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Urteil

3 A 1245/22 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0907.3A1245.22HGW.00
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Leitsätze
Ein Wiederaufnahmegesuch ist nicht im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) fristwahrend, wenn das gemäß Art. 2 i.V.m. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (juris: EUV 118/2014) zu verwendende Formblatt fehlerhafte Angaben enthält.(Rn.26)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2022 – AZ: 8796076-423 – wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wiederaufnahmegesuch ist nicht im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) fristwahrend, wenn das gemäß Art. 2 i.V.m. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (juris: EUV 118/2014) zu verwendende Formblatt fehlerhafte Angaben enthält.(Rn.26) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2022 – AZ: 8796076-423 – wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer übertragen wurde. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde die einwöchige Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt. III. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 18.07.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden Dublin-III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Bulgarien ist nicht der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat, da die Beklagte nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig geworden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgt. Innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO hat das Bundesamt kein fristwahrendes ordnungsgemäßes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gerichtet, da es unzutreffende prüfungsrelevante Pflichtangaben übermittelte. Die Wahrung der Ersuchensfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch voraus (hierzu und zum Folgenden VG Greifswald, Urt. v. 10.03.2021 – 3 A 2125/20 HGW –, Rn. 17 - 18, juris): „Sowenig wie eine rein formale Antwort des um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats die Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO wahrt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.2018 – C-47/17 und C-48/17 –, Rn. 67, juris), sowenig wahrt ein bloß formales Wiederaufnahmegesuch die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO. Fristwahrend ist nur ein Wiederaufnahmegesuch, dass es dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglicht, die erforderlichen Überprüfungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO durchzuführen. Das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren muss zwingend im Einklang mit den Regeln der Dublin-III-Verordnung, insbesondere den in Kapitel VI genannten, durchgeführt werden (EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-647/16 –, Rn. 49, juris; Urt. v. 02.04.2019 – C-582/17 und C-583/17 –, Rn. 54, juris).“ Für das Wiederaufnahmegesuch ist ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel und Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist, vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die darin anzugebenden Daten ergeben sich aus Art. 2 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 – geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 – ). Danach wird ein Wiederaufnahmegesuch mithilfe eines Formblattes entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt. Nach Ziffer 13 des Formblattes für Wiederaufnahmegesuche gemäß der Anlage III zur Dublin-DVO ist anzugeben, ob der Antragsteller erklärt hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Angabe (VG Greifswald, Urt. vom 10.03.2021 – 3 A 2125/20 HGW –, Rn. 18, juris). Nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO muss das Wiederaufnahmegesuch u.a. die sachdienlichen Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß der in der Dublin-Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. zum Pflichtcharakter EuGH, Urt. v. 05.07.2018 – C-213/17 –, Rn. 48, juris). Das Bundesamt hat in dem an Bulgarien übermittelten Formblatt für Wiederaufnahmegesuche fehlerhaft mitgeteilt, dass der Kläger erklärt habe, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen zu haben. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Kläger in seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 10.05.2022 angegeben hatte, dass er sich nach dem Aufenthalt in Bulgarien für etwa 7 Tage in Serbien, welches kein Mitgliedstaat ist, aufgehalten habe. Im Textfeld zu „Sonstige zweckdienliche Informationen“ führte das Bundesamt zudem aus: „There is no evidence that the above named person has left the territory of the Dublin area.“ Der Annahme eines unzureichenden Wiederaufnahmeersuchens steht nicht entgegen, dass die Angabe des Klägers, sich ca. 7 Tage in Serbien aufgehalten zu haben, nicht das Erlöschen der Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Folge hat. Da es sich bei den im Formblatt anzugebenden Informationen um Pflichtangaben handelt, ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht berechtigt eine eigene Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen und dem ersuchten Mitgliedstaat unzutreffende Informationen mitzuteilen, falls die eigene (Zuständigkeits-)Prüfung ergeben habe, dass die Angaben des Klägers für den ersuchten Mitgliedstaat nicht von Bedeutung seien. Es obliegt allein dem ersuchten Mitgliedstaat, seine Zuständigkeit anhand der ordnungsgemäßen Angaben im Formblatt zu prüfen. Die Pflichtangaben des Formblattes sind stets wesentlich. Der Kläger kann aus Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auch ein eigenes subjektives Recht herleiten (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 – C-670/16 –, Rn. 62, juris: zur Parallelvorschrift des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch), welches durch die rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung verletzt ist (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 10.03.2021 – 3 A 2125/20 HGW –, Rn. 20 - 22, juris). 2. Aus der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung folgt die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden weiteren Entscheidungen des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 –, Rn. 20, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 10.05.2022 im Bundesgebiet Asyl. Eine EURODAC-Abfrage vom 05.04.2022 ergab für den Kläger zwei Treffer der Kategorie 1, jeweils einen für Bulgarien für den 25.02.2022 und einen für Österreich für den 24.03.2022. Der Kläger gab bei seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10.05.2022 im Wesentlichen an: Er habe Afghanistan im Jahr 2015 verlassen. Im Iran habe er 2 Jahre, in der Türkei 5 Jahre, in Bulgarien 45 Tage und in Serbien 7 Tage gelebt. Durch Ungarn sei er durchgereist und in Österreich habe er 7 Tage gelebt. Durch die Schweiz sei er durchgereist. Es seien ihm in Österreich und Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 31.03.2022 sei er in Deutschland eingereist. Der Kläger gab bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags durch das Bundesamt am 24.05.2022 im Wesentlichen an: Er habe in Österreich und Bulgarien Fingerabdrücke abgegeben und sei gezwungen worden, Asylanträge zu stellen, da er anderenfalls abgeschoben worden wäre. Er wisse nicht, ob die Asylverfahren noch laufen würden. In Österreich habe es eine Anhörung gegeben. Er kenne niemanden in Bulgarien und Österreich. Seine Verwandten und Freunde lebten in Deutschland. Das Bundesamt ersuchte Bulgarien am 25.05.2022 um Wiederaufnahme des Klägers. Die bulgarischen Behörden haben sich Verschwiegen. Mit Bescheid vom 18.07.2022 – GZ: 8796076 - 423 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an, welches es auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Bulgarien aufgrund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 29.07.2022 zugestellt. Der Kläger hat am 04.08.2022 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und die Befristungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Das Bundesamt habe die Zuständigkeit Bulgariens nicht selbst geprüft. Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten genüge nicht, um die Zuständigkeit zu begründen. Ein EURODAC-Treffer sei strukturell nicht in der Lage, die Zuständigkeit eines anderen Staates zu belegen. Art. 18 Dublin-III-VO sei keine zuständigkeitsbegründende Norm. Auch das Verwaltungsgericht wäre im Hauptsacheverfahren gehalten, die Vorgänge fremder Staaten zu prüfen und die Verwaltungsvorgänge des anderen Staates beizuziehen. Eine Abschiebung in den bezeichneten Zielstaat sei unzulässig, da dort die Einhaltung der Garantien aus Art. 20 ff der Qualifikationsrichtlinie nicht gewährleistet seien. Die Verletzung dieser Garantien führe zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu treffende Ermessensentscheidung sei fehlerhaft. Die erforderliche Einzelfallabwägung habe nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2022 – – aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihren Bescheid, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.09.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 06.09.2022 erklärt. Mit Beschluss vom 01.09.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.