Beschluss
3 B 1681/22 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:1110.3B1681.22.00
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Leitsätze
1. Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts kann der Antragsteller im Wege der Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss dabei gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Daneben ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gestützt auf Abschiebungshindernisse, die im asylgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft werden, unzulässig. Andernfalls würden in Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erhoben wird oder verfristet ist, die gesetzliche Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG und der damit verbundene Beschleunigungszweck des Asylverfahrens leerlaufen.(Rn.5)
2. Will der von einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung Betroffene aber eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, so steht es ihm frei einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG zu stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung zu erzwingen. Der dieser Fallkonstellation systematisch entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Rechte deren Verletzung letztlich durch den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verhindert werden soll. Ziel des Antrages nach § 123 VwGO ist die vorläufige Verhinderung der Abschiebung, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf. Für einen solchen Antrag besteht jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis.
Bei der Sicherungsanordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben und kann ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn eine behördliche Maßnahme - hier die Überstellung - konkret bevorsteht.(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts kann der Antragsteller im Wege der Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss dabei gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Daneben ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gestützt auf Abschiebungshindernisse, die im asylgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft werden, unzulässig. Andernfalls würden in Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erhoben wird oder verfristet ist, die gesetzliche Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG und der damit verbundene Beschleunigungszweck des Asylverfahrens leerlaufen.(Rn.5) 2. Will der von einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung Betroffene aber eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, so steht es ihm frei einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG zu stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung zu erzwingen. Der dieser Fallkonstellation systematisch entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Rechte deren Verletzung letztlich durch den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verhindert werden soll. Ziel des Antrages nach § 123 VwGO ist die vorläufige Verhinderung der Abschiebung, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf. Für einen solchen Antrag besteht jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Sicherungsanordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben und kann ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn eine behördliche Maßnahme - hier die Überstellung - konkret bevorsteht.(Rn.6) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der am 28. Oktober 2022 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2022 (Az. ) einstweilen abzusehen, über den nach § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, bleibt der Erfolg versagt. I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen bereits im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO. So beruht die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers auf der Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Polen gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Februar 2022. Rechtsschutz gegen diese Entscheidung des Bundesamts kann der Antragsteller im Wege der Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss dabei gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Daneben ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gestützt auf Abschiebungshindernisse, die im asylgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft werden, unzulässig. Andernfalls würden in Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erhoben wird oder verfristet ist, die gesetzliche Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG und der damit verbundene Beschleunigungszweck des Asylverfahrens leerlaufen (vgl. VG München, B.v. 14.12.2017 – M 12 E 17.5504 – n.v.; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 5; B.v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – juris; B.v. 20.11.2012 – 10 CE 12.2428 – juris; VG Würzburg, B.v. 4.11.2014 – W 1 S 14.30263 – juris Rn. 22; VG Ansbach, B.v. 3.11.2003 – AN 11 E 03.31651 – juris Rn. 15 ff.; VG Würzburg, B.v. 6.11.2000 – W 2 E 00.31176 – juris Rn. 18 ff.). Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der Antragsteller vorliegend nicht gestellt. Bedenken bestehen ferner, soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr zulässig und die Abschiebungsanordnung bestandskräftig ist, der Antragsteller aber gleichwohl keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hat. Will der von einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung Betroffene aber eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, so steht es ihm frei einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG zu stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung zu erzwingen. Diesen Antrag kann er auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränken (sogenanntes Folgeschutzgesuch). Der dieser Fallkonstellation systematisch entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Rechte deren Verletzung letztlich durch den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verhindert werden soll. Ziel des Antrages nach § 123 VwGO ist die vorläufige Verhinderung der Abschiebung, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 CE 15.813 – m.w.N., juris; OVG Koblenz, B. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17.OVG – juris; VG Düsseldorf, B. v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Für einen solchen Antrag besteht jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings hat der Antragsteller vorliegend keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Die Unzulässigkeit folgt vorliegend jedenfalls aber daraus, dass das Bundesamt mit Schriftsatz vom 2. November 2022 mitgeteilt hat, sowohl der zuständigen Ausländerbehörde als auch dem Mitgliedsstaat Polen gegenüber erklärt zu haben, dass in der Person des Antragstellers die Überstellung hindernde Umstände gegeben seien. Insofern ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die Abschiebung durch die Ausländerbehörde vorbereitet wird und absehbar bevorsteht. Dergleichen hat auch der Antragsteller nicht dargetan. Sollte in Zukunft eine gegensätzliche Erklärung seitens des Bundesamtes erfolgen oder der Antragsteller sonst konkreter Anhaltspunkte für konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gewahr werden, bleibt es ihm unbenommen, hiergegen um Rechtsschutz nachzusuchen. Keine Folgen hat schließlich der Umstand, dass in Bezug auf die Person des Antragstellers bereits mehr als sechs Monate seit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zur Wiederaufnahme vergangen sind. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen (Satz 1) untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieser Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Situation eines minderjährigen Antragstellers untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden sein soll. Der Frage, ob der Antragsteller aufgrund der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegebenen Situation seiner Eltern (der Kläger zu 1.) und 2.) in dem Verfahren zum Az. 3 A 370/22 HGW) einen Anordnungsanspruch geltend machen kann, war nach den obigen Ausführungen vorliegend nicht weiter nachzugehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.