Beschluss
3 B 393/22 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0519.3B393.22HGW.00
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Leitsätze
1. Eine Überstellung im Dublin-Verfahren nach Polen ist nicht tatsächlich unmöglich, wenn die polnische Dublin-Einheit nach dem Rundschreiben vom 25. Februar 2022, demzufolge alle Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt werden sollen, im konkreten Verfahren eine Überstellungszusage gibt. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen sind auch gegenwärtig nicht bekannt.(Rn.26)
2. Ein Anspruch auf Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null besteht auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Belastung Polens durch ukrainische Flüchtlinge nicht.(Rn.29)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Überstellung im Dublin-Verfahren nach Polen ist nicht tatsächlich unmöglich, wenn die polnische Dublin-Einheit nach dem Rundschreiben vom 25. Februar 2022, demzufolge alle Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt werden sollen, im konkreten Verfahren eine Überstellungszusage gibt. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen sind auch gegenwärtig nicht bekannt.(Rn.26) 2. Ein Anspruch auf Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null besteht auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Belastung Polens durch ukrainische Flüchtlinge nicht.(Rn.29) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. März 2022 (3 A 392/22 HGW). Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige, die dem Volk der Tadschiken zugehörig und islamischen Glaubens sind. Sie reisten eigenen Angaben zufolge nach der Evakuierung aus Afghanistan Ende August 2021 über Katar mit einem Flugzeug der NATO auf den Flughafen Ramstein in der Bundesrepublik Deutschland ein. Von dort aus flogen sie weiter mit dem Flugzeug nach Polen. Gemäß der Kennziffer „1“ der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Eurodac-Kennnummer haben die Antragsteller am 21. September 2021 in Poznan/Polen Asylanträge gestellt. Sie reisten dann eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten in der Erstaufnahmeeinrichtungen Bielefeld Asylgesuche, von denen die Antragsgegnerin durch behördliche Mitteilung vom 11. Januar 2022 schriftlich Kenntnis erlangte. Die Antragsteller stellten am 14. Februar 2022 förmliche Asylanträge. Nach dem Abgleich der Fingerabdrücke lagen aus der Sicht der Antragsgegnerin Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Polens gemäß der Verordnung Nummer 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vor. Deshalb richtete die Antragsgegnerin am 17. Februar 2022 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Polen. Mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 teilten die polnischen Behörden den anderen Dublin-Einheiten mit, dass aufgrund der Situation in der Ukraine alle Überstellungsgesuche mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres ausgesetzt würden. Mit zwei getrennten Schreiben vom 28. Februar 2022 stimmten die polnischen Behörden zum einen der Überstellung des Antragstellers zu 1. sowie zum anderen der Überstellung der Antragstellerinnen zu 2. und 3. gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin-III-VO zu. Mit Bescheid vom 2. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge der Antragsteller als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Der Bescheid wurden den Antragstellern am 8. März 2022 zugestellt. Hiergegen haben die Antragsteller am 15. März 2022 Klage (3 A 392/22 HGW) erhoben sowie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie sind der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 13 Dublin-III-VO für ihre Asylanträge zuständig sei, weil sie mit der Landung in Ramstein zuerst deutschen Boden betreten hätten. Zudem sei die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III-VO verpflichtet, weil in Polen systemische Mängel bezüglich der Aufnahme von Asylbewerbern bestünden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. März 2022 gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 2. März 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Überstellung der Antragsteller nach Polen auch in der aktuellen Situation trotz der Belastung Polens durch die ukrainischen Flüchtlinge grundsätzlich stattfinden kann. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge der beigezogenen Akte 3 A 392/22 HGW sowie auf die beigezogene Akte 3 B 612/22 HGW (Verfahren der Tochter/Schwester) Bezug genommen. II. Der Rechtsstreit ist vom Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen worden, weil die Frage der Überstellung von Asylbewerbern nach Polen nach den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung eine Mehrzahl von Verfahren betrifft und deshalb aus der Sicht des Berichterstatters von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist ihnen am 8. März 2022 zugestellt worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, denn die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG begegnet nach dem vorgenannten Maßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich dabei im Fall eines - hier gegebenen -Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern ist anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Dublin III-Verordnung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. April 2019, Az. C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff., juris). Gemessen hieran spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Polen rechtmäßig ist, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen. Polen ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller haben in Polen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Dies ergibt sich aus dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Eurodac-Treffer (PL1210921102984003000/700676408Z), vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1 ff.). Die polnische Dublin-Einheit hat auf die fristgerecht gestellten (vgl. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) Wiederaufnahmegesuche des Bundesamtes vom 17. Februar 2022 am 28. Februar 2022 geantwortet und den Gesuchen unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung stattgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller nach ihrem Vortrag bereits im August 2021 im Rahmen einer Evakuierungsmaßnahme der NATO nach Ramstein, d. h. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dabei kann aus der Sicht des Gerichts dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung der Aufenthalt auf dem Militärareal der US-Streitkräfte im Hinblick auf die Regelungen der Dublin-III-Verordnung hat. Jedenfalls dürfte es sich nicht um eine illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO handeln, weil es sich insoweit um eine augenscheinlich von der NATO organisierte Einreise gehandelt hat. Letztendlich maßgeblich ist jedoch, dass die Antragsteller seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland keinen Asylantrag gestellt haben, sondern dies erst nach ihrer organisierten Weiterreise nach Polen dort getan haben. Aufgrund dieser Tatsache ist Polen jedenfalls für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständig geworden, zumal die polnische Dublin-Einheit keinen Antrag auf Wiederaufnahme an die deutschen Behörden aufgrund des Aufenthalts in Ramstein gestellt hat. Wenn aber Polen aufgrund der Bearbeitung der Asylanträge zumindest gemäß Art. 17 Dublin-III-VO zuständig geworden ist, bestand ab diesem Zeitpunkt jedenfalls keine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland mehr. Dementsprechend hat Polen der Überstellung der Antragsteller zugestimmt. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG sind nach Auffassung des Gerichts auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegeben, weil eine Überstellung nicht nur rechtlich zulässig ist, sondern auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich möglich erscheint (vgl. dazu: Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), Beck-Onlinekommentar Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.1.2022, § 34a AsylG, Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update 2021, § 34a AsylG, Rn. 38; GK-AsylG, Funke-Kaiser, § 34a AsylG, Rn. 13). Dem steht das Rundschreiben der polnischen Dublin-Einheit vom 25. Februar 2022, demzufolge alle Überstellungen aufgrund der Situation in der Ukraine unverzüglich bis auf weiteres ausgesetzt sein sollen, nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht entgegen, weil die polnische Dublin-Einheit nachfolgend am 28. Februar 2022 im konkreten Verfahren bezogen auf alle Antragsteller die Zustimmung zur Überstellung erteilt hat. Dabei lässt sich aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass es sich bei der Zustimmungserklärung vom 28. Februar 2022 um ein Versehen in dem Sinne gehandelt haben könnte, dass die generelle Erklärung vom 25. Februar 2022 noch nicht an die Arbeitsebene durchgestellt worden war. Dagegen spricht zum einen, dass beide Schreiben von derselben Internetadresse pldub@nap01.pl.dub.testa.eu aus übersandt worden sind, mithin davon ausgegangen werden darf, dass es sich um dieselbe administrative Einheit gehandelt hat. Zum anderen spricht dagegen, dass die konkrete Überstellungszusage vom 28. Februar 2022 auch bislang noch nicht widerrufen worden ist. Angesichts dessen kann nach Auffassung des Gerichts vorliegend das Rundschreiben vom 25. Februar 2022 nicht als eindeutige Kundgabe der fehlenden Aufnahmebereitschaft Polens angesehen werden (anders wohl VG Würzburg, Urteil vom 5.4.2022 – W 1 K 22.50078 -, Rn. 35 ff., bei abweichendem Land – Slowakei – und Sachverhalt, weil die individuelle Überstellungszusage dort zeitlich vor dem vergleichbaren Rundschreiben der Dublin-Einheit zur Aussetzung aller Überstellungen lag). Angesichts dessen kann es keinesfalls als feststehend angesehen werden, dass Polen sich gegenwärtig einseitig nicht an seine Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung halten will (so aber VG Aachen, Beschluss vom 18.3.2022 - 6 L 156/22.A – zit. nach juris). In diesem Sinne ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr die grundsätzliche (Wieder)Aufnahmebereitschaft des Zielstaats im entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund der konkreten Zustimmungserklärung hinreichend positiv geklärt (zu dieser Notwendigkeit vgl. VG Würzburg, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.). Dem Gericht ist zwar bekannt, dass die Antragsgegnerin die zuständigen Ausländerbehörden im Land Mecklenburg-Vorpommern nach dem Rundschreiben vom 25. Februar 2022 aufgefordert hat, alle laufenden Überstellungen zu stornieren und zunächst keine weiteren Überstellungsanfragen an Polen zu stellen. Diese wiederum einseitige deutsche Vorgehensweise lässt allerdings nach Auffassung des Gerichts zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht darauf schließen, dass eine Überstellung nach Polen tatsächlich nicht möglich ist. Es wird sich dementsprechend nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rechtsbehelfs im Rahmen der von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO grundsätzlich zugebilligten Überstellungsfrist von sechs Monaten erweisen, ob die Überstellung tatsächlich vollzogen wird. Anderenfalls geht nach Ablauf der Frist die Zuständigkeit und die Bundesrepublik Deutschland über. Dadurch werden die Antragsteller in ihrem Anspruch auf ein zügiges Verfahren nicht unzumutbar beeinträchtigt. Eine Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Überstellung nach Polen ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller im Falle der Überstellung nach Polen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Zwar hat eine Überstellung zu unterbleiben, wenn einem Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 – juris Rn. 27). Derartige Anhaltspunkte bestehen jedoch in Bezug auf die Volksrepublik Polen nicht. Vielmehr gehen die dem Gericht bekannten jüngeren Entscheidungen deutscher Gerichte aus der Zeit vor dem Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine davon aus, dass bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen bestehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3.2.2022 – 12 K 8777/21.A –; VG Bremen Beschluss vom 26.1.2022 – 3 V 2530/21 –; VG Ansbach, Beschluss vom 25.10.2021 – AN 18 S 21.50164 –; VG Berlin, Beschluss vom 26.8.2021 – 31 L 158/21 A –, jeweils zitiert nach juris). Auch dem Gericht stehen keine entgegenstehenden Informationen zur Verfügung. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zum Selbsteintritt verpflichtet wäre. Eine derartige Verpflichtung könnte nur dann angenommen werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit großer Wahrscheinlichkeit erkennbar wäre, dass eine Überstellung nach Polen tatsächlich unmöglich ist. Eine solche Situation ist aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse nach dem Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der damit verbundenen Fluchtbewegungen ukrainischer Staatsbürger in angrenzende Staaten nicht ersichtlich. Zwar sind mittlerweile nach Schätzungen des UNHCR nahezu 3,4 Millionen ukrainische Staatsbürger nach Polen eingereist, doch gibt es derzeit keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund dieser Tatsache die Volksrepublik Polen nicht mehr in der Lage ist, andere Asylverfahren aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ukrainische Flüchtlinge sich zu einem großen Teil selbst oder durch private Hilfe mit Wohnraum und dem täglichen Bedarf versorgen, sodass sie die staatlichen Sozialsysteme nicht in Anspruch nehmen müssen. Zustände wie seinerzeit in Griechenland, die zu der Annahme führen müssten, dass Überstellungen ohne Inkaufnahme einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens nicht möglich sein könnten, sind bislang nicht bekannt geworden. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null können angesichts dessen nicht festgestellt werden. In dieser Situation steht es insbesondere weiterhin im Ermessen der Antragsgegnerin, Überstellungsersuchen an die Volksrepublik Polen zu richten oder aber nach dem Verstreichen der Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgrund des Zuständigkeitsübergangs in das nationale Verfahren einzutreten. Eine Verpflichtung zum unmittelbaren Selbsteintritt ist hingegen weder aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung noch aufgrund äußerer Umstände erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).