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Urteil

3 A 834/20 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0414.3A834.20HGW.00
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Leitsätze
Lässt sich bei fehlerhafter Zustellung der konkrete Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges des Bescheides im Sinne des § 8 VwZG (juris: VwZG 2005) nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, trägt die Behörde die Feststellungslast.(Rn.26)
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2020 – Geschäftszeichen: 7630339 - 423 – wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt sich bei fehlerhafter Zustellung der konkrete Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges des Bescheides im Sinne des § 8 VwZG (juris: VwZG 2005) nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, trägt die Behörde die Feststellungslast.(Rn.26) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2020 – Geschäftszeichen: 7630339 - 423 – wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. II. Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klagefrist von einer Woche (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 24.06.2020 nicht abgelaufen, da sich eine fristauslösende Zustellung bis spätestens am 16.06.2020 nicht feststellen lässt. Der Lauf der Klagefrist wird durch eine ordnungsgemäße Zustellung ausgelöst (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 74 Rn. 19). Vorliegend ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an den Kläger nicht erfolgt. Die eingescannte Postzustellungsurkunde begründet nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 371b, 415 Abs. 1 ZPO), da der Gegenbeweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wurde (§ 415 Abs. 2 ZPO), erbracht ist. Für die von der Beklagten gewählte Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt. Danach kann das zuzustellende Schriftstück in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Zunächst ist die Zustellung an den Adressaten selbst zu versuchen und erst bei Nichtantreffen an die in Nr. 3 Genannten (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 178 Rn. 28). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Zusteller den Adressaten persönlich in seinem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft aufsucht. Vielmehr ist eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel schon dann wirksam, wenn der Zusteller den Adressaten in den allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftsunterkunft nicht angetroffen hat (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 3 L 427/18 –, Rn. 6, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2006 – A 9 S 776/06 –, Rn. 9, juris; VG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 2 A 1580/21 HGW –, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen der Ersatzzustellung liegen nicht vor. Vorliegend wurde der Bescheid vom 03.06.2021 ausweislich der Postzustellungsurkunde einem zum Empfang bevollmächtigten Vertreter der Gemeinschaftseinrichtung übergeben. Die Zustellung an den zum Empfang bevollmächtigten Vertreter erfolgte jedoch ohne Prüfung, ob sich der Kläger in den allgemein zugänglichen Gemeinschaftsräumen aufhielt. Nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugin G., die die Zustellung durchführte, und des Zeugen C., dem der Bescheid als Bevollmächtigter übergeben wurde, war es im Juni 2020 üblich, dass Angestellte der Gemeinschaftsunterkunft der Zustellerin G. entgegengingen und dieser die Post vor der Gemeinschaftsunterkunft abnahmen bzw. die Zustellerin G. die Post direkt über den Hintereingang in das Büro der Unterkunft brachte, ohne den allgemein zugänglichen Flur der Gemeinschaftsunterkunft zu betreten. Diese von den Zeugen G. und C. beschriebene Vorgehensweise wird auch nicht durch die Angaben des Zeugen B., dem damaligen Heimleiter der Gemeinschaftsunterkunft, in Abrede gestellt. Der Zeuge B. gab zwar an, dass es eine Anweisung an die Angestellten der Gemeinschaftsunterkunft gegeben habe, nach der „gelbe Briefe“ nicht hätten entgegen genommen werden dürfen, sondern direkt von der Postbotin an die Adressaten zu übergeben gewesen seien. Der Zeuge B. gab jedoch auf Nachfrage an, dass er sich nicht sicher sei, ob diese Anweisung auch im Jahr 2020 bereits erfolgt sei. Zudem wisse er, dass es in der Praxis durchaus so gewesen sein könne, dass sich Angestellte der Gemeinschaftsunterkunft nicht an die ggf. bestehende Anweisung gehalten hätten, „gelbe Briefe“ nicht anzunehmen. Eine zur Verfristung führende Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG ist nicht eingetreten. Nach § 8 VwZG gilt ein Bescheid, welcher unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist oder dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Eine zur Verfristung führende Heilung wäre vorliegend nur dann gegeben, wenn der tatsächliche Zugang des Bescheides spätestens am 16.06.2020 erfolgt wäre. Dies lässt sich jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Der Kläger sowie der Zeuge B. gaben an, sich an den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Bescheides nicht mehr erinnern zu können. Diese Angaben erachtet das Gericht als glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, sich nach einem Zeitraum von über zwei Jahren nicht mehr an das konkrete Datum erinnern zu können. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger zügig alles in Bewegung gesetzt hat, um gegen den Bescheid vorzugehen. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er schnellstmöglich rechtlichen Beistand habe erlangen wollen. Das Vorbringen des Klägers ist auch insoweit glaubhaft, als er Hindernisse vor Erhebung der Klage eingeräumt hat. So gab er an, dass der von ihm zunächst am Tag nach der Übergabe aufgesuchte Anwalt in Stralsund eine Mandatsübernahme abgelehnt habe. Auch der Zeuge B. gab an, den Kläger bei der Anwaltssuche unmittelbar unterstützt zu haben. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit, dass dem Kläger der Bescheid bis spätestens am 16.06.2020 ausgehändigt wurde. Lässt sich der genaue Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nicht mit Sicherheit feststellen, hat die Beklagte die sich aus der Unaufklärbarkeit ergebende Feststellungslast zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 – 3 C 77.82 –, Rn. 21, juris zur Vorgängernorm des § 9 Abs. 1 VwZG a. F.; vgl. Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 74 Rn. 19, die bei Nichtnachweisbarkeit der formgerechten Zustellung den Lauf der Klagefrist ablehnen). III. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Nach § 26a sind sichere Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG darf ein Asylantrag nicht als unzulässiger Zweitantrag behandelt werden, wenn das Asylerstverfahren in Dänemark durchgeführt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-497/21 –, Rn. 45, juris). 2. Da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist, können auch die übrigen Regelungen des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, Rn. 20, juris). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässigen Zweitantrag. Der am 06.06.1983 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger stellte am 05.09.2016 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.10.2018 stellte der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Am 01.10.2018 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei gab er unter anderem an, dass er in Dänemark ein Asylverfahren betrieben habe und eine Ablehnung erhalten habe. Mit Schreiben vom 12.10.2018 teilte das Königreich Dänemark dem Bundesamt mit, dass über den Antrag des Klägers am 06.12.2017 negativ entschieden worden und am 06.09.2018 in finaler Instanz abgelehnt worden sei. Mit Bescheid vom 03.06.2020 (Geschäftszeichen: 7630339 - 423) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche auf und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3 Satz 1 bis 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus: Bei dem Asylantrag handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, da der Kläger vor seiner Einreise in Dänemark erfolglos ein Asylverfahren abschlossen habe. Der Asylantrag sei unzulässig, da der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben sei. Der Kläger habe die in Deutschland vorgetragenen Gründe bereits auch im Asylverfahren in Dänemark vortragen können, da ihm die Umstände in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Nach dem Inhalt der Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 03.06.2020 einem zum Empfang ermächtigten Vertreter am 06.06.2020 übergeben, weil der Adressat in der Gemeinschaftsunterkunft nicht erreicht wurde. Der Kläger hat am 24.06.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und die Klage daher nicht verfristet. Die Zustellungsurkunde behaupte, die Zustellung durch Übergabe an einen „zum Empfang ermächtigten Vertreter“ bewirkt zu haben, weil der Adressat in der Gemeinschaftsunterkunft nicht erreicht worden sei. Der Kläger sei entgegen dieser Angaben in der Gemeinschaftsunterkunft anwesend gewesen. Eine Übergabe an ihn sei nicht einmal versucht worden. Dieses Vorgehen entspreche in der Gemeinschaftseinrichtung den Üblichkeiten. Der Beweisantritt mittels Urkunden könne nur durch Vorlage der Urkunde im Original erfolgen. Zur Begründung der Klage bezieht er sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Eine mögliche Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes könne nur auf identischer Schutzebene sperren. Es hätte ein Asylverfahren in der Sache geben müssen. Es sei keine Prüfung erfolgt, ob ein Zweitverfahren vorliege. Um das Verfahren in dem Drittstaat nachvollziehbar zu machen, werde beantragt, die dortigen Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Es liege ein Abschiebungsverbot vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2020 – 7630339 - 423 – aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2020 – 7630339 - 423 – zu verpflichten, für ihn festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus: Der angegriffene Bescheid sei seit Ablauf des 13.06.2020 bestandskräftig. Die am 24.06.2020 eingegangene Klage sei verfristet. Der Bescheid sei am Samstag, den 06.06.2020 zugestellt worden. Die einwöchige Klagefrist endete am Montag, den 15.06.2020. Auf die beigefügte Postzustellungsurkunde werde Bezug genommen. Die von der Klägerseite vorgetragenen, eine Wiedereinsetzung vorgeblich rechtfertigenden Umstände, beruhten auf bloßer Behauptung. Zur Begründung des hilfsweise gestellten Abweisungsantrags werde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Original der Postzustellungsurkunde sei vernichtet worden. Der Scanprozess folge der technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Mit dem durchgeführten Verfahren werde sichergestellt, dass die gescannten Schriftstücke dem Original gleichgestellt seien. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.05.2021 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., G. und Sven B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.