überzeugung des Gerichts nicht auf § 25 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, u.a. wenn eine Straße ohne die nach § 22 StrWG M-V erforderliche Erlaubnis genutzt wird. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V bedarf die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Gemeingebrauch wird nach § 21 Abs. 1 StrWG M-V definiert als Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr; kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Die Absperrung des öffentlichen Gehwegs sowie des öffentlichen Straßenraums kann jedoch nicht als Sondernutzung durch die Antragstellerin angesehen werden. Ein vollständiger Ausschluss der Benutzung des Gehwegs und des Wendehammers zu Verkehrszwecken kann zwar als Unterbindung der Ausübung des Gemeingebrauchs unter den Begriff der Sondernutzung zu fassen sein (vgl. OVG G..., Beschluss vom 11. November 1998 – 1 M 135/97 –, juris Rn. 19), wobei für die Einordnung als Sondernutzung ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 – IV C 38.69 –, DÖV 1971, 103; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juni 1996 – 5 S 1456/96 –, juris Rn. 4). Es fehlt vorliegend jedoch an den weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer Sondernutzung. Der Antragstellerin ist aktuell keine Sondernutzung seitens der Antragsgegnerin genehmigt worden. Auch die Voraussetzungen für eine Einstufung der Absperrung des öffentlichen Straßenraums als Sondernutzung ohne eine Antragstellung liegen nicht vor. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Regelung des § 22 Abs. 7 StrWG M-V, derzufolge es einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht bedarf, wenn eine Erlaubnis oder Genehmigung zur übermäßigen Benutzung öffentlicher Straßen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist, kann vorliegend nicht als Rechtsgrundlage für die Annahme einer Sondernutzung ohne Sondernutzungserlaubnis herangezogen werden, weil eine Erlaubnis oder Genehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ebenfalls derzeit nicht vorliegt. Diese Regelung stellt lediglich auf die Fallgruppen ab, in denen Erlaubnisse oder Genehmigungen nach Straßenverkehrsrecht über den sonstigen Regelungsgehalt hinaus auch die Inanspruchnahme der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regeln und deshalb eine eigenständige Sondernutzungserlaubnis entbehrlich machen. Eine derartige weitergehende Erlaubnis oder Genehmigung nach Straßenverkehrsrecht in Bezug auf die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch die Antragstellerin ist vorliegend jedoch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Bereits bei summarischer Prüfung ist vielmehr der alleinige Grund für die bereits jahrelang andauernde Absperrung des Gehwegs sowie eines Teils der Straße die Verfolgung einer Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin gegenüber möglichen Benutzern des Gehwegs bzw. der Straße, weil von dem privaten Grundstück der Antragstellerin aufgrund der augenscheinlich nicht mehr standfesten Ruine Gefahren für den öffentlichen Straßenraum ausgehen. Derartige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können aber nach Auffassung des Gerichts nicht als ein Akt der Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegerechts umgedeutet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Gemeingebrauch an diesem Teil des öffentlichen Straßenraums bereits seit Jahren entzogen worden ist, ohne dass die Gefahren von dem Privatgrundstück der Antragstellerin entweder durch eine Sicherung der Bauruine oder aber durch Abtragung derselben beseitigt worden wären. Im konkreten Fall ergibt es sich auch aus den verschiedenen von der Antragsgegnerin erlassenen Maßnahmen, dass eine isolierte Untersagung der Absperrung des Gehweges sowie der Straße rechtlich nicht möglich ist. Denn vorliegend kann die von dem Grundstück der Antragstellerin ausgehende Gefahr für den öffentlichen Straßenraum wirksam nur durch die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19. November 2021 erfolgte Rückbauverfügung oder aber – falls dies bautechnisch möglich sein sollte – durch eine Sicherung der Ruine gegen herunterfallende Bauteile beseitigt werden. Erst nach Beseitigung dieser Gefahrenquelle kann der öffentliche Verkehr auf dem Gehweg und im Straßenraum wieder gefahrenfrei eröffnet werden. Insofern stellt sich die Sperrung des öffentlichen Straßenraums lediglich als eine Folge der notwendigen Beseitigung von Gefahren dar, die von dem Privatgrundstück der Antragstellerin ausgehen. Eine Entsperrung ist mithin ohne vorherige Beseitigung der Gefahrenquelle nicht möglich und deshalb auch einer isolierten Anordnung nicht zugänglich. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass zwischenzeitlich eine Situation geschaffen worden ist, die der Antragstellerin einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Sperrung des öffentlichen Straßenraums im Wege einer Sondernutzung gewährt. Allein durch die jahrelange Sperrung dürfte ein solcher Rechtsanspruch jedenfalls nicht entstanden sein, zumal dies auf eine faktische Entwidmung des öffentlichen Weges hinauslaufen würde. Maßnahmen der Antragsgegnerin haben sich deshalb gegenüber der Antragstellerin allein auf die Beseitigung der Gefahrenquelle auf dem Grundstück der Antragstellerin zu richten. Die Wiedereröffnung des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin von der Beseitigung dieser Gefahrenquelle nicht unabhängig gesehen werden, sondern wird gegebenenfalls nur die Folge der Schaffung rechtmäßiger Zustände auf dem Grundstück der Antragstellerin sein können. Allerdings zeigt die nunmehr bereits jahrelang andauernde Sperrung des öffentlichen Verkehrsraums die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren vom Grundstück der Antragstellerin auf. Dabei dürften Erwägungen der Antragstellerin in Bezug auf mögliche Versicherungs- oder Ersatzansprüche aus dem Brandschaden keinen Einfluss auf ihre öffentlich-rechtliche Pflicht zur Beseitigung der von dem Grundstück ausgehenden Gefahren als Zustandsstörerin haben, weil derartige zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte keine rechtlich beachtlichen Einwendungen gegenüber der Antragsgegnerin hinsichtlich der erforderlichen Gefahrenbeseitigung begründen. Aus den vorgenannten Gründen ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2021 auch ohne Belang, dass es nach derzeitigem Sachstand mit großer Wahrscheinlichkeit an der nach § 12 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erforderlichen Standsicherheit des Gebäudes fehlt, weswegen sich eine Rückbauverfügung nach § 58 Abs. 1 LBauO M-V als Maßnahme der Gefahrenabwehr voraussichtlich als rechtmäßig erweist; insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts G... vom 10. Dezember 2021 (AZ. 5 B 1915/21 HGW, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks) Bezug genommen. Ebenso wenig können dies verengte Verkehrswege beispielsweise für Fahrzeuge der Feuerwehr und Müllabfuhr und damit einhergehende erschwerte Rahmenbedingungen für Rettungseinsätze und Müllbeseitigung bewirken. Es erscheint zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner sinngemäß argumentiert, anderweitige Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudebestands seien gegenüber der fortdauernden Sperrung des Gehwegs und der Straße vorzugswürdig. Dies zeigt aber nur die Dringlichkeit von unmittelbaren Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst zur Beseitigung der von dem Grundstück ausgehenden Gefahr auf, nicht aber die rechtliche Möglichkeit von isolierten Maßnahmen in Bezug auf den Gehweg und die Straße, mithin den öffentlichen Straßenraum gegenüber der Antragstellerin, die die Notwendigkeit der Sperrung zwar verursacht, die Maßnahmen als solche selbst aber nicht durchgeführt hat. Die Einstufung der Sperrung des Gehwegs sowie der Straße als Sondernutzung kann schließlich auch nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass die Einstufung als erlaubnispflichtige Sondernutzung einen Gebührenanspruch der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nach Straßen- und Wegerecht begründen könnte. Die Frage von Regressansprüchen der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Hinblick auf den jahrelangen Entzug des Gemeingebrauchs am Gehweg und eines Teils der Straße ist vielmehr gegebenenfalls im System der Regelungen des Gefahrenabwehrrechts zu prüfen. Anderweitige Ermächtigungsgrundlagen, der Antragstellerin insoweit ein Tun oder Unterlassen aufgeben zu können, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die vorläufige Entscheidung in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.