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Beschluss

3 B 671/23 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0626.3B671.23HGW.00
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Leitsätze
Zwangsvollstreckung durch Behörde, Amtshilfe, Kurabgaben, Nebenforderungen, Säumniszuschlag, Mahnung, Ankündigung kein Verwaltungsakt(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.002,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwangsvollstreckung durch Behörde, Amtshilfe, Kurabgaben, Nebenforderungen, Säumniszuschlag, Mahnung, Ankündigung kein Verwaltungsakt(Rn.5) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.002,09 Euro festgesetzt. Der am 3. Mai 2023 gestellte Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig, insoweit jedoch unbegründet. 1. Der Antrag ist teilweise zulässig. Ziel des Antragstellers ist es, die mit Schreiben vom 24. April 2023 angekündigte Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner über einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.008,36 Euro zu unterbinden. Ein solcher vorbeugender Rechtsschutz kann mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verfolgt werden. Die Konstellation der Anfechtung eines Verwaltungsaktes liegt dem Streitfall nicht zu Grunde, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung, mithin die Mahnung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG M-V, sondern lediglich einen Realakt dar (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwVG § 3 Rn. 8d). Das Begehren des Antragsstellers (vgl. § 88 VwGO) besteht augenscheinlich nicht darin, gegen die Festsetzung der Nebenforderungen und Säumniszuschläge (was jeweils einen Verwaltungsakt darstellt) vorzugehen, sondern zielt allein auf die Unterbindung der zwangsweisen Durchsetzung dieser Forderungen. Das Anliegen des Antragstellers hat sich aufgrund seiner zwischenzeitlichen Zahlung der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 17.182,91 Euro in zwei Raten am 5. und 8. Mai 2023 teilweise erledigt. Soweit sich der Antragsteller dagegen weiterhin mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr setzt – eine Erledigungserklärung liegt insoweit nicht vor –, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des Schriftsatzes vom 9. Mai 2023 ist dem Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte als Zahlungsempfänger der Zahlungseingang bekannt, so dass insoweit keine Vollstreckung mehr droht. Eine Vollstreckung des Restbetrags in Höhe von 2.825,45 Euro ist weiter möglich, so dass insoweit ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. 2. Der Antrag ist darüber hinaus (auch) unbegründet. Die angekündigte Zwangsvollstreckung begegnet keinen Bedenken. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. §§ 1 ff. der Abgabenordnung (AO) sind erfüllt. Die streitgegenständliche Kurabgabe als Hauptforderung der Zwangsvollstreckung war mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 festgesetzt worden, der Betrag war ausweislich des Bescheids zum 10. Januar 2022 fällig; nach Eintritt der Fälligkeit war eine Frist von einer Woche verstrichen; Mahnungen sind in den Schreiben vom 26. Januar 2022 und 13. April 2022 (Bl. 23 f., 27 der Gerichtsakte zum Verfahren 3 B 691/22 HGW), 24. März 2023 und 24. April 2023 (Bl. 25 f., 29 f. der Gerichtsakte) zu sehen (vgl. zum Ganzen § 3 Abs. 2 und 3 VwVG). Der Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 2.744,00 Euro ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 240 Abs. 1 AO. Die Mahngebühren für die oben genannte(n) Mahnung(en) in Höhe von 50,00 Euro ergeben sich aus § 111 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift und § 3 Abs. 3 VwVG. Die Erhebung der Portokosten insoweit in Höhe von 0,85 Euro sowie der Auslagen in Höhe von 2,00 Euro findet ihr Grundlage in § 111 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG, § 344 Abs. 1 AO. Die Vollstreckungsgebühren in Höhe von 28,60 Euro folgen aus § 338 Abs. 1 bis 3 AO. Einwände gegen den Grund und die Höhe dieser Nebenforderungen und Säumniszuschläge sind weder vorgetrogen noch ersichtlich. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, die Zwangsvollstreckung sei nicht notwendig bzw. im konkreten Fall fehlerhaft gewesen. So war die Zahlung zum 10. Januar 2022, mithin im Zeitpunkt der nochmaligen Zahlungserinnerung vom 24. März 2023 bzw. der Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 24. April 2023 seit mehr als 14 bzw. 15 Monaten fällig, ohne dass der Antragsteller seitdem seiner Verpflichtung nachgekommen wäre. Selbst wenn er der Ansicht sein sollte, während des Eilverfahrens zum Aktenzeichen 3 B 691/22 HGW von der Zahlungspflicht befreit gewesen zu sein, wäre diese zeitliche Hemmung jedenfalls mit dem seinen dortigen Eilantrag ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 16. September 2022, rechtskräftig seit 7. Oktober 2022, wieder entfallen. Bereits in dem dortigen Verfahren hat er zum Ausdruck gebracht, zur Zahlung bzw. Weiterleitung der eingenommenen Kurabgaben bereit zu sein; er verwalte die Beträge lediglich treuhänderisch. Trotz dieser Ankündigung und trotz des gerichtlichen Unterliegens hat es der Antragsteller beharrlich unterlassen, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Das Schreiben des Amts Mecklenburgische Kleinseenplatte vom 24. März 2023 als Forderungsinhaber stellt lediglich eine nochmalige, rein deklaratorische Erinnerung des Antragstellers an seine fortbestehende Zahlungsverpflichtung dar. Es begründete also nicht erst den Zahlungsanspruch, so dass fehlerhafte Angaben im dortigen Schreiben im Ergebnis ohne Relevanz waren. Die Bankverbindung, auf die er die Zahlung vornehmen kann, war dem Antragsteller hinlänglich bekannt, sie war auf dem Kurabgabenbescheid vom 20. Dezember 2021 – als grundlegende Zahlungsaufforderung – korrekt benannt. Sofern er fehlerhafte Angaben in dem Erinnerungsschreiben vom 24. März 2023 wahrnimmt, drängt es sich förmlich auf und ist es dem Antragsteller als Zahlungsverpflichteten ohne Weiteres zuzumuten – erst Recht bei seinem oben geschilderten Zahlungswillen, sofern es nicht bei leeren Worten bleiben sollte –, die korrekten Zahlungsdaten aus den eigenen Unterlagen zu entnehmen. Daneben – und rein hilfsweise – wäre es dem Antragsteller auch ein Leichtes und zuzumuten gewesen, innerhalb der nochmaligen einwöchigen Zahlungsfrist beim Zahlungsempfänger nach der Bankverbindung eigenständig nachzufragen, da ihm die korrekten Daten bereits, wie ausgeführt, mitgeteilt worden waren, dem Schreiben vom 24. März 2023 keine konstitutive Wirkung zukam und er in der Bringschuld war. Da darüber hinaus dem Schreiben vom 24. März 2023 entgegen dem Vortrag des Antragstellers mitnichten zu entnehmen ist, dass die ausstehende Zahlung „ausschließlich“ auf das Konto mit der fehlerhaft angegebenen IBAN zu überweisen sei, hätte der Antragsteller ebenso die Möglichkeit gehabt, das Geld auf die auf dem Schreiben ebenfalls aufgeführten sonstigen Bankverbindungen des Amts Mecklenburgische Kleinseenplatte anspruchsbefreiend leisten zu können. Dies drängt sich umso mehr auf, als er die Hauptforderung später auf eines der weiteren im Schreiben angegebenen Konten des Amts Mecklenburgische Kleinseenplatte überwiesen hat. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit dem Einwand durch, die Zwangsvollstreckung leide an einem formalen Fehler, da der Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde in seiner Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 24. April 2023 (sowie bereits mit Schreiben vom 13. April 2022) das gesonderte, dem Antragsteller naturgemäß bis dahin noch nicht bekannte Aktenzeichen 22ML012/101654 verwendete. Der Hintergrund der Zahlungsaufforderung bzw. bevorstehenden Zwangsvollstreckung war für den Antragsteller aufgrund der Angabe des Gläubigers („Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte/A-Stadt“, des Zahlungsgrundes („Kurabgabe 15.6.2021-30.10.2021“), der identischen Forderungshöhe wie im Bescheid vom 20. Dezember 2021 und der Benennung als „Fremdes Amtshilfeersuchen“/„Forderungen aus Amtshilfe“. Dass dem Antragsteller eine klare Zuordnung auch möglich war, zeigen seine Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 3. Mai 2023. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Demnach war ein Viertel des Vollstreckungsbetrags in Höhe von insgesamt 20.008,36 Euro heranzuziehen.