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Urteil

3 A 1660/20 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0519.3A1660.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes wegen nachträglich festgestellter Täuschung über die afghanische Staatsangehörigkeit
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes wegen nachträglich festgestellter Täuschung über die afghanische Staatsangehörigkeit 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer übertragen wurde. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Die Klage vor dem VG Greifswald (AZ: 3 A 1646/20 HGW) betraf zum einen nicht den Kläger und wurde überdies am 02.11.2020 zurückgenommen. Die Klage ist unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 30.09.2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des mit Bescheid vom 09.05.2019 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) ist ebenso rechtmäßig wie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2). 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 30.09.2020 ist § 73 c Abs. 1 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Feststellung, wenn sie rechtswidrig, das heißt, nicht im Einklang mit geltendem Recht erfolgte (VG Bremen, Urteil vom 06.04.2021 – 7 K 2264/19 –, Rn. 18, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Für Widerruf und Rücknahme gelten nach § 73c Abs. 3 AsylG die Verfahrensvorschriften des § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG. Das Bundesamt hat den Kläger entsprechend § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats zu den Rücknahmegründen zu äußern. Die einmonatige Anhörungsfrist wurde abgewartet; das Anhörungsschreiben wurde am 06.08.2020 zur Post gegeben, die Rücknahmeentscheidung erfolgte mit Bescheid vom 30.09.2020. Auch die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes im Bescheid vom 09.05.2019 – Geschäftszeichen: 7182710 - 423 – ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben, da der Kläger kein afghanischer Staatsangehöriger war und ist. Der Kläger hat im Asylverfahren über seine afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger bei Erteilung des Abschiebungsverbotes nicht afghanischer Staatsangehöriger war (hierzu unter a.). Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit erworben (hierzu unter b.). a. Der Kläger hat im Asylverfahren über seine afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Er ist bei Erteilung des Abschiebungsverbotes indischer Staatsangehöriger gewesen. Dies ergibt sich aus den zu seinen Fingerabdrücken im VIS hinterlegten Daten. Eine Abfrage der VIS-Datenbank mit den Fingerabdrücken des Klägers ergab Treffer. Das im VIS-Datensatz hinterlegte Bild zeigt den Kläger. Der Datensatz wurde anlässlich der Ausstellung eines Visums durch die spanische Botschaft in Neu-Delhi erstellt. Die beantragten Visa wurden am 13.04.2017 und am 29.06.2017 von der spanischen Botschaft in Neu-Delhi erteilt. Als „Geburtsstaatsangehörigkeit“ und „Antragsstaatsangehörigkeit“ wird in der VIS-Datenbank Indien genannt. Die VIS-Datensätze weisen als Reisedokument den Pass mit der Dokumentennummer N4487157. Kopien des zugehörigen indischen Passes finden sich im Verwaltungsvorgang; auf den Lichtbildern des Passes ist der Kläger zu sehen. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der im VIS hinterlegten Daten zu Zweifeln. Der Visumantrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden (Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ). Da nach dem VIS-Datensatz keine dem 13.04.2017 vorausgehende Visumerteilung vorlag, lag ein erster Antrag vor, bei dem man persönlich vorstellig werden muss (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Visakodex), insbesondere um die Fingerabdrücke zu erfassen. Dass der Kläger vor Ort war, zeigt sich schon daran, dass die Datensätze mit seinen Fingerabdrücken verknüpft sind. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie in das VIS Fingerabdrücke des Klägers ohne dessen Mitwirkung gelangt sein sollten. Die Angabe des Klägers, dass er zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Ausreise im Jahr 2017 an einem unbekannten Ort Fingerabdrücke abgegeben habe, kann nicht die Angaben im VIS-Datensatz erklären. Ein vor dem Jahr 2017 gestellter Visumantrag ist nicht im VIS-System gespeichert. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass im Rahmen des mehrmonatigen Aufenthalts an einem unbekannten Ort während der Ausreise nach Deutschland keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dass der Kläger im Jahr 2017 zur Abnahme der Fingerabdrücke persönlich vor Ort in der spanischen Botschaft in Neu Delhi gewesen sein muss, steht in eklatantem Widerspruch zu seinem Vorbringen. Der Ansicht des Klägervertreters, dass als Einlader grundsätzlich nur Privatpersonen im VIS-Datensystem genannt werden und nicht – wie vorliegend – juristische Personen, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Voraussetzung lässt sich den Artikeln des Visakodex nicht entnehmen. Der nicht näher substantiierte Vortrag des Klägervertreters an gefälschte Visa zu gelangen, zeigt nichts dafür auf, dass im vorliegenden Fall tatsächlich echte Visa mit unwahrem Inhalt ausgestellt wurden. Das Vorbringen verhält sich nicht zur Ausstellungspraxis der spanischen Botschaft in Neu Delhi. Der Annahme der indischen Staatsangehörigkeit steht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.10.2021 nicht entgegen. Nach dieser Auskunft kann bei der Beantragung indischer Reisepässe nicht ausgeschlossen werden, dass gefälschte Geburtsurkunden oder andere zum Identitätsnachweis zugelassene, aber gefälschte Dokumente akzeptiert werden. In Indien sind kriminelle Netzwerke aktiv, die jegliche Art von Dokumenten gegen Entgelt als echtes Dokument unwahren Inhalts beschaffen können. Zum einen prüft das Konsulat bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, ob das vorgelegte Reisedokument falsch, verfälscht oder gefälscht ist (Art. 21 Abs. 3 Buchst. a Visakodex). Zum anderen stützt sich die Prüfung des Antrags auf Visumerteilung nach Art. 21 Abs. 7 Visakodex nicht allein auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen, sondern auch auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers. Das Gericht ist überzeugt, dass sich der Sachverhalt, wie der Kläger ihn vorgetragen hat, nicht ereignet hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für seine Ausreise und die seiner Familienmitglieder wie folgt vorgetragen: Er habe wegen verschiedener Punkte Afghanistan verlassen. Die Tochter sei angegriffen worden. Der Laden sei ihm weggenommen worden. Das Haus sei mit Gewalt weggenommen worden. Er habe seinem Beruf nicht nachgehen können. Auf die Nachfrage nach den konkreten Umständen zur Organisation des Schleusers gab der Kläger an, dass dies nicht schwer sei. Im Tempel Asamai spreche man darüber und dann würde einem einer vermittelt. Nachgefragt nach den Umständen, wie ihm sein Laden weggenommen worden sei, erklärte der Kläger: Er sei angegriffen worden. Sie seien in seinen Laden und hätten 50.000 Dollar oder den Laden verlangt. Er sei gezwungen gewesen, den Laden zu geben. Auf die Nachfrage, warum dies so gewesen sei, erklärte der Kläger, dass man ihn auch bedroht hätte. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Das Hotel sei angegriffen worden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen der behaupteten Vorfälle auffällig detailarm und unbestimmt waren und dem Gericht nicht den Eindruck vermittelten, der Kläger berichtet über tatsächlich Erlebtes. Der Kläger beschrieb die von ihm behaupteten Vorgänge von sich aus pauschal und ohne Einzelheiten, die bei der Schilderung selbst erlebter Bedrohungen zu erwarten gewesen wären. Dies betrifft vor allem die behauptete Entführung seiner eigenen Tochter sowie den Überfall in seinem eigenen Laden. Auf die Nachfrage des Gerichts nach den Umständen der versuchten Entführung der Tochter hat der Kläger eine detailarme, blutleere Schilderung dahingehend abgegeben, dass sie auf dem Weg zum Tempel die Wege belagert hätten. Grundsätzlich seien Mädchen entführt worden. Das Gericht hält diese Schilderung nicht für glaubhaft. Weitere Details wurden in der Regel erst auf Nachfrage hinzugefügt, jedoch ohne dass das behauptete Geschehen dadurch greifbarer geworden wäre und die Beschreibung authentischer gewirkt hätte. Im Laufe des Verfahrens machte der Kläger unterschiedliche Angaben. So sind die Schilderungen des Klägers in wesentlichen Punkten nicht konsistent: Zunächst gab der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts an, dass er Afghanistan vor der Ausreise nach Deutschland nie verlassen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung wechselte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass er bereits zwei bzw. zweieinhalb Jahre vor der Ausreise nach Deutschland an einen Ort geflogen sei. Dort sei er für eineinhalb bis zwei Monate gewesen. Er habe Fingerabdrücke abgegeben und sei wieder zurück nach Kabul geflogen. Auf Nachfrage zu den genauen Umständen gab der Kläger an, dass dies der Schleuser organisiert habe, an welchen Ort und wie wisse er nicht mehr. Im Weiteren wechselte der Kläger seinen Vortrag zur Flugdauer. Zunächst gab der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage an, dass der Flug nach Deutschland einen oder über einen Tag gedauert habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass der Sohn des Klägers in seiner Anhörung angegeben habe, dass sie eineinhalb bis zwei Monate in einem unbekannten Land gewesen seien, gab der Kläger an, dass dies stimmen würde. Auf Hinweis des Gerichts zur Widersprüchlichkeit des Vortrags gab der Kläger an, dass das Gericht nicht so gefragt hätte. Die Schilderung der behaupteten Geschehnisse vor dem Gericht weist weiter in wesentlichen Punkten Widersprüche zu früheren Angaben des Klägers auf. So gab der Kläger vor dem Bundesamt an, dass ein Teil des Geldes von dem Sikh-Tempel und ein anderer Teil durch den Verkauf des Ladens finanziert worden sei. Demgegenüber erklärte der Kläger vor dem Gericht, dass er das Geld aus den Einnahmen des Ladens gehabt habe. Geld habe er immer gehabt. Auch die Angaben zum Schleuser sind widersprüchlich zu im Asylverfahren gemachten Angaben. Im Asylverfahren gab der Kläger an, dass ein Schleuser mit dem Geld abgehauen sei und er daraufhin noch einmal einen Schleuser bezahlt habe. Demgegenüber berichtete er in der gerichtlichen Anhörung nur von einem Schleuser und konnte auf Vorhalt den Widerspruch nicht überzeugend auflösen. Die Angaben des Klägers zu den Umständen der Abgabe der Fingerabdrücke und des mehrmonatigen Aufenthalts in einem Zimmer sind vage, oberflächlich und detailarm. So gab der Kläger an, dass dies der Schleuser organisiert habe. Auf Nachfrage, ob der Kläger sich an den Aufenthalt in einer Botschaft erinnern könne, gab der Kläger an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Vielmehr habe dies alles der Schleuser gemacht. Es sei Aufgabe des Schleusers. Dieser sei dafür bezahlt worden. Die detailarmen Schilderungen zum Erwerb des Visums stehen in auffälligem Kontrast zu den detaillierten Angaben bezüglich der Abläufe in der afghanischen Botschaft in Deutschland. Die Oberflächlichkeit und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags wird nicht durch den Einwand des Klägers ausgeräumt, er sei altersbedingt bzw. wegen seiner Zuckerkrankheit vergesslich. Einen derart unsubstantiierten Vortrag zu solch einschneidenden Erlebnissen wie der versuchten Entführung der eigenen Tochter, das Erleben eines eigenen Überfalls, der Abgabe von Fingerabdrücken, der ersten Flüge etc. vermag dies nicht zu erklären. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass kein ärztlicher Beleg vorliegt. Unabhängig davon ist der Vortrag aber nicht nur oberflächlich, sondern – wie oben dargestellt – in sich widersprüchlich. Divergierende Angaben lassen sich nicht mit Erinnerungslücken rechtfertigen (VG Aachen, Urteil vom 11.11.2019 – 6 K 1145/19.A –, juris, Rn. 36). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die afghanische Staatsangehörigkeit nicht anhand der Tazkira, dem Wehrheft und dem Reisepass nachgewiesen. Dass der Kläger im Asylverfahren eine Tazkira vorgelegt hat – eine Kopie befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang –, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan bieten selbst echte Dokumente keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Danach weist das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan gravierende Mängel auf. So werden Personenstandsurkunden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Auch dem am 20.09.2020 von der afghanischen Botschaft in Bonn ausgestellten Reisepass kommt kein maßgebliches Gewicht zu. Es bleibt schon unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die afghanische Botschaft annimmt, dass es sich bei dem Kläger um einen afghanischen Staatsangehörigen handle. Aus den Angaben des Klägers, dass er in die afghanische Botschaft gegangen sei, die Identitätspapiere hingelegt habe, sich dort in Dari und Paschtu unterhalten habe und dann einen Pass bekommen habe, lässt sich keine Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Klägers entnehmen. Das Wehrheft selbst ist schon nach eigenen Angaben des Klägers inhaltlich unrichtig. So findet sich im Wehrheft die Angabe Fotograf als Beruf des Klägers. Dieser war jedoch nach eigenen Angaben Kaufmann (Besitzer eines Ladens). b. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit erworben. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass er als indischer Staatsangehöriger ein Einbürgerungsverfahren für Afghanistan durchlaufen hat. Der Reisepass wurde auf der Grundlage der Tazkira erteilt, bei der das Gericht davon ausgeht, dass diese inhaltlich unrichtig ist. Das Gericht kann offen lassen, ob die bloße Ausstellung eines afghanischen Reisepasses ohne Einbürgerungswirkung zum Verlust der indischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 9 der indischen Verfassung führt. Hiergegen spricht jedoch schon der Wortlaut des Art. 9 der indischen Verfassung, wonach es auf den freiwilligen Erwerb der Staatsangehörigkeit eines fremden Staates ankommt. Die indische Verfassung hat jedenfalls keinen Einfluss auf das afghanische Staatsangehörigkeitsrecht. 2. Die Beklagte war zur Rücknahme des Bescheids vom 09.05.2019 ausnahmsweise auch unter Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 28.03.2019 – 3 A 2171/17 As HGW – berechtigt, weil eine Berufung des Klägers auf das Urteil in entsprechender Anwendung des § 826 BGB einen sittenwidrigen Urteilsmissbrauch bedeutete (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 16/16 –, BVerwGE 159, 85-95, juris, Rn. 24; Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 18). Die Rechtskraft eines zur Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils steht der Rücknahme dann nicht entgegen, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, die von dem Urteil Gebrauch machenden Personen dies wissen und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 20, 21). Solche Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 20). Dabei ist die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs erst überschritten, wenn sich die Täuschung auf wesentliche Umstände bezogen hat, ohne die eine positive Entscheidung über eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht möglich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 20). Diese Grundsätze gelten entsprechend für zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtende Urteile. Gemessen hieran ist dem Kläger die Berufung auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.03.2019 verwehrt. Der Kläger hat – wie oben bereits ausgeführt – über die afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist im vorliegenden Fall überschritten, da der Kläger das rechtskräftige Urteil durch Falschangaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit erwirkt hat. Die Täuschung beschränkt sich nicht auf Umstände, die für das Verwaltungsgericht von geringem Gewicht oder gar unerheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot bezogen auf Afghanistan bejaht und dies mit den dort herrschenden Bedingungen und der dortigen angespannten Arbeitsmarktsituation begründet. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Indien nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung bei Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK) unzulässig sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Indien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Es ist nichts vorgetragen, was einer Abschiebung nach Indien entgegensteht. 4. Vertrauensschutz- und Zumutbarkeitserwägungen sind im Rahmen des § 73c Abs. 1 AsylG nicht zu berücksichtigen, da die Rücknahme als gebundene Entscheidung ergeht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes. Er beantragte am 09.08.2017 im Bundesgebiet Asyl und gab an, afghanischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens zu sein. Bezüglich der Ehefrau des Klägers und der volljährigen Kinder sind Verfahren unter den Aktenzeichen 3 A 1648/20 HGW, 3 A 1644/20 HGW und 3 A 1887/20 HGW rechtshängig. Mit Bescheid vom 16.10.2017 – Geschäftszeichen: 7182710 - 423 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zur Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Gericht die Beklagte mit Urteil vom 28.03.2019 – AZ: 3 A 2171/17 As HGW – unter Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des genannten Bescheides ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan festzustellen. Dem kam die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2019 – Geschäftszeichen: 7182710 - 423 – nach. Nach Erteilung des Bescheides vom 09.05.2019 wurde ein Abgleich des Fingerabdrucks des Klägers mit dem Visa-Informationssystem (VIS) durchgeführt. Der Abgleich ergab Treffer für spanische Visaerteilungen, die mit einem indischen Nationalpass beantragt und jeweils am 13.04.2017 und am 29.06.2017 auf den Namen P. B., geboren am 15.07.1955 in Delhi, Indien ausgestellt wurden. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Mitwirkungsverfahren ein. Es teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.2020 mit, dass geprüft werde, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen, und forderte bis zum 29.06.2020 zur Stellungnahme, zur Beantwortung verschiedener Fragen und zur Vorlage des indischen Nationalpasses auf. Das Bundesamt wies zudem darauf hin, dass es ein Zwangsgeld androhen könne, wenn die Fragen nicht beantwortet und die Unterlagen nicht vorgelegt würden. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2020 wurde Akteneinsicht beantragt und eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Mit Schreiben vom 02.07.2020 gewährte das Bundesamt Akteneinsicht und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 31.07.2020. Die Bundespolizei brachte dem Bundesamt zur Kenntnis, dass die Echtheit indischer Pässe im Internet auf einer Seite des indischen Außenministeriums anhand der Personalien überprüft werden könnten. Diese Überprüfung habe ergeben, dass der im VIS genannte indische Reisepass am 04.11.2015 von der indischen Passbehörde ausgestellt worden sei. Daraufhin wurde bundesamtsintern vorgeschlagen, das Mitwirkungsverfahren ohne vorherige Einleitung eines Zwangsverfahrens abzubrechen und nach Aktenlage zu entscheiden. Mit (interner) Verfügung vom 05.08.2020 leitete das Bundesamt daraufhin ein Rücknahmeverfahren ein. Mit als Einschreiben aufgegebenem Schreiben vom 05.08.2020 teilte das Bundesamt mit, dass nunmehr ein Rücknahmeverfahren nach § 73c Abs. 1 AsylG eingeleitet worden sei, da der Kläger über seine indische Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Es forderte den Kläger zur Stellungnahme binnen eines Monats auf und kündigte an, nach bisheriger Aktenlage im Rücknahmeverfahren zu entscheiden (§ 73 Abs. 4 AsylG), falls keine Stellungnahme eingehe. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2020 teilte der Kläger mit, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei; Schreiben der indischen Botschaft könne er nicht vorlegen, da er nicht indischer Staatsangehöriger sei. Mit Bescheid – am 06.10.2020 als Einschreiben zur Post gegeben – vom 30.09.2020 – Geschäftszeichen: 7833810 - 423 – nahm das Bundesamt das mit Bescheid vom 09.05.2019 – Geschäftszeichen: 7182710 - 423 – festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurück (Ziffer 1), stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger über seine indische Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der VIS/Visa-Datei habe Hinweise auf das Innehaben eines indischen Nationalpasses ergeben. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für Indien lägen nicht vor. Die sofortige Vollziehung sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen anzuordnen. Der durch die Täuschung erlangte Aufenthaltstitel ermögliche den Erhalt öffentlicher finanzieller Mittel. Die Identitätstäuschung begründe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG. Der durch Täuschung erlangte rechtswidrige Aufenthalt sei in besonderen Maße geeignet, die Akzeptanz gegenüber Schutzsuchenden zu verringern und dadurch den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen. Ein durch falsche Angaben erlangter rechtswidriger Aufenthalt müsse unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten abzuschrecken. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Kläger hat hiergegen am 21.10.2020 Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die indischen Dokumente müssten auf ihre Echtheit überprüft werden. Seine afghanische Staatsangehörigkeit sei positiv nachgewiesen. Der Kläger habe im Asylverfahren seine Tazkira vorgelegt. Der Kläger habe auch seinen afghanischen Reisepass erhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Es sei bereits eine Klage vor dem VG Greifswald (AZ: 3 A 1646/20 HGW) anhängig. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 31.03.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.